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Document 62014TN0450

Rechtssache T-450/14: Klage, eingereicht am 17. Juni 2014 — Sumitomo Electric Industries und J-Power Systems/Kommission

ABl. C 303 vom 8.9.2014, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/40


Klage, eingereicht am 17. Juni 2014 — Sumitomo Electric Industries und J-Power Systems/Kommission

(Rechtssache T-450/14)

2014/C 303/48

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Sumitomo Electric Industries Ltd (Osaka, Japan) und J-Power Systems Corp. (Tokyo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hansen, L. Crocco, J. Ruiz Calzado und S. Völcker)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen für eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung, und zwar sowohl in der europäischen als auch der „A/R“-Konfiguration, haftbar macht, oder hilfsweise, die Geldbuße wesentlich herabzusetzen;

hilfsweise, Art. 1 Abs. 8 Buchst. a bis c des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit die Klägerinnen für eine Zuwiderhandlung im Zeitraum zwischen dem 26. Juli 2006 und dem 10. April 2008 haftbar gemacht werden;

äußerst hilfsweise, Art. 2 Buchst. m des Beschlusses der Kommission für nichtig zu erklären und die Höhe der den Klägerinnen auferlegten Geldbuße in Anbetracht der sehr geringfügigen Beteiligung der Klägerinnen im Zeitraum zwischen dem 26. Juli 2006 und dem 10. April 2008 herabzusetzen;

die Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären, da sie sich in entscheidendem Ausmaß auf das in den Räumlichkeiten von Nexans SA und Nexans France rechtswidrig beschlagnahmte Beweismaterial stützt;

die Kommission zur Zahlung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe es nicht vermocht, eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung nachzuweisen, die einer Absprache zwischen asiatischen und europäischen Herstellern, sich aus den jeweils anderen Heimatgebieten fernzuhalten, und einer weiteren Absprache, Projekte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auf europäische Unternehmen zu verteilen, bestanden habe.

2.

Die Kommission habe sowohl in faktischer als auch in rechtlicher Hinsicht bei der Anwendung von Art. 101 AEUV Fehler begangen, da der angefochtene Beschluss eine Beteiligung der Klägerinnen während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen habe.

3.

Die Kommission habe weiters bei der Berechnung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße Rechts- und Beurteilungsfehler begangen, da die verhängte Geldbuße nicht die Schwere der Zuwiderhandlung und auch nicht die äußerst beschränkte Rolle der Klägerinnen während eines bedeutenden Teils derselben widerspiegle.

4.

Die Kommission habe ferner gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen und die Verteidigungsrechte verletzt, da sich der angefochtene Beschluss in entscheidendem Ausmaß auf Beweismaterial stütze, das die Kommission in rechtswidriger Weise bei Inspektionen in den Räumlichkeiten von Nexans beschlagnahmt habe.


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