EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014TN0424

Rechtssache T-424/14: Klage, eingereicht am 11. Juni 2014 — ClientEarth/Kommission

ABl. C 303 vom 8.9.2014, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/34


Klage, eingereicht am 11. Juni 2014 — ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-424/14)

2014/C 303/43

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, F. Heringa und J. Wolfhagen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beklagten, so wie der Klägerin am 3. April 2014 in einem Schreiben mit dem Betreff SG.B.4/LR/rc — sg.dsg2.b.4(2014) 1028887 mitgeteilt, mit der der von der Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission beantragte Zugang zu Dokumenten verwehrt wird, für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen, einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der ihr der Zugang zum Bericht der Kommission über die Folgenabschätzung sowie zur Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Hinblick auf die Umsetzung der dritten Säule der Aarhus-Konvention in das Recht der Europäischen Union und in jenes der Mitgliedstaaten verwehrt wird.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) sei nicht anwendbar; insoweit habe die Kommission keine Begründung geliefert. Die Kommission habe die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 vorgesehene Ausnahme vom Zugang zu Dokumenten falsch ausgelegt und sich auf sie zu Unrecht berufen, da die angeforderten Dokumente vom Entscheidungsprozess der Kommission zu sondern seien. Die Kommission habe darüber hinaus keine Begründung für die Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 geliefert.

2.

Zweiter Hilfsantrag betreffend die fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 und das Fehlen einer Begründung: Selbst wenn Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 zur Anwendung käme, habe die Kommission doch nicht dargetan, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente den Entscheidungsprozess der Kommission beeinträchtigen würde, und sie habe das auch in keiner Weise konkret erläutert.

3.

Dritter Hilfsantrag betreffend die fehlerhafte Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 normierten Gebots einer Abwägung des überwiegenden öffentlichen Interesses und auch insoweit Fehlen einer Begründung: Selbst wenn Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 zur Anwendung käme, habe die Kommission das Gebot der Abwägung des überwiegenden öffentlichen Interesses unrichtig angewandt und falsch ausgelegt; insbesondere habe sie nicht aufgezeigt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse vorliege, das für die Verbreitung der beantragten Dokumente spreche. Die Kommission habe im Übrigen auch dies unzureichend begründet.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001 L 145, S. 43).


Top