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Document 62014TB0189

Rechtssache T-189/14 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juli 2014 — Deza/ECHA (Vorläufiger Rechtsschutz — Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente, die sich im Besitz der ECHA befinden und Informationen enthalten, die ein Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung zur Verwendung eines chemischen Stoffes vorgelegt hat — Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Dringlichkeit — Fumus boni iuris — Interessenabwägung)

ABl. C 303 vom 8.9.2014, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/32


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juli 2014 — Deza/ECHA

(Rechtssache T-189/14 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die sich im Besitz der ECHA befinden und Informationen enthalten, die ein Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung zur Verwendung eines chemischen Stoffes vorgelegt hat - Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Fumus boni iuris - Interessenabwägung))

2014/C 303/40

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Deza, a.s. (Valašské Meziříčí, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Dejl)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: A. Iber, M. Heikkilä und T. Zbihlej)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der ECHA vom 24. Januar 2014 betreffend die Offenlegung bestimmter von der Klägerin im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung der Verwendung des chemischen Stoffes Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) vorgelegter Informationen.

Tenor

1.

Der Vollzug der Entscheidung AFA-C-0000004274-77-09/F der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 24. Januar 2014 wird ausgesetzt, soweit mit ihr aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission einem Dritten Zugang zu einer Fassung des Stoffsicherheitsberichts und der Bewertung von Alternativen zum Ersatz des Stoffes Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gewährt wird, die ausführlicher ist als die Fassung, die mit den im Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angegebenen Schwärzungen versehen ist und sich in den Anhängen A.4.5 und A.4.6 dieses Antrags befindet, ausgenommen zum einen Informationen betreffend die Einstufung und Kennzeichnung der Stoffe und zum anderen Daten, die sich speziell und ausschließlich auf Arkema France, die Grupa Azoty Zakłady Azotowe Kędzierzyn S.A. und die Vinyloop Ferrara S.p.A beziehen.

2.

Der ECHA wird aufgegeben, Folgendes nicht offen zu legen:

den Stoffsicherheitsbericht und die Bewertung von Alternativen zum Ersatz des Stoffes Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), die in Nr. 1 des vorliegenden Tenors genannt sind, in einer Fassung, die ausführlicher ist als in Nr. 1 beschrieben;

die von Arkema France, Grupa Azoty Zakłady Azotowe Kędzierzyn und Vinyloop Ferrara vorgelegten Stoffsicherheitsberichte und Bewertungen von Alternativen zum Ersatz des Stoffes Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), die Gegenstand der Entscheidungen AFA-C-0000004280-84-09/F, AFA-C-0000004275-75-09/F und AFA-C-0000004151-87-08/F der ECHA vom 24. Januar 2014 sind, soweit diese Dokumente mit jenen übereinstimmen, die gemäß Nr. 1 des vorliegenden Tenors geschützt sind.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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