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Document 62014CN0334
Case C-334/14: Request for a preliminary ruling from the Cour d’appel de Mons (Belgium) lodged on 9 July 2014 — Belgian State v Nathalie De Fruytier
Rechtssache C-334/14: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 9. Juli 2014 — Belgischer Staat/Nathalie De Fruytier
Rechtssache C-334/14: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 9. Juli 2014 — Belgischer Staat/Nathalie De Fruytier
ABl. C 303 vom 8.9.2014, p. 31–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 303/31 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 9. Juli 2014 — Belgischer Staat/Nathalie De Fruytier
(Rechtssache C-334/14)
2014/C 303/39
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Belgischer Staat
Berufungsbeklagte: Nathalie De Fruytier
Vorlagefragen
1. |
Verwehrt es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (1), dass eine von einem selbständigen Dritten, dessen Leistungen in der Kostenerstattung der Sozialversicherung zugunsten von Krankenhäusern und Laboratorien enthalten sind, durchgeführte Beförderung von Proben und Organen zum Zweck einer medizinischen Analyse oder einer ärztlichen oder therapeutischen Heilbehandlung als eine mit Leistungen medizinischer Art, also solchen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, eng verbundene Leistung von der Mehrwertsteuer ausgenommen wird? |
2. |
Kann einer von einem selbständigen Dritten, dessen Leistungen in der Kostenerstattung der Sozialversicherung zugunsten von Krankenhäusern und Laboratorien für die Vornahme medizinischer Analysen enthalten sind, durchgeführte Beförderung von Proben und Organen zum Zweck einer medizinischen Analyse oder einer ärztlichen oder therapeutischen Heilbehandlung eine Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie zugutekommen? |
3. |
Muss der Begriff der anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass davon private Gesellschaften erfasst werden, deren Leistungen in der Beförderung von menschlichen Proben zum Zweck einer Analyse bestehen, die für die Erreichung der von Krankenanstalten und Zentren für ärztliche Heilbehandlungen verfolgten therapeutischen Ziele notwendig ist? |
(1) Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).