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Document 62014CN0242

Rechtssache C-242/14: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mannheim (Deutschland) eingereicht am 19 Mai 2014 — Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH gegen Firma Gerhard und Jürgen Vogel GbR, Jürgen Vogel und Gerhard Vogel

ABl. C 303 vom 8.9.2014, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/9


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mannheim (Deutschland) eingereicht am 19 Mai 2014 — Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH gegen Firma Gerhard und Jürgen Vogel GbR, Jürgen Vogel und Gerhard Vogel

(Rechtssache C-242/14)

2014/C 303/12

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Mannheim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

Beklagte: Firma Gerhard und Jürgen Vogel GbR, Jürgen Vogel, Gerhard Vogel

Vorlagefragen

Ist ein Landwirt, der, ohne hierüber vertragliche Vereinbarungen mit dem Sortenschutzinhaber getroffen zu haben, durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte genutzt hat, zur Zahlung einer angemessenen Vergütung nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 (1) des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und — bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit — zum Ersatz des weiteren Schadens aus der Sortenschutzverletzung nach Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung schon dann verpflichtet, wenn er die ihm nach Art. 14 Abs. 3, 4. Gedankenstrich dieser Verordnung in Verbindung mit Artt. 5 f. der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 (2) der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gem. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 obliegende Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen Entschädigung (Nachbaugebühr) zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau noch nicht erfüllt hat?

Falls die erste Frage in dem Sinne zu beantworten ist, dass der Landwirt die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen Nachbaugebühr auch nach der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau noch erfüllen kann: Sind die genannten Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Landwirt, der durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte genutzt hat, die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen Nachbaugebühr erfüllen muss, damit der Nachbau im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in Verbindung mit Art. 14 dieser Verordnung als „berechtigt“ anzusehen ist.


(1)  ABl. L 227, S. 1.

(2)  ABl. L 173, S. 14.


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