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Dokumentum 62014CN0192

Rechtssache C-192/14: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Österreich) eingereicht am 17. April 2014 — OMV Refining & Marketing GmbH gegen Bundesminister für Land-, Forst-, Umwelt und Wasserwirtschaft

ABl. C 303 vom 8.9.2014., 5—6. o. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/5


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Österreich) eingereicht am 17. April 2014 — OMV Refining & Marketing GmbH gegen Bundesminister für Land-, Forst-, Umwelt und Wasserwirtschaft

(Rechtssache C-192/14)

2014/C 303/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: OMV Refining & Marketing GmbH

Belangte Behörde: Bundesminister für Land-, Forst-, Umwelt und Wasserwirtschaft

Vorlagefragen

1.

Ist der Beschluss 2013/448/EU (1) ungültig und verstößt er gegen Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG (2), soweit er aus der Berechnungsgrundlage gemäß Artikel 10a Absatz 5, zweiter Gedankenstrich, Unterabsatz a) und b) die Emissionen im Zusammenhang mit Restgasen, die durch Anlagen erzeugt werden, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen, bzw. Wärme ausschließt, die von Anlagen genutzt wird, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen und die von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, für die eine kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10a Absatz 1 und 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses 2011/278/EU (3) gestattet ist?

2.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen Artikel 3e und 3u der Richtlinie 2003/87/EG, für sich allein und/oder in Verbindung mit Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit er bestimmt, dass CO2-Emissionen im Zusammenhang mit Restgasen — die von Anlagen erzeugt werden, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen — bzw. Wärme, die in Anlagen genutzt wird, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erworben wurde, Emissionen von „Stromerzeugern“ sind?

3.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87/EG soweit er eine Asymmetrie schafft, indem Emissionen im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen und mit in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme aus der Berechnungsgrundlage in Artikel 10a Absatz 5, zweiter Gedankenstrich, Unterabsatz a) und b) ausgeschlossen werden, während die kostenlose Zuteilung in Bezug auf sie gemäß Artikel 10a Absatz 1 und 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und gemäß Beschluss 2011/278/EU zusteht?

4.

Ist der Beschluss 2011/278/EU ungültig und verstößt er gegen Artikel 290 AEUV und Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG soweit sein Artikel 15 Absatz 3 den Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG, zweiter Gedankenstrich, Unterabsatz a) und b), dahin ändert, dass er den Verweis auf „Anlagen, die nicht in Absatz 3 fallen“ ersetzt durch jenen auf „Anlagen, die nicht Stromerzeuger sind“?

5.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG soweit dieser Beschluss nicht auf der Grundlage des Regelungsverfahrens mit Kontrolle erlassen wurde, das in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates und Artikel 12 der Verordnung 182/2011/EU vorgeschrieben ist?

6.

Ist Artikel 17 der Europäischen Charta der Grundrechte so zu verstehen, dass er die Zurückbehaltung von kostenlosen Zuteilungen auf der Grundlage der unrechtmäßigen Berechnung eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors ausschließt?

7.

Ist Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG für sich alleine und/oder in Verbindung mit Art 15 (3) des Beschlusses 2011/278/EU so zu verstehen, dass er die Anwendung einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift ausschließt, welche die Anwendung des unrechtmäßig berechneten einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors, wie er in Art 4 des Beschlusses 2013/448/EU und in dessen Anhang II festgelegt ist, auf die kostenlosen Zuteilungen in einem Mitgliedstaat vorsieht?

8.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG soweit er nur Emissionen aus Anlagen einschließt, die in dem Gemeinschaftssystem ab 2008 enthalten waren, sodass er diejenigen Emissionen ausschließt, die mit Tätigkeiten zusammenhängen, die im Gemeinschaftssystem ab 2008 enthalten waren (im geänderten Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG), wenn diese Tätigkeiten in Anlagen stattfanden, die bereits im Gemeinschaftssystem vor 2008 enthalten waren?

9.

Ist der Beschluss 2013/448/EU ungültig und verstößt er gegen Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG soweit er nur Emissionen aus Anlagen einschließt, die in dem Gemeinschaftssystem ab 2013 enthalten waren, sodass er diejenigen Emissionen ausschließt, die mit Tätigkeiten zusammenhängen, die im Gemeinschaftssystem ab 2013 enthalten waren (im geänderten Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG), wenn diese Tätigkeiten in Anlagen stattfanden, die bereits im Gemeinschaftssystem vor 2013 enthalten waren?


(1)  Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 240, S. 27.

(2)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275, S. 32.

(3)  Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 130, S. 1.


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