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Document 52014XC0820(03)

    Beschwerde CHAP/2012/03180 — Geplante Einstellung des Verfahrens

    ABl. C 272 vom 20.8.2014, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.8.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 272/10


    Beschwerde CHAP/2012/03180 — Geplante Einstellung des Verfahrens

    (2014/C 272/09)

    Bei der Europäischen Kommission sind zahlreiche Beschwerden gegen die Entscheidung Nr. 33 der bulgarischen Energieregulierungsbehörde vom 14. September 2012 (die „Entscheidung“) eingegangen, in der Netzzugangsentgelte ausschließlich für Strom aus erneuerbaren Energiequellen festgesetzt werden. Alle Beschwerden wurden unter der Nummer CHAP/2012/03180 registriert. Die Bestätigung des Eingangs dieser Beschwerden wurde im ABl. C 50 vom 21.2.2013, S. 10, veröffentlicht.

    Die Kommission hat die von den Beschwerdeführern vorgelegten Informationen geprüft und die zuständigen bulgarischen Behörden zu den angesprochenen Punkten um Stellungnahme gebeten. Die bulgarischen Behörden haben unsere Fragen ausführlich beantwortet.

    Im Jahr 2012 haben mehrere Investoren im Bereich der erneuerbaren Energien die Entscheidung der Regulierungsbehörde zudem vor nationalen bulgarischen Gerichten angefochten. Am 13. Juli 2013 hat ein aus drei Richtern bestehendes Gremium des bulgarischen Obersten Verwaltungsgerichts die Entscheidung für ungültig erklärt. Dies wurde später mit einem endgültigen Beschluss eines aus fünf Richtern bestehenden Gremiums bestätigt. Die bulgarischen Behörden haben den Dienststellen der Kommission mitgeteilt, dass die Entscheidung vor allem deswegen für ungültig erklärt wurde, weil keine rechtliche oder faktische Grundlage für die Festsetzung eines „vorübergehenden Netzzugangsentgelts“ für Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen angegeben wurde.

    Die Kommissionsdienststellen betrachten die Angelegenheit daher als erledigt und beabsichtigen, die Akte CHAP/2012/03180 zu schließen. Sollten die Beschwerdeführer über neue Informationen verfügen, die die Kommissionsdienststellen dazu veranlassen könnten, die vorgesehene Einstellung des Verfahrens neu zu überdenken, werden sie gebeten, die Kommission innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung zu unterrichten. Gehen keine solche relevanten Informationen ein, wird die Akte geschlossen.


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