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Document 52014XC0820(01)

    Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

    ABl. C 272 vom 20.8.2014, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.8.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 272/4


    Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

    (2014/C 272/05)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

    Auf Seite 308 erhält die Erläuterung zur KN-Unterposition „8302 20 00 Laufrädchen oder -rollen“ die folgende Fassung:

    8302 20 00

    Laufrädchen oder -rollen

    Im Sinne dieser Unterposition sind ‚Laufrädchen oder -rollen‘ Räder mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen. Die Befestigungsvorrichtung dient dazu, das Rad ohne weitere Bearbeitung und ohne Hinzufügung weiterer Elemente an der jeweiligen Ware zu befestigen.

    Teile aus unedlen Metallen, die Teile des Rades selbst sind (z. B. Felge oder Kugellager) gelten nicht als ‚Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen‘ der Position 8302.

    Die Laufrädchen und -rollen dieser Unterposition können schwenkbar oder nicht schwenkbar sein. Sie haben in der Regel folgendes Aussehen:

    Image

    Laufrädchen oder -rollen, die keine Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen aufweisen oder die nicht die Voraussetzungen der Anmerkung 2 zu Kapitel 83 erfüllen, können als Teile oder Zubehör oder nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht werden.“


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.


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