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Document C2014/267/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7340 — Ferrero International/Oltan Group) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 267 vom 14.8.2014, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7340 — Ferrero International/Oltan Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 267/08)

1.

Am 7. August 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ferrero International S.A. („Ferrero International“, Luxemburg) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Oltan Gida Maddeleri İhracat İthalat ve Ticaret Anonim Şirketi, des Unternehmens Oltan Fındık İşletmeleri Sanayi Ve Ticaret Anonim Şirketi, des Unternehmens Oltan Fındık Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi, des Unternehmens Oltan Boyer SAS und des Unternehmens Oltan Grout Limited (zusammen „Oltan Group“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Ferrero International ist die Holdinggesellschaft der Ferrero-Gruppe; der Lebensmittelhersteller Ferrero ist weltweit in der Herstellung und im Verkauf von Süßwaren (z. B. Schokoladenerzeugnisse, Bonbons, Snacks und süße Brotaufstriche) sowie weltweit im Einkauf und in der Vermarktung von essbaren Nüssen, insbesondere Haselnüssen, tätig.

Oltan Group ist eine Gruppe von Unternehmen, die sich weltweit auf den Einkauf, die Verarbeitung und die Vermarktung von Nüssen, insbesondere Haselnüssen, spezialisiert hat.

3.

Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7340 — Ferrero International/Oltan Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


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