Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CN0149

    Rechtssache C-149/14: Klage, eingereicht am 31. März 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

    ABl. C 184 vom 16.6.2014, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 184/14


    Klage, eingereicht am 31. März 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-149/14)

    2014/C 184/18

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakià und E. Manhaeve)

    Beklagte: Hellenische Republik

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG (1) des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen hat, dass sie Gebiete, in denen Grundwasser oder Oberflächengewässer, die aufgrund einer erhöhten Nitratkonzentration und/oder Eutrophierung von Verunreinigung betroffen sind oder werden könnten, nicht als „im Hinblick auf die Verunreinigung mit Nitrat gefährdete Gebiete“ (VNG) ausgewiesen hat, was aufgrund der verfügbaren Daten geboten gewesen wäre, und dass die Hellenische Republik außerdem dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb eines Jahres nach den einzelnen Ausweisungen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie Aktionsprogramme nach Art. 5 der Richtlinie festgelegt hat.

    der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    1.

    Die Nitratrichtlinie habe zum Ziel, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen. Sie verpflichte die Mitgliedstaaten, verschiedene Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels zu ergreifen. Darunter falle auch die Ausweisung von Flächen in ihrem Hoheitsgebiet, die entwässerten in

    a)

    Binnengewässer und/oder Grundwasser (Art. 3, Anhang I), die eine über 50 mg/l liegende Menge Nitrat enthielten oder enthalten könnten, falls die in der Nitratrichtlinie vorgesehenen Maßnahmen nicht getroffen würden, und

    b)

    Binnengewässer, Mündungsgewässer, Küstengewässer und Meere, in denen eine Eutrophierung festgestellt worden oder in naher Zukunft zu befürchten sei, wenn keine Maßnahmen im Sinne des Art. 5 getroffen würden.

    Dies seien die „im Hinblick auf die Verunreinigung mit Nitrat gefährdeten Gebiete“ oder VNG.

    2.

    Die Kommission habe die von der Hellenischen Republik im Rahmen der Richtlinie durchgeführten VNG-Ausweisungen technisch geprüft und sei auf Grundlage ihrer Untersuchungen zu dem Schluss gelangt, dass die Ausweisung der VNG erweitert werden müsse, um die Bestimmungen der Richtlinie vollständig zu erfüllen.

    3.

    Aufgrund der Informationen über die Nitratkonzentrationen, die ihr die Hellenische Republik (auf der Grundlage von Art. 10 der Richtlinie sowohl für den Zeitraum von 2004-2007 als auch für den Zeitraum von 2008-2011) vorgelegt habe, und aufgrund der Daten über die Mittel- und Höchstwerte der Nitratkonzentrationen im Grundwasser und der Daten zu den eutrophierten Oberflächengewässern (Tabellen 3 und 4) habe sie neun Gebiete bestimmt, die als VNG ausgewiesen werden müssten und/oder die Ausweitung eines bereits ausgewiesenen Gebiets erforderten.

    4.

    Nach einer Prüfung der einzelnen Gebiete habe sie beim Gerichtshof Klage auf Feststellung eingereicht, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie verstoßen habe, dass sie Gebiete, in denen Grundwasser oder Oberflächengewässer, die aufgrund einer erhöhten Nitratkonzentration und/oder Eutrophierung von Verunreinigung betroffen sind oder werden könnten, nicht als „im Hinblick auf die Verunreinigung mit Nitrat gefährdete Gebiete“ (VNG) ausgewiesen habe, was aufgrund der verfügbaren Daten geboten gewesen wäre.

    5.

    Die Hellenische Republik habe außerdem dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verstoßen, dass sie nicht innerhalb eines Jahres nach den einzelnen Ausweisungen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie Aktionsprogramme nach Art. 5 der Richtlinie festgelegt habe.


    (1)  ABl. L 375, S. 1.


    Top