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Document 62012FA0081

Rechtssache F-81/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. April 2014 — Nieminen/Rat (Öffentlicher Dienst — Beförderung — Beförderungsverfahren 2010 — Beförderungsverfahren 2011 — Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern — Begründungspflicht — Abwägung der Verdienste — Mit Aufgaben im Sprachendienst betraute Beamte und Beamte, die mit anderen Aufgaben als Aufgaben im Sprachendienst betraut sind — Beförderungsquoten — Zeitliche Beständigkeit der Verdienste)

ABl. C 159 vom 26.5.2014, p. 38–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/38


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. April 2014 — Nieminen/Rat

(Rechtssache F-81/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beförderung - Beförderungsverfahren 2010 - Beförderungsverfahren 2011 - Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern - Begründungspflicht - Abwägung der Verdienste - Mit Aufgaben im Sprachendienst betraute Beamte und Beamte, die mit anderen Aufgaben als Aufgaben im Sprachendienst betraut sind - Beförderungsquoten - Zeitliche Beständigkeit der Verdienste))

2014/C 159/51

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Risto Nieminen (Kraainem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal, dann Rechtsanwälte C. Abreu Caldas, S. Orlandi und J.-N. Louis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Herrmann und M. Bauer)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen, den Kläger in den Beförderungsverfahren 2010 und 2011 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Nieminen trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 295 vom 29.9.2012, S. 34.


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