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Document 62014TN0199

Rechtssache T-199/14: Klage, eingereicht am 28. März 2014 — Vanbreda Risk & Benefits/Kommission

ABl. C 159 vom 26.5.2014, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/36


Klage, eingereicht am 28. März 2014 — Vanbreda Risk & Benefits/Kommission

(Rechtssache T-199/14)

2014/C 159/49

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Vanbreda Risk & Benefits (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Teerlinck und P. de Bandt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Januar 2014 (Az. Ares(2014)221245) aufzuheben, mit der die Kommission beschlossen hatte, das Angebot der VANBREDA RISK & BENEFITS SA für das Los 1 des Auftrags 2013/S 155-269617 (Ausschreibung Nr. OIB.DR.2/PO/2013/062/591) nicht anzunehmen und es an die Marsh SA zu vergeben;

die Vorlage der in Abschnitt III (verfahrensleitende Maßnahmen) der vorliegenden Klage genannten Dokumente anzuordnen;

die außervertragliche Haftung der Kommission festzustellen und die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin 1 000 000 Euro als Entschädigung für den Verlust der Möglichkeit, den Auftrag zu erhalten, sowie für den Verlust an Referenzen und den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund die Rechtswidrigkeit der Auftragsvergabe durch die Kommission an eine Gesellschaft geltend, die in Missachtung des Lastenhefts ihrem Angebot keine Übereinkunft/Vollmacht beigefügt haben soll, in der sich sämtliche Versicherer des Konsortiums zu einer gesamtschuldnerischen Ausführung des Auftrags verpflichteten.

Der Klagegrund ist in drei Teile gegliedert, gemäß denen die Kommission:

gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, die Art. 111 Abs. 5 und 113 Abs. 1 der Haushaltsverordnung (1), die Art. 146 Abs. 1 und 2, 149 Abs. 1 und 158 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (2), und die Anforderungen des Lastenhefts verstoßen habe, indem sie das Angebot von Marsh für ausschreibungskonform erklärt habe, obwohl es nicht die vom Lastenheft geforderte, von sämtlichen Versicherern des Konsortiums ordnungsgemäß unterzeichnete Übereinkunft/Vollmacht enthalten habe;

gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und die Art. 112 Abs. 1 der Haushaltsverordnung und Art. 160 der Durchführungsverordnung verstoßen habe, indem sie Marsh gestattet habe, ihr Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist zu ändern;

gegen das Transparenzprinzip in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 der Haushaltsverordnung verstoßen habe, indem sie sich geweigert habe, auf die von der Klägerin gestellten Fragen-, ob die Übereinkunft/Vollmacht von sämtlichen Versicherern des Konsortiums von Marsh unterschrieben gewesen sei und ob dieses Dokument dem Angebot von Marsh beigefügt gewesen sei, eine eindeutige Antwort zu geben.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).


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