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Document 62014CN0151
Case C-151/14: Action brought on 31 March 2014 — European Commission v Republic of Latvia
Rechtssache C-151/14: Klage, eingereicht am 31. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Lettland
Rechtssache C-151/14: Klage, eingereicht am 31. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Lettland
ABl. C 159 vom 26.5.2014, p. 19–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 159/19 |
Klage, eingereicht am 31. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Lettland
(Rechtssache C-151/14)
2014/C 159/26
Verfahrenssprache: Lettisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Rubene und H. Støvlbæk)
Beklagte: Republik Lettland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass nicht angenommen werden kann, dass die Aufgaben des Notars, wie sie derzeit im Rechtssystem Lettlands geregelt sind, eine Ausübung öffentlicher Gewalt des Mitgliedstaats im Sinne der Ausnahme des Art. 51 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, und dementsprechend festzustellen, dass die Regelung der Republik Lettland durch das Staatsangehörigkeitserfordernis für die Bestellung als Notar eine nach Art. 49 des Vertrags verbotene Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit begründet; |
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festzustellen, dass die Republik Lettland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 des Vertrags verstoßen hat, dass sie die Bestellung als Notar an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft hat; |
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der Republik Lettland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission trägt vor, dass das Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Notarberuf diskriminierend sei und eine unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit begründe. Daher habe die Republik Lettland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen.
Die dem Notar gemäß der Regelung der Republik Lettland übertragenen Aufgaben seien ihrer Natur nach nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Deshalb könne das Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Notarberuf nicht durch die in Art. 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Ausnahme gerechtfertigt werden.