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Document 62013CA0060

Rechtssache C-60/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Eigenmittel der Union — Beschluss 2000/597/EG, Euratom — Art. 8 — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1150/2000 — Art. 2, 6 und 9 bis 11 — Weigerung, der Europäischen Union Eigenmittel zur Verfügung zu stellen — Fehlerhafte verbindliche Zolltarifauskünfte — Einfuhren frischen Knoblauchs als tiefgefrorener Knoblauch — Zurechnung des Fehlers an die nationalen Zollbehörden — Finanzielle Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten)

ABl. C 159 vom 26.5.2014, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-60/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Union - Beschluss 2000/597/EG, Euratom - Art. 8 - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1150/2000 - Art. 2, 6 und 9 bis 11 - Weigerung, der Europäischen Union Eigenmittel zur Verfügung zu stellen - Fehlerhafte verbindliche Zolltarifauskünfte - Einfuhren frischen Knoblauchs als tiefgefrorener Knoblauch - Zurechnung des Fehlers an die nationalen Zollbehörden - Finanzielle Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten))

2014/C 159/12

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und L. Flynn)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Brighouse und J. Beeko im Beistand von K. Beal, QC)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 AEU, Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 42) und die Art. 2, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597 in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften und aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597 in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 verstoßen, dass es sich geweigert hat, den Betrag von 20 061 462,11 GBP im Zusammenhang mit Abgaben auf die Einfuhren frischen Knoblauchs zur Verfügung zu stellen, für die eine fehlerhafte verbindliche Zolltarifauskunft erteilt worden war.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 141 vom 18.5.2013.


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