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Document 52014XC0521(04)

    Mitteilung an die Hersteller und Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen und an neue Unternehmen, die beabsichtigen, 2015 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen

    ABl. C 153 vom 21.5.2014, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 153/19


    Mitteilung an die Hersteller und Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen und an neue Unternehmen, die beabsichtigen, 2015 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen

    (2014/C 153/07)

    1.

    Diese Mitteilung richtet sich an von der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (1) (nachstehend „die Verordnung“ genannt) betroffene Unternehmen:

    a)

    Hersteller und Einführer, die beabsichtigen, 2015 und in den folgenden Jahren mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalent teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in der Union in Verkehr zu bringen, und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über das Inverkehrbringen in der Union von mehr als 1 Tonne teilfluorierter Kohlenwasserstoffe im Zeitraum 2009-2012 berichtet haben;

    b)

    Unternehmen, die beabsichtigen, 2015 mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalent teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in der Union in Verkehr zu bringen, und die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über das Inverkehrbringen in der Union von mehr als 1 Tonne teilfluorierter Kohlenwasserstoffe im Zeitraum 2009-2012 berichtet haben.

    2.

    Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe sind die in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung genannten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten:

    HFKW-23, HFKW-32, HFKW-41, HFKW-125, HFKW-134, HFKW-134a, HFKW-143, HFKW-143a, HFKW-152, HFKW-152a, HFKW-161, HFKW-227ea, HFKW-236cb, HFKW-236ea, HFKW-236fa, HFKW-245ca, HFKW-245fa, HFKW-365mfc, HFKW-43-10mee.

    3.

    Außer für die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung genannten Verwendungen muss jedes Inverkehrbringen dieser Stoffe im Rahmen des Quotensystems gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung angerechnet werden.

    4.

    Außerdem gilt für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen durch jedes Unternehmen eine Mengenbeschränkung.

    Die Kommission teilt den in Ziffer 1 Buchstaben a und b dieser Mitteilung genannten Unternehmen eine Quote zu. Die Quotenzuteilung wird auf folgender Grundlage vorgenommen:

    gemäß Artikel 16 Absätze 1, 4 und 5 sowie Anhänge V und VI der Verordnung für die in Ziffer 1 Buchstabe a dieser Mitteilung genannten Hersteller und Einführer;

    gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 5 sowie Anhänge V und VI der Verordnung für die in Ziffer 1 Buchstabe b dieser Mitteilung genannten Unternehmen.

    Nur für die Hersteller und Einführer, die gemäß Ziffer 1 Buchstabe a dieser Mitteilung über das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Zeitraum 2009-2012 berichtet haben

    5.

    Jedes dieser Unternehmen, das beabsichtigt, 2015 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in der Union in Verkehr zu bringen, muss das in den Ziffern 6 bis 11 dieser Mitteilung beschriebene Verfahren anwenden.

    6.

    Das Unternehmen muss sich bis spätestens 1. Juli 2014 im Register registrieren. Die Europäische Kommission wird den Unternehmen die Kontaktdaten aus dem Geschäftsdatenspeicher (Business Data Repository — BDR) der Europäischen Umweltagentur übermitteln, an den die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 obligatorische jährliche Mitteilung der Unternehmen über fluorierte Gase gerichtet wurde. Die Unternehmen werden gebeten, ihre Kontaktdaten erforderlichenfalls zu aktualisieren und die ordnungsgemäß ausgefüllten „Registrierformulare“ an die E-Mail-Adresse (CLIMA-HFC-REGISTRY@ec.europa.eu) zu übermitteln. Die Blanko-Vordrucke können außerdem von der Website der Europäischen Kommission abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/clima/policies/f-gas/reporting/index_en.htm. Die rechtzeitige Registrierung innerhalb der genannten Frist ist eine Voraussetzung für die Zuteilung einer Quote.

    7.

    Damit die Referenzwerte auf der Grundlage der verfügbaren Daten berechnet werden können, wobei die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verwendungen auszuschließen sind, werden die Unternehmen gebeten, der Europäischen Kommission die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe — aufgeschlüsselt nach Verwendung und Stoff sowie für jedes Jahr von 2009 bis 2012 — mitzuteilen, die sie im Zeitraum 2009-2012 für die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Verwendungen in Verkehr gebracht haben.

    Die Mitteilung enthält mindestens die Angaben, die für „ausgenommene Verwendungen“ in dem Vordruck auf der Website http://ec.europa.eu/clima/policies/f-gas/reporting/index_en.htm vorgesehen sind. Sie ist der Europäischen Kommission unter der Adresse (CLIMA-HFC-REGISTRY@ec.europa.eu) per E-Mail bis 1. Juli 2014 zu übermitteln.

    8.

    Beabsichtigt das Unternehmen, gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung zusätzliche Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in Verkehr zu bringen, so muss es die „Erklärung über den Quotenbedarf für 2015“ ausfüllen und einreichen, die online von der Website der Europäischen Kommission abgerufen werden kann unter: http://ec.europa.eu/clima/policies/f-gas/reporting/index_en.htm. Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular ist an folgende E-Mail-Adresse zu richten: (CLIMA-HFC-REGISTRY@ec.europa.eu).

    9.

    Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte „Erklärungen über den Quotenbedarf für 2015“, die bis zum 1. Juli 2014 eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.

    10.

    Den Unternehmen wird nahegelegt, ihre „Registrierformulare“, die Mitteilung über das Inverkehrbringen für „ausgenommene Verwendungen“ und die „Erklärung“ zusammen möglichst früh zu übermitteln, um sie vor Fristablauf gegebenenfalls berichtigen und erneut einreichen zu können.

    11.

    Die Vorlage der „Registrierformulare“ oder einer „Erklärung über den Quotenbedarf für 2015“ allein begründet noch nicht das Recht, ab 2015 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr zu bringen.

    Nur für die Unternehmen, die gemäß Ziffer 1 Buchstabe b dieser Mitteilung nicht über das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Zeitraum 2009-2012 berichtet haben

    12.

    Jedes Unternehmen, das beabsichtigt, 2015 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr zu bringen, muss das in den Ziffern 13 bis 17 dieser Mitteilung beschriebene Verfahren anwenden.

    13.

    Das Unternehmen muss sich bis 1. Juli 2014 im Register registrieren. Zur Registrierung sind die ordnungsgemäß ausgefüllten Registrierformulare an folgende E-Mail-Adresse zu richten: (CLIMA-HFC-REGISTRY@ec.europa.eu). Die Vordrucke können von der Website der Europäischen Kommission abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/clima/policies/f-gas/reporting/index_en.htm. Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte Registrierformulare, die bis zum 1. Juli 2014 eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.

    14.

    Darüber hinaus muss das Unternehmen die „Absichtserklärung zum Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen“ ausfüllen, die von der Website der Europäischen Kommission abgerufen werden kann unter: (http://ec.europa.eu/clima/policies/f-gas/reporting/index_en.htm), und sie an folgende E-Mail-Adresse richten: (CLIMA-HFC-REGISTRY@ec.europa.eu).

    15.

    Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte „Absichtserklärungen zum Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen“, die bis zum 1. Juli 2014 eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.

    16.

    Den Unternehmen wird nahegelegt, ihre „Registrierformulare“ und die „Absichtserklärung zum Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen“ zusammen möglichst früh zu übermitteln, um sie vor Fristablauf gegebenenfalls berichtigen und erneut einreichen zu können.

    17.

    Die Vorlage der „Registrierformulare“ oder einer „Absichtserklärung zum Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen“ allein begründet noch nicht das Recht, 2015 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr zu bringen.


    (1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 319.


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