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Document C2014/153/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.6968 — Lufthansa/CAE/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 153 vom 21.5.2014, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.6968 — Lufthansa/CAE/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 153/04)

1.

Am 13. Mai 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Deutsche Lufthansa AG („Lufthansa“, Deutschland) und CAE Inc. („CAE“, Kanada) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Lufthansa: weltweit tätige Fluggesellschaft mit den Geschäftsfeldern Passagierbeförderung, Fracht, Luftfahrzeugwartung, -reparatur und -überholung, Catering, IT-Dienstleistungen und Piloten- und Flugbegleiterausbildung;

—   CAE: Anbieter von Flugzeugmustern, Simulatortechnologie und Ausbildungssystemen für die zivile und militärische Luftfahrt mit einem diversifizierten Geschäftsbereich, der vom Verkauf von Flugsimulatoren bis hin zu umfassenden Dienstleistungen wie Ausbildungen und Flugverkehrsdienste, Expertendienste, Unterstützungsdienste und Personalbeschaffung reicht;

—   JV: Entwicklung und Durchführung der Qualifizierung von Piloten und Flugbegleitern sowie weiterer Ausbildungsangebote für die Flugzeuge der C-Series von Bombardier.

3.

Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.6968 — Lufthansa/CAE/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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