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Document 52014XC0415(01)

    Information über das Vertragsverletzungsverfahren 2013/4108

    15.4.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 113/21


    Information über das Vertragsverletzungsverfahren 2013/4108

    2014/C 113/02

    1.

    Die Europäische Kommission informiert die Beschwerdeführer über den Stand des Vertragsverletzungsverfahrens 2013/4108 betreffend den Zugang zum Beruf des technischen Zeichners („delineante“) in Spanien.

    2.

    Nachdem die Kommission am 21.6.2013 gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Spanien ein Aufforderungsschreiben übermittelt hatte, hat Spanien seine Vorschriften durch eine Gesetzesänderung mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht.

    3.

    Spanien hat mit dem Königlichen Erlass 103/2014 vom 21.2.2014 (BOE vom 10.3.2014) den Königlichen Erlass 1837/2008 vom 8.11.2008 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in spanisches Recht geändert. Der Königliche Erlass 103/2014 ist verfügbar unter: http://www.boe.es/boe/dias/2014/03/10/pdfs/BOE-A-2014-2523.pdf.

    4.

    Artikel 1 Absätze 13 und 14 des Königlichen Erlasses 103/2014 ändern insbesondere den Anhang VIII des Königlichen Erlasses 1837/2008. Der Beruf des „delineante“ entspricht nunmehr dem in Artikel 19.2 des Königlichen Erlasses 1837/2008 genannten Ausbildungsniveau und somit dem Niveau des in Artikel 11 Buchstabe b) der Richtlinie 2005/36/EG definierten Zeugnisses.

    5.

    Im Hinblick auf die Berufsbezeichnung „delineante“ wurde somit das Problem einer möglichen Benachteiligung von Inhabern in anderen Mitgliedstaaten erworbener Qualifikationen gelöst. Der Königliche Erlass 1837/2008, geändert durch den Königlichen Erlass 103/2014, steht nunmehr im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG.

    6.

    Die Beschwerdeführer werden daher informiert, dass der für die Ermittlungen im Vertragsverletzungsverfahren 2013/4108 zuständige Dienst der Kommission vorzuschlagen beabsichtigt, die Angelegenheit auf einer ihrer nächsten Sitzungen abzuschließen. Sollten die Beschwerdeführer jedoch über neue Informationen verfügen, die das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht belegen könnten, so sollten diese schnellstmöglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, vorgelegt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Kommission die Angelegenheit abschließen.

    Kontaktadresse:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen

    Referat E4: Freizügigkeit von Fachkräften

    Rue de Spa/Spastraat 2

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    E-Mail: Markt-E4@ec.europa.eu


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