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Document 62013TN0675

    Rechtssache T-675/13: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2013 — K Chimica/ECHA

    ABl. C 45 vom 15.2.2014, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.2.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 45/41


    Klage, eingereicht am 16. Dezember 2013 — K Chimica/ECHA

    (Rechtssache T-675/13)

    2014/C 45/72

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: K Chimica Srl (Mirano, Provinz Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Buizza und M. Rota)

    Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung Nr. (2013) 3665 der ECHA vom 15. Oktober 2013 für nichtig zu erklären und K Chimica die Eigenschaft als kleines bzw. mittleres Unternehmen (KMU) zuzuerkennen;

    die ermäßigten Tarife für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden;

    die Rechnung Nr. 10 029 302 über einen Betrag in Höhe von 9 300 Euro für nichtig zu erklären, der als ausstehende Differenz zu dem auf K Chimica angewandten vollen Tarif gefordert wurde;

    die von der ECHA mit der Rechnung Nr. 10 043 954 verhängte Verwaltungssanktion in Höhe von 19 900 Euro für nichtig zu erklären.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

    1.

    Auslegung der Empfehlung 2003/361 der Europäischen Kommission betreffend die Kriterien für die Qualifizierung als KMU.

    Bei einer Qualifizierung als KMU sei festzustellen, ob das zu untersuchende Unternehmen ein autonomes Unternehmen sei oder einer Gruppe von Unternehmen angehöre. Hinsichtlich der Funktion, die das zu untersuchende Unternehmen ausübe, seien die Finanzdaten der Unternehmen der Gruppe und insbesondere die Finanzdaten der „Partnerunternehmen“ und der „verbundenen Unternehmen“ zu berücksichtigen.

    Bei der Beurteilung der Größe des zu untersuchenden Unternehmens bestehe die Grundregel darin, zusätzlich zu dessen Daten Folgendes zu berücksichtigen:

    i)

    die Daten eventueller Partnerunternehmen des zu untersuchenden Unternehmens, die an diesem unmittelbar beteiligt seien oder an denen dieses unmittelbar beteiligt sei, in einem Umfang, der der jeweiligen Beteiligung am Kapital oder dem Anteil an den Stimmrechten entspreche. Neben den auf diese Weise berechneten Daten der Partnerunternehmen des zu untersuchenden Unternehmens müssten zusätzlich 100 % der Daten der Unternehmen berücksichtigt werden, die eventuell mit diesen „Partnerunternehmen“„verbunden“ seien.

    ii)

    100 % der Daten eventueller mit dem zu untersuchenden Unternehmen direkt oder indirekt „verbundener“ Unternehmen. Neben 100 % der Daten der mit dem zu untersuchenden Unternehmen verbundenen Unternehmen müssten zusätzlich, in einem Umfang, der der jeweiligen Beteiligung am Kapital oder dem Anteil an den Stimmrechten entspreche, die Daten eventueller Partnerunternehmen der verbundenen Unternehmen des zu untersuchenden Unternehmens berücksichtigt werden, die an den verbundenen Unternehmen unmittelbar beteiligt seien oder an denen diese unmittelbar beteiligt seien.

    2.

    Keine Anerkennung von K Chimica als KMU.

    Gemäß Art. 6 des Anhangs zu der Empfehlung seien für eine mögliche Einstufung von K Chimica als KMU folgende Daten maßgeblich:

    i)

    100 % der Daten von K Chimica;

    ii)

    100 % der Daten der I.C.B. Srl;

    iii)

    40 % der Daten der Medini Ltd;

    iv)

    36,66 % der Daten der ALO Immobilien GmbH.


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