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Document 62011CA0576

    Rechtssache C-576/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. November 2013 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/271/EWG — Behandlung von kommunalem Abwasser — Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Nichtdurchführung — Art. 260 AEUV — Finanzielle Sanktionen — Verhängung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags)

    ABl. C 45 vom 15.2.2014, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.2.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 45/6


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. November 2013 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

    (Rechtssache C-576/11) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags)

    2014/C 45/11

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet, B. Simon und E. Manhaeve)

    Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: P. Frantzen und C. Schiltz)

    Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Behzadi-Spencer, C. Murrell und S. Ford)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 23. November 2006, Kommission/Luxemburg (C-452/05), über die Nichtumsetzung der Vorschriften der Richtlinie 91/271/EWR des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) — Fehlerhafte Anwendung von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie

    Tenor

    1.

    Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 23. November 2006, Kommission/Luxemburg (C-452/05), ergeben.

    2.

    Das Großherzogtum Luxemburg wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 2 000 000 Euro zu zahlen.

    3.

    Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird das Großherzogtum Luxemburg verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld in Höhe von 2 800 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Luxemburg verzögert, und zwar beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem das Großherzogtum Luxemburg dem Urteil Kommission/Luxemburg in vollem Umfang nachgekommen sein wird.

    4.

    Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

    5.

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 39 vom 11.2.2012.


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