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Document 62013CN0606

    Rechtssache C-606/13: Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Sundsvall (Schweden), eingereicht am 25. November 2013 — OKG AB/Skatteverket

    ABl. C 39 vom 8.2.2014, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.2.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 39/8


    Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Sundsvall (Schweden), eingereicht am 25. November 2013 — OKG AB/Skatteverket

    (Rechtssache C-606/13)

    2014/C 39/14

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Vorlegendes Gericht

    Kammarrätten i Sundsvall

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: OKG AB

    Beklagter: Skatteverket

    Vorlagefragen

    1.

    Nach Art. 4 Abs. 2 (1) der Energiesteuerrichtlinie bezeichnet der Begriff „Steuerbetrag“ die Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) erhobenen Abgaben, die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt anhand der Menge an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom berechnet werden. Aus Art. 21 Abs. 5 dieser Richtlinie geht hervor, dass für elektrischen Strom Steuern erhoben werden und dass diese zum Zeitpunkt der Lieferung des Stroms durch den Verteiler oder Weiterverteiler entstehen. Stehen diese Vorschriften einer Steuer entgegen, die auf die thermische Leistung von Kernkraftreaktoren erhoben wird?

    2.

    Stellt eine Steuer auf die thermische Leistung eine Verbrauchsteuer dar, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren (verbrauchsteuerpflichtige Waren) erhoben wird, die in Art. 1 Abs. 1 der Verbrauchsteuerrichtlinie (2) genannt sind?


    (1)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51).

    (2)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9, S. 12).


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