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Dokument C2014/008/08

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7063 — Vestas Wind Systems/Mitsubishi Heavy Industries/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 8 vom 11.1.2014, lk 10—10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 8/10


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.7063 — Vestas Wind Systems/Mitsubishi Heavy Industries/JV)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2014/C 8/08

    1.

    Am 3. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Vestas Wind Systems A/S („Vestas“, Dänemark) und das Unternehmen MHI Holding Denmark ApS, das der Unternehmensgruppe Mitsubishi Heavy Industries, Ltd („MHI“, Japan) angehört, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Kauf von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Dänemark).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Vestas: Herstellung, Lieferung und Service/Wartung von Windkraftanlagen,

    MHI: Schiffbau und Ozeanerschließung, Energieversorgung, Kernenergie, Maschinensysteme und Stahlinfrastruktursysteme, Luft- und Raumfahrtsysteme sowie mittelgroße Massenprodukte (z. B. Maschinen und Spezialfahrzeuge),

    JV: Entwicklung und Lieferung von Offshore-Windkraftanlagen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7063 — Vestas Wind Systems/Mitsubishi Heavy Industries/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


    Üles