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Document 62012FA0063

    Rechtssache F-63/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. November 2013 — De Nicola/EIB (Öffentlicher Dienst — Durchführung eines Urteils — Kosten — Erstattung der Kosten — Rückerstattung des als erstattungsfähige Kosten gezahlten Betrags im Anschluss an ein Urteil, mit dem das Urteil, in dem dem Kläger diese Kosten auferlegt worden waren, teilweise aufgehoben wurde)

    ABl. C 377 vom 21.12.2013, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 377/21


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. November 2013 — De Nicola/EIB

    (Rechtssache F-63/12) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Durchführung eines Urteils - Kosten - Erstattung der Kosten - Rückerstattung des als erstattungsfähige Kosten gezahlten Betrags im Anschluss an ein Urteil, mit dem das Urteil, in dem dem Kläger diese Kosten auferlegt worden waren, teilweise aufgehoben wurde)

    2013/C 377/47

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

    Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und F. Martin sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Schreiben, in denen die Beklagte sich im Anschluss an das Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-37/10 P, De Nicola/EIB, mit dem das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-55/08, De Nicola/EIB, teilweise aufgehoben wurde, weigert, den Betrag von 6 000 Euro zurückzuzahlen, den der Kläger im Anschluss an den Beschluss F-55/08 DEP des Gerichts für den öffentlichen Dienst als erstattungsfähige Kosten an die Beklagte gezahlt hatte

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Entscheidungen der Europäischen Investitionsbank vom 4. und vom 25. Mai 2012 werden aufgehoben.

    2.

    Die Europäische Investitionsbank wird verurteilt, an Herrn De Nicola den Betrag von 6 000 Euro, zuzüglich Ausgleichszinsen ab 29. April 2012, zu zahlen. Der Satz der Ausgleichszinsen ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes, zuzüglich zweier Prozentpunkte, zu berechnen.

    3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4.

    Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola entstandenen Kosten zu tragen.


    (1)  ABl. C 311 vom 13.10.2012, S. 16.


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