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Document 62013CN0536

    Rechtssache C-536/13: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 14. Oktober 2013 — Gazprom OAO, andere Partei des Verfahrens: Republik Litauen

    ABl. C 377 vom 21.12.2013, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 377/7


    Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 14. Oktober 2013 — Gazprom OAO, andere Partei des Verfahrens: Republik Litauen

    (Rechtssache C-536/13)

    2013/C 377/14

    Verfahrenssprache: Litauisch

    Vorlegendes Gericht

    Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kassationsbeschwerdeführerin: Gazprom OAO

    Andere Partei des Verfahrens: Republik Litauen, vertreten durch das Energieministerium der Republik Litauen

    Vorlagefragen

    1.

    Wenn ein Schiedsgericht eine anti-suit injunction erlässt und hierdurch einer Partei untersagt, bestimmte Ansprüche bei einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend zu machen, das nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel-I-Verordnung (1) für die zivilrechtliche Streitigkeit in der Sache zuständig ist, ist dann das mitgliedstaatliche Gericht berechtigt, die Anerkennung eines solchen Schiedsspruchs des Schiedsgerichts abzulehnen, weil er die Befugnis des Gerichts beschränkt, selbst darüber zu entscheiden, ob es für den Rechtsstreit nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel-I-Verordnung zuständig ist?

    2.

    Wenn die erste Frage zu bejahen ist, gilt dies auch dann, wenn die anti-suit injunction des Schiedsgerichts einer Partei aufgibt, ihre Ansprüche in einem Rechtsstreit zu beschränken, der in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, und das Gericht dieses Mitgliedstaats für den Rechtsstreit nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel-I-Verordnung zuständig ist?

    3.

    Kann ein nationales Gericht zur Sicherstellung des Vorrangs des Unionsrechts und der vollen Wirksamkeit der Brüssel-I-Verordnung die Anerkennung des Schiedsspruchs eines Schiedsgerichts ablehnen, wenn ein solcher Schiedsspruch das Recht des nationalen Gerichts beschränkt, über seine eigene Zuständigkeit und seine eigenen Befugnisse in einem Rechtsstreit zu entscheiden, der in den Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung fällt?


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 L 12, S. 1).


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