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Document 52013XC1221(07)
Applicable Transport Arrangements in the euro-area Member States — Article 13(5) — Regulation (EU) No 1214/2011
Anwendbare Transportarten in den Mitgliedstaaten des Euroraum — Artikel 13 Absatz 5 — Verordnung (EU) Nr. 1214/2011
Anwendbare Transportarten in den Mitgliedstaaten des Euroraum — Artikel 13 Absatz 5 — Verordnung (EU) Nr. 1214/2011
ABl. C 376 vom 21.12.2013, p. 16–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 376/16 |
Anwendbare Transportarten in den Mitgliedstaaten des Euroraum
Artikel 13 Absatz 5
Verordnung (EU) Nr. 1214/2011
2013/C 376/14
CASH-IN-TRANSIT-(CIT)-AUSSCHUSS
Für den Transport von Banknoten müssen die Mitgliedstaaten des Euroraums mindestens eine der in den Artikeln 14, 15, 16, 17 oder 18 der Verordnung genannten Optionen wählen.
Für den Transport von Münzen müssen die Mitgliedstaaten des Euroraums mindestens eine der in den Artikeln 19 und 20 der Verordnung genannten Optionen wählen.
Die Mitgliedstaaten des Euroraum müssen bestätigen, dass die gewählten Transportarten mit den für inländische Bargeldtransporte genehmigten Transportarten vergleichbar sind.
LAND |
Anwendbare Transportarten für Banknoten |
Anwendbare Transportarten für Münzen |
Bestätigung der Vergleichbarkeit mit den Transportarten für inländische Bargeldtransporte |
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AT |
Art. 14-18 |
Art. 19-20 |
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BE |
Artikel 16 und 18 Belgien hat beschlossen, die in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung vorgesehene Verpflichtung anzuwenden. |
Artikel 20 |
Die in den Artikeln 16, 18 und 20 der Verordnung dargelegten Optionen sind mit den für Geldtransporte in Belgien zulässigen Transportarten vergleichbar. Nach dem für Transporte auf belgischem Hoheitsgebiet geltenden Recht ist die in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung vorgesehene Verpflichtung anwendbar. |
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CY |
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DE |
Art. 17 |
Art. 19 |
ja |
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EE |
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EI |
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EL |
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ES |
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ja |
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FI |
Art. 17 |
Art. 20 |
ja |
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FR |
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Bestätigung Banknoten: Übereinstimmung des Artikels 2 mit den Artikeln 14, 16 und 17 der EU-Verordnung. Zu ändernde nationale Rechtsvorschriften: Zur Herstellung der Vereinbarkeit von Artikel 2 Ziffer III mit den Artikeln 19 und 20 der EU-Verordnung. |
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IT |
Art. 15, 16, 17 und 18 (in Bezug auf die Bestimmung aus DM.269/2010) |
19 und 20 (in Bezug auf die Bestimmung aus DM.269/2010) |
ja |
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LU |
Art. 16 und 17 (Vorausgesetzt das Gesetz 6400 und die entsprechende großherzogliche Verordnung werden gemäß dem Vorschlag der Regierung verabschiedet). |
Art. 20 (Vorausgesetzt das Gesetz 6400 und die entsprechende großherzogliche Verordnung werden gemäß dem Vorschlag der Regierung verabschiedet). |
ja |
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MT |
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NL |
Art. 17 und 18 |
Art. 20 |
ja |
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PT |
Artikel 17 und 18 |
Artikel 20 |
Die beschriebenen Optionen entsprechen zum Teil den nationalen Vorschriften für inländische Geldtransporte. Entscheidendes Kriterium ist hier, ob der beförderte Betrag über 10 000 EUR hinausgeht (Ministerialerlass Nr. 247/2008 vom 27. März 2008, geändert durch Ministerialerlass Nr. 840/2009 vom 3. August 2009, der bis zur Veröffentlichung des in Artikel 34 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 34/2013 vom 16. Mai 2013 vorgesehenen Ministerialerlasses in Kraft ist). Beträge unter 10 000 EUR dürfen im Inland auch in ungepanzerten Fahrzeugen transportiert werden. Dienstuniform und Dienstausweis sind verbindlich vorgeschrieben (Artikel 29 des Gesetzes Nr. 34/2013 vom 16. Mai 2013). |
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SK |
Sämtliche in Artikel 14 bis 18 der Verordnung niedergelegten Bedingungen sind im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik anwendbar (Gesetz Nr. 473/2005 vom 23. September 2005 über private Sicherheitsdienste zur Änderung bestimmter Gesetze (auch Gesetz über private Sicherheitsdienste)). |
Sämtliche in Artikel 19 und 20 der Verordnung niedergelegten Bedingungen sind im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik anwendbar (Gesetz Nr. 473/2005 vom 23. September 2005 über private Sicherheitsdienste zur Änderung bestimmter Gesetze (auch Gesetz über private Sicherheitsdienste)). |
In Bezug auf die Zahl der Sicherheitskräfte und Begleitfahrzeuge partielle Einhaltung bzw. abweichende Handhabung. Das entscheidende Kriterium ist der Betrag von 1 660 000 EUR. |
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SI |
Artikel 17 und 18 oder die nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 bis 20 der Regelungen über den Transport und den Schutz von Bargeld und anderen Wertgegenständen (Amtsblatt der Slowenischen Republik Nr. 96/05, 16/08, 81/08 86/09 und 17/11). Artikel 16 (Transport von nach Klasse 1 geschütztem Frachtgut mit einem Gegenwert von bis zu 30 000 EUR).
Artikel 17 (Transport von nach Klasse 2 geschütztem Frachtgut mit einem Gegenwert von bis zu 200 000 EUR je Transportfahrzeug).
Artikel 17a (Transport von nach Klasse 3 geschütztem Frachtgut mit einem Gegenwert von bis zu 800 000 EUR je Transportfahrzeug).
Artikel 18 (Transport von nach Klasse 4 geschütztem Frachtgut mit einem Gegenwert von bis zu 4 000 000 EUR je Transportfahrzeug).
Artikel 19 (Transport von nach Klasse 5 geschütztem Frachtgut mit einem Gegenwert von bis zu 8 000 000 EUR je Transportfahrzeug).
Artikel 20 (Transport von nach Klasse 6 geschütztem Frachtgut mit einem Gegenwert von mehr als 8 000 000 EUR je Transportfahrzeug).
Die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 werden derzeit verabschiedet und enthalten einige besondere Vorschriften:
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Artikel 20 oder die nationalen Rechtsvorschriften gemäß der Artikel 16 bis 20 der Regelungen über den Transport und den Schutz von Bargeld und anderen Wertgegenständen (Amtsblatt der Slowenischen Republik Nr. 96/05, 16/08, 81/08, 86/09 und 17/11) wie weiter oben für Banknoten beschrieben. |
Partielle Einhaltung. Nationale Regelungen und spezielle Bedingungen in Abhängigkeit vom Wert der transportierten Wertgegenstände. |