Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013XC1221(07)

    Anwendbare Transportarten in den Mitgliedstaaten des Euroraum — Artikel 13 Absatz 5 — Verordnung (EU) Nr. 1214/2011

    ABl. C 376 vom 21.12.2013, p. 16–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 376/16


    Anwendbare Transportarten in den Mitgliedstaaten des Euroraum

    Artikel 13 Absatz 5

    Verordnung (EU) Nr. 1214/2011

    2013/C 376/14

    CASH-IN-TRANSIT-(CIT)-AUSSCHUSS

    Für den Transport von Banknoten müssen die Mitgliedstaaten des Euroraums mindestens eine der in den Artikeln 14, 15, 16, 17 oder 18 der Verordnung genannten Optionen wählen.

    Für den Transport von Münzen müssen die Mitgliedstaaten des Euroraums mindestens eine der in den Artikeln 19 und 20 der Verordnung genannten Optionen wählen.

    Die Mitgliedstaaten des Euroraum müssen bestätigen, dass die gewählten Transportarten mit den für inländische Bargeldtransporte genehmigten Transportarten vergleichbar sind.

    LAND

    Anwendbare Transportarten für Banknoten

    Anwendbare Transportarten für Münzen

    Bestätigung der Vergleichbarkeit mit den Transportarten für inländische Bargeldtransporte

    AT

    Art. 14-18

    Art. 19-20

     

    BE

    Artikel 16 und 18

    Belgien hat beschlossen, die in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung vorgesehene Verpflichtung anzuwenden.

    Artikel 20

    Die in den Artikeln 16, 18 und 20 der Verordnung dargelegten Optionen sind mit den für Geldtransporte in Belgien zulässigen Transportarten vergleichbar.

    Nach dem für Transporte auf belgischem Hoheitsgebiet geltenden Recht ist die in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung vorgesehene Verpflichtung anwendbar.

    CY

     

     

     

    DE

    Art. 17

    Art. 19

    ja

    EE

     

     

     

    EI

     

     

     

    EL

     

     

     

    ES

    a)

    In Bezug auf den Transport von Banknoten ist die genehmigte Transportart im Einklang mit den in der europäischen Verordnung niedergelegten Bestimmungen, denen zufolge mindestens eine der in den Artikeln 14 bis 18 festgelegten Optionen gewählt werden muss, und unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschrift die Option aus Artikel 17 der EU-Verordnung.

    b)

    In Bezug auf den Transport von Münzen ist die zu genehmigende Transportart unter Berücksichtigung der spanischen Rechtsvorschrift die Option aus Artikel 20 der EU-Verordnung.

    ja

    FI

    Art. 17

    Art. 20

    ja

    FR

    I.

    Der Transport von Banknoten und Münzen sowie für den Druck von Banknoten bestimmten Wertzeichenpapiers erfolgt (zwingend):

    1.

    entweder in gepanzerten Fahrzeugen mit mindestens drei Besatzungsmitgliedern, darunter der Fahrer, gemäß Artikel 4;

    (Artikel 4:

    I —

    Das gepanzerte Fahrzeug ist so ausgestattet, dass es die Sicherheit der Personen sowie der transportierten Geldmittel und Wertgegenstände (Schmuck, Edelmetalle) gewährleistet.

    Es besitzt mindestens:

    1.

    ein Kommunikations- und ein Alarmsystem, die mit der Notrufzentrale des Geldtransportunternehmens verbunden sind; für die Zulassung von gepanzerten Geldtransport-Fahrzeugen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staaten eingeführt werden, werden Prüfberichte und Bescheinigungen einer in diesen Ländern zugelassenen oder akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle akzeptiert, die bestätigen, dass die Panzerung technischen Spezifikationen und Vorschriften entspricht, die einen Schutz / ein Schutzniveau gemäß dem vorliegenden Dekret und dem im vorhergehenden Absatz genannten Erlass gewährleisten.

    2.

    ein Fernerkennungssystem, das es dem Geldtransportunternehmen erlaubt, den Standort des Fahrzeugs jederzeit zu bestimmen;

    3.

    kugelsichere Westen und Gasmasken in ausreichender Zahl für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung sowie für zusätzliche Personen, die sich aus gegebenem Anlass möglicherweise im Fahrzeug befinden.

    II. —

    Die Fahrzeugtypen, die Ausführung der Wand- und Glaspanzerung sowie die Merkmale der übrigen Sicherheitselemente der gepanzerten Fahrzeuge unterliegen der vorherigen Genehmigung durch das Innenministerium. Sie müssen bestimmte Mindestanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit, erfüllen, die das Ministerium in einem Erlass festlegt, in dem auch präzisiert ist, welche Unterlagen der entsprechende Zulassungsantrag enthalten muss.

    Substanzielle Änderungen der Herstellungsvorgänge der Fahrzeuge oder der Herstellungs- oder Montagevorgänge der Panzerungen, Glas- und sonstigen im vorstehenden Absatz genannten Elemente erfordern ein erneutes Genehmigungsverfahren.

    Die Genehmigung kann entzogen werden, wenn die unter Ziffer II dieses Artikels genannten Teile die Sicherheit der Besatzung oder der transportierten Gegenstände nicht mehr gewährleisten.]

    2.

    oder in gepanzerten Fahrzeugen gemäß Artikel 4, die mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die gewährleisten, dass die transportierten Geldmittel gemäß Artikel 8-1 unbrauchbar gemacht werden können.

    (In Artikel 8-1 sind die für die Neutralisierungsvorrichtungen geltenden Bedingungen festgelegt.)

    Besitzen die Fahrzeuge mindestens ebenso viele Neutralisierungsvorrichtungen nach vorstehendem Absatz wie Ausgabeöffnungen, müssen sie mit mindestens zwei Personen bemannt sein, darunter der Fahrer. Die Vorschriften unter Artikel 4 Ziffer II gelten in diesem Fall ausschließlich für die Fahrerkabine.

    Besitzen die Fahrzeuge weniger Neutralisierungsvorrichtungen nach vorstehendem Absatz als Ausgabeöffnungen, müssen sie mit mindestens drei Personen bemannt sein, darunter der Fahrer.

    3.

    oder in getarnten Fahrzeugen mit mindestens zwei Personen, darunter der Fahrer, gemäß den Bedingungen der Artikel 7 und 8, sofern sich die Geldmittel in Vorrichtungen befinden, die gewährleisten, dass sie unbrauchbar gemacht werden können, und die Vorrichtungen entweder in ihrer Anzahl mindestens der Anzahl der Ausgabeöffnungen entsprechen oder mit einem Ausgabesystem ausgestattet sind, das nur in einem Sicherheitsbereich geöffnet werden kann.

    Für die Befüllung von Geldautomaten in bestimmten Risikogebieten müssen die Geldmittel allerdings zwingend nach den Bedingungen von Punkt 1 transportiert werden und die Befüllung muss von einer Person der Fahrzeugbesatzung vorgenommen werden.

    (II

    betrifft Schmuckstücke und Metalle)

    III.

    Der Transport von Geldmünzen und Anlagegold im Sinne von Artikel 298 sexdecies A des Allgemeinen Steuergesetzbuches erfolgt in gepanzerten Fahrzeugen mit mindestens drei Personen, darunter der Fahrer, gemäß Artikel 4.

    Abweichend vom vorstehenden Absatz erfolgen Münztransporte der Banque de France mit Chargen in 1 Euro- oder 2 Euro-Münzen im Wert von höchstens 115 000 EUR

    1.

    in gepanzerten Fahrzeugen ohne Firmenaufdruck des Geldtransportunternehmens mit mindestens zwei bewaffneten und uniformierten Personen, darunter der Fahrer, gemäß den Bedingungen des Artikels 8 Absätze 1 bis 3;

    2.

    oder, falls der Wert der transportierten Münzen 500 000 EUR nicht übersteigt und lediglich in Sicherheitsbereichen der Banque de France, der Geldtransportunternehmen, der Gendarmerie oder der Polizei Halt gemacht wird, in kabinengepanzerten Fahrzeugen ohne Firmenaufdruck des Geldtransportunternehmens mit mindestens zwei bewaffneten und uniformierten Personen, darunter der Fahrer, gemäß den Bedingungen des Artikels 8 Absätze 1 bis 3.

    (Artikel 8: Getarnte Geldtransportfahrzeuge mit Geldtransportvorrichtungen nach Artikel 2 Ziffer I Punkt 3 oder die für den Transport von Wertgegenständen (Schmuckstücke oder Edelmetalle) eingesetzt werden, besitzen mindestens:

    1.

    ein Kommunikations- und ein Alarmsystem, die mit der Notrufzentrale des Geldtransportunternehmens verbunden sind;

    2.

    ein Fernerkennungssystem, das es dem Geldtransportunternehmen erlaubt, den Standort des Fahrzeugs jederzeit zu bestimmen).

    Bestätigung

    Banknoten: Übereinstimmung des Artikels 2 mit den Artikeln 14, 16 und 17 der EU-Verordnung.

    Zu ändernde nationale Rechtsvorschriften:

    Zur Herstellung der Vereinbarkeit von Artikel 2 Ziffer III mit den Artikeln 19 und 20 der EU-Verordnung.

    IT

    Art. 15, 16, 17 und 18

    (in Bezug auf die Bestimmung aus DM.269/2010)

    19 und 20

    (in Bezug auf die Bestimmung aus DM.269/2010)

    ja

    LU

    Art. 16 und 17

    (Vorausgesetzt das Gesetz 6400 und die entsprechende großherzogliche Verordnung werden gemäß dem Vorschlag der Regierung verabschiedet).

    Art. 20

    (Vorausgesetzt das Gesetz 6400 und die entsprechende großherzogliche Verordnung werden gemäß dem Vorschlag der Regierung verabschiedet).

    ja

    MT

     

     

     

    NL

    Art. 17 und 18

    Art. 20

    ja

    PT

    Artikel 17 und 18

    Artikel 20

    Die beschriebenen Optionen entsprechen zum Teil den nationalen Vorschriften für inländische Geldtransporte. Entscheidendes Kriterium ist hier, ob der beförderte Betrag über 10 000 EUR hinausgeht (Ministerialerlass Nr. 247/2008 vom 27. März 2008, geändert durch Ministerialerlass Nr. 840/2009 vom 3. August 2009, der bis zur Veröffentlichung des in Artikel 34 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 34/2013 vom 16. Mai 2013 vorgesehenen Ministerialerlasses in Kraft ist).

    Beträge unter 10 000 EUR dürfen im Inland auch in ungepanzerten Fahrzeugen transportiert werden.

    Dienstuniform und Dienstausweis sind verbindlich vorgeschrieben (Artikel 29 des Gesetzes Nr. 34/2013 vom 16. Mai 2013).

    SK

    Sämtliche in Artikel 14 bis 18 der Verordnung niedergelegten Bedingungen sind im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik anwendbar (Gesetz Nr. 473/2005 vom 23. September 2005 über private Sicherheitsdienste zur Änderung bestimmter Gesetze (auch Gesetz über private Sicherheitsdienste)).

    Sämtliche in Artikel 19 und 20 der Verordnung niedergelegten Bedingungen sind im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik anwendbar (Gesetz Nr. 473/2005 vom 23. September 2005 über private Sicherheitsdienste zur Änderung bestimmter Gesetze (auch Gesetz über private Sicherheitsdienste)).

    In Bezug auf die Zahl der Sicherheitskräfte und Begleitfahrzeuge partielle Einhaltung bzw. abweichende Handhabung. Das entscheidende Kriterium ist der Betrag von 1 660 000 EUR.

    SI

    Artikel 17 und 18 oder die nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 bis 20 der Regelungen über den Transport und den Schutz von Bargeld und anderen Wertgegenständen (Amtsblatt der Slowenischen Republik Nr. 96/05, 16/08, 81/08 86/09 und 17/11).

    Artikel 16 (Transport von nach Klasse 1 geschütztem Frachtgut mit einem Gegenwert von bis zu 30 000 EUR).

    1.

    Der Transport von nach Klasse 1 geschütztem Frachtgut muss mit zwei bewaffneten Sicherheitskräften durchgeführt werden.

    2.

    Der Transport muss in einem umgerüsteten Fahrzeug mit folgender Ausstattung erfolgen:

    räumliche Trennung von Fahrerkabine und Frachtraum durch eine fest verankerte, harte Trennwand, die ein Verstauen des zu schützenden Frachtguts aus der Fahrerkabine im Frachtraum erlaubt,

    kein Glas im Frachtraum,

    im Frachtraum eingebauter Tresor aus Blech, der sich aus der Fahrerkabine durch einen Schlitz oder eine Öffnung befüllen lässt,

    Alarmanlage, die bei gewaltsamem Eindringen ausgelöst wird,

    Motorsperre, die ein Fortbewegen des Fahrzeugs verhindert,

    Kommunikations- und Überwachungssystem.

    3.

    Ungeachtet der Bestimmungen im vorigen Absatz dritter Gedankenstrich kann ein Transport von zu schützendem Frachtgut durchgeführt werden, wenn die Fracht technisch gesichert und in einem speziell zu diesem Zweck umgerüsteten Koffer oder in einer angepassten Tasche bzw. Kassette aufbewahrt wird und diese gesondert markiert sowie dergestalt konstruiert ist, dass ein gewaltsames Öffnen erschwert wird und die Wegnahme durch akustischen Alarm, Licht, Rauch oder ein technisches Signal angezeigt wird. Der Transport erfolgt im Frachtraum des Fahrzeugs.

    4.

    Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 kann ein Transport von zu schützendem Frachtgut in Begleitung einer bewaffneten Sicherheitskraft durchgeführt werden, wenn das zu schützende Frachtgut mit einem zertifizierten System zum Einfärben oder Zerstören des Bargelds gesichert ist.

    5.

    Das Sicherheitspersonal muss kugelsichere Westen oder Hemden tragen.

    Artikel 17 (Transport von nach Klasse 2 geschütztem Frachtgut mit einem Gegenwert von bis zu 200 000 EUR je Transportfahrzeug).

    1.

    Der Transport von nach Klasse 2 geschütztem Frachtgut muss mit zwei bewaffneten Sicherheitskräften durchgeführt werden.

    2.

    Der Transport muss in einem umgerüsteten Fahrzeug mit folgender Ausstattung erfolgen:

    räumliche Trennung von Fahrerkabine und Frachtraum durch eine fest verankerte, harte Trennwand,

    kein Glas im Frachtraum,

    im Frachtraum eingebauter und von innen am Fahrgestell befestigter Tresor, der sich aus der Fahrerkabine durch einen Schlitz oder eine Öffnung mit dem Frachtgut befüllen lässt und aus kugelsicherem Blech besteht, das das Bohren oder Schneiden erschwert,

    Alarmanlage, die bei gewaltsamem Eindringen ausgelöst wird,

    Motorsperre, die ein Fortbewegen des Fahrzeugs verhindert,

    Kommunikations- und Überwachungssystem.

    3.

    Ungeachtet der Bestimmungen im vorigen Absatz dritter Gedankenstrich kann ein Transport von zu schützendem Frachtgut durchgeführt werden, wenn die Fracht technisch gesichert und in einem speziell zu diesem Zweck umgerüsteten Koffer oder einer angepassten Tasche bzw. Kassette aufbewahrt wird und diese gesondert markiert sowie dergestalt konstruiert ist, dass ein gewaltsames Öffnen erschwert wird und die Wegnahme durch akustischen Alarm, Licht, Rauch oder ein technisches Signal angezeigt wird. Der Transport erfolgt im Frachtraum des Fahrzeugs.

    4.

    Das Sicherheitspersonal muss kugelsichere Westen oder Hemden tragen.

    Artikel 17a (Transport von nach Klasse 3 geschütztem Frachtgut mit einem Gegenwert von bis zu 800 000 EUR je Transportfahrzeug).

    1.

    Der Transport von nach Klasse 3 geschütztem Frachtgut muss mit mindestens zwei bewaffneten Sicherheitskräften durchgeführt werden.

    2.

    Der Transport muss in einem kugelsicheren Fahrzeug mit folgender Ausstattung erfolgen:

    getrennte Kabinen für Besatzung und Fracht,

    Kabine für Besatzung, deren Durchschusshemmung an allen vier Seiten der Kategorie M2/C2 entspricht,

    kugelsicherer Frachtraum mit Außentür, die sich mit einem zusätzlichen Querriegel verschließen lässt,

    Alarmanlage,

    System zur ferngesteuerten Sperre des Fahrzeugs oder des Motors mit der Möglichkeit zur Aktivierung vom Sicherheitskontrollzentrum aus („Security Control Centre“, im Folgenden: SCC),

    System für die Kommunikation bei geschlossenen Türen (Sprechanlage),

    Kommunikations- und Überwachungssystem.

    3.

    Das Sicherheitspersonal muss kugelsichere Jacken tragen.

    Artikel 18 (Transport von nach Klasse 4 geschütztem Frachtgut mit einem Gegenwert von bis zu 4 000 000 EUR je Transportfahrzeug).

    1.

    Der Transport von nach Klasse 4 geschütztem Frachtgut muss mit mindestens drei bewaffneten Sicherheitskräften durchgeführt werden.

    2.

    Der Transport muss in einem kugelsicheren Fahrzeug mit folgender Ausstattung erfolgen:

    getrennte Kabinen für Besatzung und Fracht,

    Kabine für Besatzung, deren Durchschusshemmung an allen vier Seiten der Kategorie FB 3 entspricht,

    Frachtraum ohne Fenster und mit Außentür, die sich mit einem zusätzlichen Querriegel verschließen lässt,

    Alarmanlage,

    System zur ferngesteuerten Sperre des Fahrzeugs oder des Motors mit der Möglichkeit zur Aktivierung vom Sicherheitskontrollzentrum aus („Security Control Centre“, im Folgenden: SCC),

    System für die Kommunikation bei geschlossenen Türen (Sprechanlage),

    Kommunikations- und Überwachungssystem.

    3.

    Das Sicherheitspersonal muss kugelsichere Jacken tragen.

    Artikel 19 (Transport von nach Klasse 5 geschütztem Frachtgut mit einem Gegenwert von bis zu 8 000 000 EUR je Transportfahrzeug).

    1.

    Der Transport von nach Klasse 5 geschütztem Frachtgut muss mit mindestens drei bewaffneten Sicherheitskräften durchgeführt werden.

    2.

    Die Sicherheitskräfte müssen mindestens die folgende Schutzausrüstung tragen:

    kugelsichere Jacken und

    Sicherheitshelme.

    3.

    Der Transport muss in einem kugelsicheren Fahrzeug mit folgender Ausstattung erfolgen:

    getrennte Kabinen für Fracht, Fahrer und Sicherheitskräfte,

    die Durchschusshemmung des Fahrzeugs muss an allen vier Seiten mindestens der Kategorie FB 3 entsprechen,

    Frachtraum ohne Glas mit einer Hecktür und Zugang zur Fracht von der Kabine für die Besatzung aus,

    Alarmanlage,

    System für die Kommunikation bei geschlossenen Türen (Sprechanlage),

    von der Fahrerkabine aus steuerbares System zur Videoüberwachung an der Rückseite des Fahrzeugs,

    Kommunikationssystem,

    System zur Online-Überwachung der Bewegungen des Transports in Abständen von weniger als einer Minute, in einem Servicebereich ununterbrochen, aus dem Sicherheitskontrollzentrum („Security Control Centre“, im Folgenden: „SCC“), das es jederzeit erlaubt, den genauen Standort der zu schützenden Fracht festzustellen,

    System zur ferngesteuerten Sperre des Fahrzeugs oder des Motors, das sich vom Fahrzeug aus nicht deaktivieren lässt.

    4.

    Der Transport muss von einem Pkw mit zwei bewaffneten Sicherheitskräften begleitet werden. Das Begleitfahrzeug muss mit einem System zur direkten Kommunikation mit dem Sicherheitskontrollzentrum („Security Control Centre“, im Folgenden „SCC“) ausgestattet sein.

    Artikel 20 (Transport von nach Klasse 6 geschütztem Frachtgut mit einem Gegenwert von mehr als 8 000 000 EUR je Transportfahrzeug).

    1.

    Der Transport von nach Klasse 6 geschütztem Frachtgut muss mit mindestens drei bewaffneten Sicherheitskräften durchgeführt werden.

    2.

    Die Sicherheitskräfte müssen mindestens die folgende Schutzausrüstung tragen:

    kugelsichere Jacken und

    Sicherheitshelme.

    3.

    Der Transport muss in einem kugelsicheren Fahrzeug erfolgen, das über die in Absatz 3 des vorhergehenden Artikels genannte Ausstattung verfügt und dessen Durchschusshemmung der Kategorie FB 4 entspricht.

    4.

    Der Transport muss von einem kugelsicheren Fahrzeug, dessen Durchschusshemmung an allen vier Seiten mindestens der Kategorie FB 3 entspricht, mit einer Besatzung von drei bewaffneten Sicherheitskräften begleitet werden. Das Begleitfahrzeug muss mit einem System zur direkten Kommunikation mit dem Sicherheitskontrollzentrum (Security Control Centre, im Folgenden: SCC) ausgestattet sein.

    Die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 werden derzeit verabschiedet und enthalten einige besondere Vorschriften:

    Sie ermöglichen ausländischen Geldtransportunternehmen in Slowenien unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 auch den Transport von anderem Bargeld (also nicht nur von Euro-Bargeld) über den in der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 genannten Anteil von 20 % hinaus.

    Sie ermöglichen ausländischen Geldtransportunternehmen in Slowenien unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 auch den Transport von anderen Wertgegenständen (also nicht nur von Euro-Bargeld oder anderem Bargeld), was nicht in der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 geregelt ist. Bei den Wertgegenständen handelt es sich um Edelmetalle, Edelsteine, Kunstwerke, kulturelles Erbe, wertvolle Dokumente usw. Objekte des kulturellen Erbes sind Objekte, die nach den für die Einstufung von kulturellem Erbe maßgeblichen Vorschriften entsprechend kategorisiert worden sind (Nationaleigentum im Einklang mit den Vorschriften über den Schutz und die Aufbewahrung von Nationalschätzen und Museumsgegenstände im Einklang mit den Vorschriften über den Schutz und die Aufbewahrung von Museumsgegenständen). Falls dies unter den gegebenen Umständen nicht möglich ist, können die nationalen Vorschriften aus den Regelungen über den Transport und den Schutz von Bargeld und anderen Wertgegenständen (Amtsblatt der Slowenischen Republik Nr. 96/05, 16/08, 86/09 und 17/11) angewandt werden.

    Artikel 20 oder die nationalen Rechtsvorschriften gemäß der Artikel 16 bis 20 der Regelungen über den Transport und den Schutz von Bargeld und anderen Wertgegenständen (Amtsblatt der Slowenischen Republik Nr. 96/05, 16/08, 81/08, 86/09 und 17/11) wie weiter oben für Banknoten beschrieben.

    Partielle Einhaltung.

    Nationale Regelungen und spezielle Bedingungen in Abhängigkeit vom Wert der transportierten Wertgegenstände.


    Top