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Document C2013/372/15

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7050 — Allianz SE/NRF/Kamppi Shopping Center) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 372 vom 19.12.2013, p. 43–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 372/43


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.7050 — Allianz SE/NRF/Kamppi Shopping Center)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2013/C 372/15)

    1.

    Am 11. Dezember 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Allianz SE (Deutschland) und das Unternehmen Nordic Retail Fund FCP — FIS („NRF“, Luxemburg) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen NRF (Finnland) AB („das Unternehmen“, Schweden).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Die Allianz SE ist die oberste Holdinggesellschaft der Allianz Group und ein multinationaler Finanzdienstleister, der weltweit im Versicherungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft tätig ist,

    NRF ist ein Immobilienfonds mit Sitz in Luxemburg, der vor allem in Einkaufszentren in Finnland und Schweden investiert,

    „Das Unternehmen“ hält Beteiligungen an verschiedenen finnischen Unternehmen, die Eigentümer oder Inhaber von Erbbaurechten für das Kamppi-Einkaufszentrum in Helsinki (Finnland) sind.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7050 — Allianz SE/NRF/Kamppi Shopping Center per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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