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Document 52013TA1213(32)

Bericht über den Jahresabschluss 2012 von Eurojust zusammen mit den Antworten von Eurojust

ABl. C 365 vom 13.12.2013, p. 228–235 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 365/228


BERICHT

über den Jahresabschluss 2012 von Eurojust zusammen mit den Antworten von Eurojust

2013/C 365/32

EINLEITUNG

1.

Mit Beschluss 2002/187/JI des Rates (1) wurde die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (nachstehend „Eurojust“) mit Sitz in Den Haag zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität errichtet. Eurojust verfolgt das Ziel einer verbesserten Koordinierung grenzübergreifender Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (2).

AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

2.

Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Direktprüfung von Vorgängen und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme von Eurojust. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

3.

Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:

a)

die Jahresrechnung von Eurojust bestehend aus dem Jahresabschluss (3) und den Übersichten über den Haushaltsvollzug (4) für das am 31. Dezember 2012 endende Haushaltsjahr,

b)

die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

Verantwortung des Managements

4.

Gemäß Artikel 33 und 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (5) ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses von Eurojust sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge:

a)

Die Verantwortung des Managements für den Jahresabschluss von Eurojust umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen notwendig ist, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind, die Auswahl und Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (6) sowie die Ermittlung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen vertretbar sind. Der Verwaltungsdirektor genehmigt den Jahresabschluss von Eurojust, nachdem der Rechnungsführer von Eurojust ihn auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zum Jahresabschluss abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage von Eurojust vermittelt.

b)

Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich verwendeter Mittel.

Verantwortung des Prüfers

5.

Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (7) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss von Eurojust frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihm zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

6.

Die Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Zur Prüfung gehört auch eine Beurteilung der Angemessenheit der Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung des Abschlusses.

7.

Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

8.

Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss von Eurojust seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2012 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

9.

Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss von Eurojust für das am 31. Dezember 2012 endende Jahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

10.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNG ZUR RECHTMÄSSIGKEIT UND ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER VORGÄNGE

11.

Im Jahr 2008 wurde ein Rahmenvertrag für Sicherheitsdienstleistungen unterzeichnet, der im Jahr 2009 geändert wurde. Durch die geänderte Formel zur Berechnung der Preise erhöhten sich diese schrittweise um bis zu 22 %, obwohl im ursprünglichen Rahmenvertrag eine maximale Steigerung von 4 % vorgesehen war. Die über die Obergrenze von 4 % hinausgehende Preissteigerung belief sich im Zeitraum 2008-2012 auf insgesamt rund 440 000 Euro. Rund 68 000 Euro davon wurden im Jahr 2012 verausgabt. Ein so erheblicher Anstieg kann die Transparenz und die Billigkeit des ursprünglichen Vergabeverfahrens infrage stellen und den Wettbewerb verzerren.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

12.

Hinsichtlich der Transparenz der Einstellungsverfahren besteht Verbesserungsbedarf. Es gab keine Belege dafür, dass die Fragen für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen vor Prüfung der Bewerbungen durch den Prüfungsausschuss festgelegt wurden, und es gibt keine Belege dafür, dass die jeweilige Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen vor der Bewertung der Bewerber festgelegt wurde.

WEITERVERFOLGUNG DER BEMERKUNGEN DES VORJAHRES

13.

Anhang I gibt einen Überblick über die aufgrund der Vorjahresbemerkungen des Hofes ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Dr. Louis GALEA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 15. Juli 2013 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(2)  Im Anhang II sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten von Eurojust zusammenfassend dargestellt.

(3)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

(4)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).

(7)  Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).


ANHANG I

Weiterverfolgung der Bemerkungen des Vorjahres

Jahr

Bemerkung des Hofes

Stand der Korrekturmaßnahme

(abgeschlossen/im Gange/ausstehend/n. z.)

2011

Der Umfang der übertragenen Mittel ist erneut übermäßig hoch und stellt einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit dar.

Abgeschlossen

2011

In seinem Bericht zum Haushaltsjahr 2010 stellte der Hof fest, dass eine Neudefinition der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen dem Verwaltungsdirektor und dem Kollegium von Eurojust in Betracht gezogen werden sollte, um die Überschneidung von Zuständigkeiten zu vermeiden, die sich derzeit aus der Gründungsverordnung ergibt (1). Im Jahr 2011 wurden diesbezüglich keine Korrekturmaßnahmen getroffen.

Im Gange

2011

Eurojust hat noch keine Durchführungsbestimmungen zum Statut verabschiedet (2).

Im Gange

2011

Der Hof stellte hinsichtlich der Einstellungsverfahren erneut Mängel fest. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses entsprach in mehreren Fällen nicht in vollem Umfang den Statutsvorschriften: Nicht alle Mitglieder des Prüfungsausschusses waren in der mindestens erforderlichen Mindestbesoldungsgruppe eingestuft. Bei einem Auswahlverfahren war der Vorsitzende des Ausschusses direkter Vorgesetzter des einzigen zum Vorstellungsgespräch eingeladenen und für die Stelle ausgewählten Bewerbers.

Abgeschlossen


(1)  Artikel 28, 29, 30 und 36 des Beschlusses des Rates 2002/187/JI, geändert durch den Beschluss des Rates 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44) und den Beschluss des Rates 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14).

(2)  Durchführungsbestimmungen fehlen für folgende Bereiche: „Neueinstufung“, „Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren“, „Teilzeitarbeit“, „Arbeitsplatzteilung“, „mittlere Führungskräfte“, „vorübergehende Besetzung von Führungsposten“, „Bewertung höherer Führungskräfte“, „Eintritt in den Vorruhestand ohne Kürzung der Ruhegeldansprüche“, „Urlaub“, „Personalausschuss“ und „Leitlinien für Dienstreisen“.


ANHANG II

Eurojust (Den Haag)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

(Artikel 85 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Eurojust hat den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden im Kampf gegen schwere grenzübergreifende Kriminalität, von der die Europäische Union betroffen ist, zu unterstützen und zu verstärken.

Zuständigkeiten von Eurojust

(gemäß Artikel 3, 5, 6 und 7 des Beschlusses des Rates 2002/187/JI, geändert durch den Beschluss des Rates 2003/659/JI und den Beschluss des Rates 2009/426/JI)

Ziele

Artikel 3 des Beschlusses des Rates über die Errichtung von Eurojust

Im Rahmen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den in Artikel 4 genannten kriminellen Verhaltensweisen im Bereich der schweren Kriminalität und insbesondere der organisierten Kriminalität verfolgt Eurojust folgende Ziele:

a)

Förderung und Verbesserung der Koordinierung der in den Mitgliedstaaten laufenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung jedes von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgehenden Ersuchens und jeder Information, die von einer Institution übermittelt wird, die nach den im Rahmen der Verträge erlassenen Bestimmungen zuständig ist;

b)

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Erleichterung der Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen;

c)

anderweitige Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ziel, die Wirksamkeit ihrer Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu erhöhen.

Aufgaben

Artikel 5 des Beschlusses des Rates über die Errichtung von Eurojust

1.

Zur Erreichung seiner Ziele nimmt Eurojust seine Aufgaben wie folgt wahr:

a)

durch ein betroffenes nationales Mitglied oder durch mehrere betroffene nationale Mitglieder gemäß Artikel 6 oder

b)

als Kollegium gemäß Artikel 7 in den Fällen,

i)

in denen ein oder mehrere nationale Mitglieder, die von einer von Eurojust behandelten Sache betroffen sind, dies beantragen oder

ii)

in denen es um Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen geht, die Auswirkungen auf der Ebene der Union haben oder die andere als die unmittelbar beteiligten Mitgliedstaaten betreffen könnten, oder

iii)

in denen es um eine die Erreichung seiner Ziele betreffende allgemeine Frage geht oder

iv)

die in anderen Bestimmungen dieses Beschlusses geregelt sind.

2.

Nimmt Eurojust seine Aufgaben wahr, so gibt es an, ob es durch ein oder mehrere nationale Mitglieder im Sinne des Artikels 6 oder als Kollegium im Sinne des Artikels 7 handelt.

Artikel 6 des Beschlusses des Rates über die Errichtung von Eurojust

1.

Wenn Eurojust durch seine betroffenen nationalen Mitglieder handelt, so

a)

kann es die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit entsprechender Begründung ersuchen, in Erwägung zu ziehen,

i)

zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen,

ii)

sich damit einverstanden zu erklären, dass eine andere zuständige Behörde gegebenenfalls besser in der Lage ist, zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen,

iii)

eine Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorzunehmen,

iv)

ein gemeinsames Ermittlungsteam nach Maßgabe der einschlägigen Kooperationsübereinkünfte einzusetzen,

v)

ihm alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es seine Aufgaben wahrnehmen kann,

vi)

besondere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen,

vii)

alle sonstigen im Hinblick auf die Ermittlung oder Strafverfolgung gerechtfertigten Maßnahmen zu ergreifen;

b)

gewährleistet es die wechselseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, von denen es Kenntnis hat;

c)

unterstützt es die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin, um eine optimale Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu gewährleisten;

d)

leistet es Unterstützung, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern;

e)

arbeitet es mit dem Europäischen Justiziellen Netz zusammen und stimmt sich mit diesem ab; hierzu gehören auch die Inanspruchnahme von dessen Dokumentationsdatensammlung und Beiträge zur Verbesserung dieser Datensammlung;

f)

unterstützt es in den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Fällen mit Zustimmung des Kollegiums Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, von denen die zuständigen Behörden eines einzigen Mitgliedstaates betroffen sind.

2.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden auf Ersuchen nach diesem Artikel ohne unnötige Verzögerung reagieren.

Artikel 7 des Beschlusses des Rates über die Errichtung von Eurojust

1.

Wenn Eurojust als Kollegium handelt, so

a)

kann es in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Kriminalitätsformen und Straftaten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit entsprechender Begründung ersuchen,

i)

zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen,

ii)

sich damit einverstanden zu erklären, dass eine andere zuständige Behörde gegebenenfalls besser in der Lage ist, zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen,

iii)

eine Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorzunehmen,

iv)

ein gemeinsames Ermittlungsteam nach Maßgabe der einschlägigen Kooperationsübereinkünfte einzusetzen,

v)

ihm alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es seine Aufgaben wahrnehmen kann;

b)

gewährleistet es die wechselseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, von denen es Kenntnis hat und die Auswirkungen auf der Ebene der Union haben oder die andere als die unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten betreffen könnten;

c)

unterstützt es die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin, um eine optimale Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu gewährleisten;

d)

leistet es Unterstützung, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern, insbesondere auf der Grundlage der von Europol vorgenommenen Analysen;

e)

arbeitet es mit dem Europäischen Justiziellen Netz zusammen und stimmt sich mit diesem ab; hierzu gehören auch die Inanspruchnahme von dessen Dokumentationsdatensammlung und Beiträge zur Verbesserung dieser Datensammlung;

f)

kann es Europol Beistand insbesondere durch Abgabe von Gutachten auf der Grundlage der von Europol vorgenommenen Analysen leisten;

g)

kann es in den Fällen nach den Buchstaben a, c und d logistische Unterstützung gewähren. Diese logistische Unterstützung kann unter anderem in einer Hilfe bei der Übersetzung und der Organisation von Koordinierungssitzungen bestehen.

2.

Können sich zwei oder mehr nationale Mitglieder nicht einig darüber werden, wie Zuständigkeitskonflikte in Bezug auf die Durchführung von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen nach Artikel 6 und insbesondere nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c gelöst werden können, so wird das Kollegium ersucht, eine unverbindliche schriftliche Stellungnahme zu dem Fall abzugeben, sofern die Angelegenheit nicht in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den betroffenen zuständigen nationalen Behörden geregelt werden kann. Die Stellungnahme des Kollegiums wird umgehend an die betroffenen Mitgliedstaaten weitergeleitet. Dieser Absatz lässt Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii unberührt.

3.

Unbeschadet der Bestimmungen anderer Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit kann eine zuständige Behörde Eurojust wiederkehrende Weigerungen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, melden und das Kollegium um eine unverbindliche schriftliche Stellungnahme zu dieser Angelegenheit bitten, sofern sie nicht in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den zuständigen nationalen Behörden oder mit Hilfe der betreffenden nationalen Mitglieder geregelt werden kann. Die Stellungnahme des Kollegiums wird umgehend an die betroffenen Mitgliedstaaten weitergeleitet.

Leitungsstruktur

(gemäß Artikel 2, 9, 23, 28, 29 und 36 des Beschlusses des Rates 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust; Artikel 3 der Geschäftsordnung von Eurojust)

Kollegium

Das Kollegium ist verantwortlich für die Organisation und die Funktionsweise von Eurojust. Das Kollegium setzt sich aus jeweils einem nationalen Mitglied zusammen, das von jedem Mitgliedstaat gemäß seiner Rechtsordnung entsandt wird und das die Eigenschaft eines Staatsanwalts, Richters oder Polizeibeamten mit gleichwertigen Befugnissen besitzt. Das Kollegium wählt aus dem Kreis der nationalen Mitglieder einen Präsidenten.

Verwaltungsdirektor

Der Verwaltungsdirektor wird vom Kollegium mit Zweidrittelmehrheit ernannt.

Die gemeinsame Kontrollinstanz

Prüft die Bearbeitung personenbezogener Daten.

Externe Kontrolle

Europäischer Rechnungshof.

Entlastungsbehörde

Europäisches Parlament auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

Eurojust für 2012 zur Verfügung gestellte Mittel (Angaben für 2011)

Endgültiger Haushalt

33,3 (31,4) Millionen Euro einschließlich der zweckgebundenen Einnahmen

Personalbestand am 31. Dezember 2012

Nationale Mitglieder: 27 (davon zwei mit Sitz in Mitgliedstaaten) (27, davon eins mit Sitz in einem Mitgliedstaat)

Stellvertretende nationale Mitglieder: 17 (davon 10 mit Sitz in Mitgliedstaaten) (16, davon sechs mit Sitz in Mitgliedstaaten)

Assistierende Mitglieder: 22 (davon 11 mit Sitz in Mitgliedstaaten) (20, davon acht mit Sitz in Mitgliedstaaten)

Zeitbedienstete: 188 (167)

Vertragspersonal: 29 (43)

Abgeordnete nationale Sachverständige: 18 (17)

Produkte und Dienstleistungen im Jahr 2012 (Angaben für 2011 )

Anzahl der Koordinationssitzungen: 194 (204)

Gesamtzahl der Fälle: 1 533(1 441)

Betrug: 382 (575); 12,2 % (39 %)  (1)

Drogenhandel: 263 (242); 8,4 % (16 %)  (1)

Terrorismus: 32 (27); 1,03 % (1 %)  (1)

Mordtaten: 89 (88); 2,8 % (6 %)  (1)

Menschenhandel: 60 (79); 1,9 % (5 %)  (1)

Quelle: Angaben von Eurojust.


(1)  Die zur Klassifizierung der Fälle verwendete Kriminalitätsliste wurde im Jahr 2012 geändert und verfeinert, und die Kategorien sind nun detaillierter. Dies erklärt die in einigen Bereichen niedrigeren Angaben bei gleichzeitigem Anstieg der Gesamtzahl der Fälle um 6,4 %. Die Prozentangaben stehen nicht in Zusammenhang mit der Anzahl der Fälle (ein Fall kann in Zusammenhang mit mehreren Arten der Kriminalität stehen), sondern mit den verwendeten Kriminalitätsarten.

Quelle: Angaben von Eurojust.


ANTWORTEN VON EUROJUST

11.

Eurojust akzeptiert die Tatsache, dass rückwirkende Erhöhungen des vertraglich vereinbarten Preises die Transparenz und Fairness des anfänglichen Beschaffungsvorgangs untergraben und den Wettbewerb verzerren könnten. Die Erhöhung im vorliegenden Fall basierte auf Änderungen des niederländischen Tarifvertrags und hätte daher alle anderen Wettbewerber, die ihre Leistungen auf dem Gebiet der Niederlande anbieten, gleichermaßen betroffen.

12.

Eurojust akzeptiert den Kommentar und hat den Hinweis des Rechnungshofs bereits implementiert.


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