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Document 52013XC1011(01)

    Bekanntmachung betreffend die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-249/10P und C-247/10P in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam

    ABl. C 295 vom 11.10.2013, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 295/6


    Bekanntmachung betreffend die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-249/10P und C-247/10P in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam

    2013/C 295/06

    Der Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) erklärte in seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10P (1) Brosmann und andere und vom 15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10P (2) Zheijang Aokang Shoes Co. Ltd die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates (3) vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam („Verordnung“) teilweise für nichtig. Die Verordnung wurde für nichtig erklärt, soweit sie die Brosmann Footwear (HK) Ltd, die Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, die Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und die Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd („betroffene ausführende Hersteller“) betrifft.

    In den genannten Urteilen stellte der Gerichtshof fest, dass die Organe der Union die Anträge der ausführenden Hersteller auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) hätten prüfen und eine Feststellung dazu hätten treffen müssen.

    Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Organe die sich aus dem Urteil des europäischen Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

    Um dieser Pflicht nachzukommen, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Ersetzung der für nichtig erklärten Teile der Verordnung genau an der Stelle wiederaufzunehmen, an der es zu der Rechtswidrigkeit gekommen ist und zu prüfen, ob für die ausführenden Hersteller für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten.

    Abhängig von den Ergebnissen des laufenden Verfahrens wird möglicherweise auch eine entsprechende Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (4) erforderlich sein.

    1.   Feststellung der interessierten Parteien

    Die Kommission prüft derzeit die Ergebnisse der MWB-Untersuchung hinsichtlich der betroffenen ausführenden Hersteller.

    Sie beabsichtigt, die Ergebnisse ihrer MWB-Untersuchung sowie die vorgeschlagene Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs für alle interessierten Parteien der ursprünglichen Untersuchung offenzulegen, falls diese es wünschen.

    Da die ursprüngliche Untersuchung in den Jahren 2005-2006 durchgeführt wurde, und um sicherzustellen, dass der Kommission die korrekten Kontaktdaten aller potenziellen interessierten Parteien vorliegen, ersucht die Kommission hiermit alle interessierten Parteien, die an der ursprünglichen Untersuchung beteiligt waren, mitzuteilen, ob sie die genannte Offenlegung wünschen und, falls ja, folgende Informationen vorzulegen:

    Kategorie der interessierten Partei im vorliegenden Fall (z. B. Unionshersteller, unabhängiger Einführer, ausführender Hersteller);

    Bestätigung des Interesses, als interessierte Partei in die aktuelle Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs einbezogen zu werden;

    Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der interessierten Partei;

    Unterlagen, die belegen, dass die Partei eine interessierte Partei der ursprünglichen Untersuchung war.

    2.   Frist

    Die genannten Angaben müssen bis spätestens 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingegangen sein.

    3.   Schriftliche Stellungnahmen und Schriftwechsel

    Alle sachdienlichen Informationen müssen der Kommission unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer der betreffenden interessierten Partei schriftlich mitgeteilt werden.

    Anschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H

    Büro: N105 08/020

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    E-Mail: TRADE-AD499-Footwear-Court@ec.europa.eu

    4.   Anhörungsbeauftragter

    Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

    Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

    Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen:

    http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer/


    (1)  ABl. C 80 vom 17.3.2012, S. 3.

    (2)  ABl. C 9 vom 12.1.2013, S. 5.

    (3)  ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1.

    (4)  ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1.


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