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Document 52013IR1617

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Überprüfung der wichtigsten Ziele der EU-Abfallpolitik

ABl. C 280 vom 27.9.2013, p. 44–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/44


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Überprüfung der wichtigsten Ziele der EU-Abfallpolitik

2013/C 280/09

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

betont, dass durch eine bessere Abfallvermeidung und die umfassende Anwendung des Verursacherprinzips die finanzielle und organisatorische Belastung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften geringer würde; fordert, ausgehend von den besten aktuellen Ergebnissen, hochgesteckte und verbindliche Ziele; bis 2020 sollte die Menge der Siedlungsabfälle pro Person um 10% gegenüber der 2010 angefallenen Menge reduziert werden;

ruft dazu auf, für die Mitgliedstaaten verbindliche quantitative Mindestziele für jede als wiederverwendbar eingestufte Abfallkategorie festzulegen; wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit die derzeitigen Ziele in der EU insgesamt eingehalten werden;

spricht sich dafür aus, Möglichkeiten zur Anhebung der derzeitigen verbindlichen Zielvorgabe für das Recycling fester Siedlungsabfälle bis 2025 auf 70% zu sondieren, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit die derzeitigen Ziele in der EU insgesamt eingehalten werden; dabei sollten auch Zwischenziele und Übergangsphasen ausgehandelt werden;

befürwortet die Festlegung von Recyclingzielen für Industrieabfälle. Diese Ziele könnten nach Stoffen und nicht nach Art des Abfalls festgelegt werden und sollten ebenso ambitioniert ausfallen wie die Zielvorgaben für Haushaltsabfälle;

unterstreicht die Notwendigkeit strengster gemeinsamer Rechtsvorschriften für die Sortierung und Reinigung von Abfällen. Bis 2020 sollten 100% der Abfälle einer Mülltrennung unterzogen werden;

spricht sich dafür aus, bis 2020 die Deponieablagerung teilweise oder vollständig wiederverwendbarer, recycelbarer oder zur Wärmeerzeugung nutzbarer organischer oder biologisch abbaubarer Abfälle zu verbieten. Insgesamt könnte für Abfälle, die auf Deponien abgelagert werden, unabhängig von ihrer Herkunft und ihrer Art, eine Höchstgrenze von 5% festgelegt werden;

spricht sich für eine Sondierung der Möglichkeiten zur Anhebung der Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen aus Plastik auf insgesamt 70% und von Verpackungsabfällen aus Glas, Metall, Papier, Pappe und Holz auf 80% aus. Dabei sollte berücksichtigt werden, inwieweit die derzeitigen Ziele in der EU insgesamt eingehalten werden; auch Zwischenziele und Übergangsphasen sollten ausgehandelt werden.

Berichterstatter

Michel LEBRUN (BE/EVP), Mitglied des Parlaments der Französischen Gemeinschaft Belgiens

Referenzdokument

Schreiben der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2012

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

ist der Auffassung, dass eine verantwortungsbewusste und nachhaltige Politik der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung darauf ausgerichtet sein muss, die negativen Folgen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering zu halten, die natürlichen Ressourcen zu schützen und die Rückführung von Stoffen in den Wirtschaftskreislauf sicherzustellen, bevor sie zu Abfällen werden;

2.

nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die bei der Abfallvermeidung und Abfallbehandlung durch einen europäischen Regulierungsrahmen auf freiwilliger Basis erzielt worden sind; ist erfreut darüber, dass in einigen Mitgliedstaaten sowie lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die von der Europäischen Union in diesem Bereich festgelegten Ziele sogar übertroffen wurden. Weniger fortgeschrittene Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften sollten durch die künftigen Rechtsvorschriften zu einer weiteren Intensivierung ihrer Bemühungen und Verbesserung ihrer Ergebnisse motiviert werden;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass es zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung große Unterschiede gibt. Der Ausbau der Infrastruktur, die Entwicklung der Verfahren und der Kapazitäten für eine erfolgreiche Abfallbewirtschaftung durch und für die weniger fortgeschrittenen Mitgliedstaaten und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollte insbesondere dadurch unterstützt werden, dass sowohl die nationale als auch die territoriale Zusammenarbeit auf lokaler und zwischenstaatlicher Ebene verbessert wird;

4.

hebt hervor, welche Bedeutung der europäischen Abfallstatistik für die weitere Gewinnung von Daten, auch auf regionaler Ebene, zukommt; betont in diesem Zusammenhang, dass in der Datenbank von Eurostat bereits für Regionen in mehreren Mitgliedstaaten Daten über das Recycling von Siedlungsabfällen erfasst sind. Es wäre insofern sinnvoll, die regionalen Unterschiede bei der Abfallbewirtschaftung auszuwerten, als große Unterschiede innerhalb der Länder einen Hinweis darauf geben, wie wichtig und relativ erfolgreich regionale Maßnahmen sind (1);

5.

ist sich darüber im Klaren, dass die vorliegende Stellungnahme im Vorfeld der Überprüfung und Überarbeitung der derzeit geltenden Rechtsetzung vorgelegt wird. Die sich aus diesem Prozess ergebenden neuen Ziele sollten einen Beitrag zu den hochgesteckten Zielen des Fahrplans für Ressourceneffizienz (2) leisten und dem 7. Umweltaktionsprogramm (3) entsprechen (mit dem ein Beitrag zur Umsetzung der Europa-2020-Ziele für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum geleistet werden soll) und die im Rahmen der EU-Initiative zur Erhaltung von Rohstoffen ergriffenen Maßnahmen unterstützen (4);

6.

vertritt im Hinblick auf den Vorschlag ehrgeizigerer Zielvorgaben für die gesamte EU und ungeachtet der Tatsache, dass für weniger fortgeschrittene Mitgliedstaaten und lokale und regionale Gebietskörperschaften Übergangsphasen und Zwischenziele festgelegt werden, die Ansicht, dass zunächst untersucht und berücksichtigt werden sollte, warum die derzeit geltenden Ziele in den jeweils betroffenen Gebieten nicht erfüllt werden;

7.

zeigt sich erfreut über das Ersuchen der Europäischen Kommission an den Ausschuss der Regionen, sich im Zuge der Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie (5), der Richtlinie über Abfalldeponien (6) und der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (7) zur Überprüfung der Zielvorgaben der EU bezüglich Abfallbewirtschaftung zu äußern;

8.

unterstreicht die besondere Rolle, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des EU-Rechts in diesem Bereich, bei der Schaffung und Finanzierung von Infrastruktur für die Behandlung und Lagerung von Abfällen sowie bei der operativen Bewirtschaftung des Abfallaufkommens zukommt. Eine optimale Abfallbewirtschaftung ist derzeit eine der größten Herausforderungen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Darum fordert der AdR, bei dieser Frage in jede Phase der Politikgestaltung eingebunden zu werden;

9.

hebt hervor, dass die Bewertung der EU-Abfallpolitik eines der prioritären Themen des Arbeitsprogramm Subsidiarität 2013 des AdR ist und dass der Ausschuss damit seine Bereitschaft demonstriert hat, die Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Erarbeitung neuer, von ihnen umzusetzender Ziele zu intensivieren. Der AdR fordert daher die EU dazu auf, für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Mitwirkungs- und Kooperationsmöglichkeiten zu gewährleisten, die dem Subsidiaritätsprinzip voll gerecht werden. Der AdR hat zum Thema "Überprüfung der EU-Abfallvorschriften" eine subsidiaritätsbezogene Konsultation seiner Subsidiaritätsexpertengruppe und der Partner des Netzes für Subsidiaritätskontrolle durchgeführt;

10.

weist darauf hin, dass bei der Annahme neuer Ziele der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden muss. Der AdR fordert die EU auf, unter Einhaltung des Vorsorgeprinzips die möglichen Folgen neuer Maßnahmen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, ihren Haushalt sowie ihre administrativen und operationellen Kapazitäten zu berücksichtigen. Besonders sollte darauf geachtet werden, dass die geplanten politischen Maßnahmen für leistungsschwächere Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften umsetzbar sind. Zur Erreichung des abschließenden Ziels ist es unerlässlich, die Zielvorgaben zu unterteilen, Zwischenziele einzuführen und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ein gewisses Maß an operationeller Flexibilität zu gewähren. Den geografischen, demografischen und sozio-ökonomischen Besonderheiten ist in diesem Rahmen Rechnung zu tragen;

11.

spricht sich dafür aus, dass bei der Überprüfung der Ziele dem Grundsatz der örtlichen Nähe Rechnung getragen wird. Dieser Grundsatz ist im lokalen, aber auch internationalen Sinn zu verstehen: Die künftigen Rechtsvorschriften sollten prioritär auf die Beibehaltung und den Ausbau der Abfallbewirtschaftung innerhalb Europas abzielen. Der AdR legt Wert darauf, dass durch die Überarbeitung der Ziele die Wettbewerbsfähigkeit und die Chancengleichheit der in diesem Bereich tätigen europäischen öffentlichen und privaten Akteure nicht beeinträchtigt werden darf und die Wirtschaftsaktivität dieses Sektors innerhalb der EU unterstützt werden sollte;

Für eine gemeinsame Sprache bei der Abfallbewirtschaftung

12.

spricht sich im Hinblick auf eine Rationalisierung der Ziele und die Vergleichbarkeit der Situationen und Fortschritte für eine einheitliche, effiziente und transparente Methode der Berechnung von Abfällen aus; bei dieser Methode ist den lokalen Gegebenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen; plädiert insbesondere dafür, dass die derzeit angewandten vier Methoden zur Berechnung der Zielvorgaben von Haushaltsabfällen und ähnlichen Abfällen, wie sie in der Abfallrahmenrichtlinie (8) enthalten sind, durch eine einzige, transparente, glaubwürdige und ambitionierte Berechnungsmethode ersetzt werden;

13.

empfiehlt die Erarbeitung eines europäisches Lexikons, das genau und umfassend die Begriffe enthält, die im Zusammenhang mit Abfällen, Behandlungsverfahren, Wiederverwendung, Recycling und Verwertung, Strukturen und Infrastrukturen sowie den in diesem Bereich tätigen Akteuren verwendet werden;

14.

unterstützt die Erstellung einer europäischen Systematik der Abfälle, die alle Abfallströme erfasst und ihre eindeutige Einstufung innerhalb der Abfallhierarchie ermöglicht;

Die Abfallrahmenrichtlinie: Verbesserungen und neue Ziele

15.

spricht sich dafür aus, dass die Ziele aufgeschlüsselt und die Gesamtziele, die für jede Kategorie vorgesehen werden, in Einzelziele für die jeweiligen zu behandelnden Arten von Abfallströmen und Stoffen unterteilt werden;

16.

fordert spezifische Zielvorgaben für problematische Materialien, da diese für die Wirtschaft wichtig sind, aber durch spezifische Zielvorgaben für Abfälle alleine nicht rückgewonnen werden;

17.

fordert die Anwendung des Grundsatzes der automatischen Einstufung von Abfallstoffen in die höchstmögliche Kategorie der Abfallhierarchie. Die in den Abfällen enthaltenen Stoffe müssen bei der Klassifizierung der Abfälle Vorrang haben vor der Art der Abfälle selbst;

18.

plädiert dafür, dass die EU in erster Linie diejenigen Aktivitäten finanziell unterstützen sollte, die sich mit den obersten Kategorien in der Abfallhierarchie befassen. Die Unterstützung von Projekten für die unteren Kategorien sollte davon abhängig gemacht werden, ob zuvor alle Maßnahmen ergriffen wurden, die zur Umsetzung der für die oberen Kategorien festgelegten Ziele notwendig sind;

Abfallvermeidung

19.

stellt fest, dass durch die Abfallbewirtschaftung die Folgen für die Umwelt nur zum Teil beeinflusst werden können. Daher muss eine nachhaltige Abfallbewirtschaftung gefördert werden, die dazu beiträgt, dass statt natürlicher Ressourcen Materialien eingesetzt werden, die aus Abfällen erzeugt wurden. Die Abfallvermeidung ist nach wie vor der Königsweg zur Verminderung der Umweltbelastung;

20.

betont, dass durch eine bessere Abfallvermeidung und die umfassende Anwendung des Verursacherprinzips auch die finanzielle und organisatorische Belastung der für die Abfallbewirtschaftung zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften geringer würde;

21.

fordert strengere Zielvorgaben für die Abfallvermeidung. Ausgehend von den besten aktuellen Ergebnissen sollten hochgesteckte und verbindliche Ziele festgelegt werden. Bis 2020 sollte dementsprechend die Menge der Siedlungsabfälle pro Person um 10% gegenüber der 2010 angefallenen Menge reduziert werden. Für den Fall, dass das in der neuen Richtlinie enthaltene Reduzierungsziel für Abfall insgesamt und das Reduzierungsziel pro Person sich nicht miteinander vereinbaren lassen, sollte ersteres Vorrang haben;

22.

fordert Maßnahmen zur Reduzierung der Verschwendung von Lebensmittel- und Verpackungsabfällen sowie die Ermittlung zusätzlicher Möglichkeiten zur Versorgung hilfsbedürftiger und mittelloser Familien mit noch tauglichen Lebensmitteln. Zu diesen Maßnahmen gehört eine bessere Information der Verbraucher über die Haltbarkeits- und Verfallsdaten von Lebensmitteln, die CO2-Bilanz der Produkte sowie die ökologischen Vorzüge von Mehrwegverpackungen. Die Bürger sollten dafür sensibilisiert werden, Lebensmittel nur ihrem tatsächlichen Bedarf entsprechend einzukaufen und die Art der Verpackung in ihre Kaufentscheidung miteinzubeziehen; des Weiteren sollte die Reduzierung der Verschwendung von Lebensmitteln als Thema in die Ausbildung in Erzeugung, Verarbeitung, Gastronomie und Handel aufgenommen werden;

Erweiterte Verantwortung der Hersteller und Importeure; Ökodesign

23.

ist der Ansicht, dass das Prinzip der erweiterten Verantwortung der Hersteller oder Importeure ein effizientes politisches Instrument zur Abfallvermeidung ist. Neben der systematischen Sammlung von gebrauchten Produkten bietet es Herstellern und Importeuren wirksame Anreize zur Umgestaltung der Produkte im Hinblick auf eine bessere Ökoeffizienz und ein besseres Ökodesign auf;

24.

stellt fest, dass die Kosten der erweiterten Verantwortung der Hersteller und Importeure in bestimmten Fällen auf die Endverbraucher übertragen werden, ohne dass die zusätzlichen Gewinne wieder in die Abfallbewirtschaftung investiert werden; plädiert dafür, dass die Einnahmen aus der Durchführung und der Kontrolle der im Rahmen dieses Grundsatzes angewandten Maßnahmen zur Finanzierung von Anlagen für die Sortierung, Aufbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Abfällen eingesetzt werden;

25.

spricht sich dafür aus, dass der Grundsatz der Produktverantwortung in die EU-Rechtsvorschriften für Abfall aufgenommen und damit dem Einzelhandel für die Erfassung von Waren und deren Rücksendung an die Hersteller mehr Verantwortung übertragen wird;

26.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden sollten, gewöhnliche Produkte, bei denen eine geplante Obsoleszenz üblich ist, miteinander zu vergleichen und dabei deren Lebensdauer, Reparaturmöglichkeiten und Wiederverwendbarkeit zu bewerten. Diese Daten sollten genutzt werden, um innerhalb von fünf Jahren Mindestnormen festzulegen. Die Hersteller sollten gehalten sein, längere Garantien zu gewähren und Ersatzteile anzubieten. Unternehmen, die Verbraucherprodukte wie große Haushaltsgeräte eher im Sinne einer Dienstleistung als eines einmaligen Kaufaktes anbieten, sollten unterstützt werden, da durch ein solches Konzept die Nachfrage nach langlebigen reparaturfähigen Produkten steigen wird;

27.

fordert im Hinblick auf eine Optimierung der Demontage, der Reinigung, des Recyclings und der Verwertung von Abfällen strengere Rechtsvorschriften für Ökodesign vom Zeitpunkt der Produktentwicklung an. Durch die Einführung strengster Normen könnten bestimmte Abfallsorten in der Abfallhierarchie aufsteigen;

28.

spricht sich für eine stärkere Unterstützung der Forschung und Entwicklung im Bereich Öko-Design und umweltgerechte Gestaltung durch die Struktur- und den Kohäsionsfonds und die Europäische Investitionsbank aus. Begleitend zu diesen Maßnahmen sollte in stärkerem Maße auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen geachtet werden, die sich aus den neuen Normen ergeben könnten;

Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung

29.

ruft dazu auf, für die Mitgliedstaaten verbindliche quantitative Mindestziele für jede als wiederverwendbar eingestufte Abfallkategorie festzulegen; wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit die derzeitigen Ziele in der EU insgesamt eingehalten werden;

30.

betont das Potenzial der Wiederverwendung von Abfällen bei der Entwicklung der Kreislaufwirtschaft. Akteure, die in diesem Bereich tätig sind, sollten durch einen leichteren Zugang zu den Abfallströmen, durch Finanzierungsbeihilfen und durch Zuschüsse zu dem jeweiligen gewerblichen Vorhaben Unterstützung erhalten;

31.

spricht sich dafür aus, dass die Akteure der Sozialwirtschaft in die Erarbeitung der künftigen EU-Rechtsvorschriften über Wiederverwendung von Abfällen eingebunden werden;

Recycling

32.

bedauert, dass trotz einer allmählichen Zunahme recycelter Abfälle und ihrer energetischen Verwertung noch immer beträchtliche Mengen recycelbarer oder verwertbarer Stoffe auf Abfalldeponien landen oder in nicht energieeffizienten Anlagen verbrannt werden. Die künftigen Rechtsvorschriften sollten auf eine bessere Nutzung der in den Abfällen enthaltenen Ressourcen abzielen;

33.

spricht sich dafür aus, Möglichkeiten zur Anhebung der derzeitigen verbindlichen Zielvorgabe für das Recycling fester Siedlungsabfälle bis 2025 auf 70% zu sondieren, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit die derzeitigen Ziele in der EU insgesamt eingehalten werden (9); Innerhalb der durchschnittlichen Ziele für die EU insgesamt sollten insbesondere mit den weniger fortgeschrittenen Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften Zwischenziele und Übergangsphasen ausgehandelt werden;

34.

geht davon aus, dass die Anhebung der allgemeinen Zielvorgaben auch dazu führen wird, dass ein Teil der für Verbrennungsanlagen oder Abfalldeponien vorgesehenen Abfallströme künftig dem Recycling zugeführt wird. Die Anhebung des Recyclingvolumens wird neue Infrastrukturmaßnahmen und zusätzliche Investitionen in diesem Sektor erforderlich machen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die in der Regel für die Durchführung der Abfallbewirtschaftung zuständig sind, sollten erforderlichenfalls logistische und finanzielle Unterstützung erhalten. Gleichzeitig sollten auch der schonende Umgang mit Rohstoffen und die Rückführung von Abfällen in den Stoffkreislauf gefördert werden;

35.

bekräftigt seine Forderung nach einem Rechtsrahmen für die Verwertung von Bioabfällen innerhalb der geänderten Abfallrahmenrichtlinie. Ein solcher Rahmen würde diesem Sektor Auftrieb geben und die Festlegung quantitativer Ziele ermöglichen, wobei den Mitgliedstaaten und den Gebietskörperschaften genügend Spielraum für eine Zusammenarbeit und eine bedarfsgerechte Organisation des Recyclings bliebe;

36.

spricht sich dafür aus, dem Recycling von Bioabfällen besonderes Augenmerk zu schenken. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten dazu ermuntert werden, Maßnahmen zur Unterstützung von ökologischem Gartenbau und Einzelkompostanlagen einzuführen sowie eigene Einrichtungen zur Lagerung und Behandlung organischer Abfälle zu schaffen;

37.

spricht sich für eine Optimierung des Recyclings von Bioabfällen aus und plädiert dafür, die Ablagerung dieser Abfälle auf Mülldeponien zu verbieten und ihre Verbrennung einzuschränken; erachtet es als notwendig, die Qualitätskriterien für Kompost auf EU-Ebene zu harmonisieren und Qualitätssicherungssysteme für die Ausgangsprodukte festzulegen, die ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleisten;

38.

befürwortet die Festlegung von Recyclingzielen für Industrieabfälle. Diese Ziele könnten nach Stoffen und nicht nach Art des Abfalls festgelegt werden und sollten ebenso ambitioniert ausfallen wie die Zielvorgaben für Haushaltsabfälle;

39.

weist darauf hin, dass die Einbeziehung der Industrieabfälle in die für Recycling vorgesehenen Abfallströme eine erhebliche zusätzliche Belastung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften darstellen wird. Es sollte darauf geachtet werden, dass diesen die Mittel zur Verfügung stehen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Darum sollte in allen Mitgliedstaaten das Verursacherprinzip umfassend Anwendung finden;

40.

unterstreicht die Notwendigkeit strengster gemeinsamer Rechtsvorschriften für die Sortierung und Reinigung von Abfällen, die nicht nur auf Haushalte und die Industrie, sondern auch auf die Mülltrennungsanlagen selbst Anwendung finden sollten. Bis 2020 sollten 100% der Abfälle einer Mülltrennung unterzogen werden. Gleichzeitig ist der Ausschuss der Ansicht, dass für weniger fortgeschrittene Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften im Einvernehmen mit diesen Zwischenziele und Übergangsphasen festgelegt werden sollten. Er fordert des Weiteren, dass die Anhebung der Zielvorgaben für die Sammlung und Sortierung von Abfällen mit einer angemessenen Ausstattung mit Finanzmitteln einhergeht und die Kontrollen verschärft werden;

Energetische Verwertung

41.

unterstützt die Forderung des Europäischen Parlaments (10) nach einem Kommissionsvorschlag zum Verbot der Verbrennung recycelbarer und biologischer Abfälle bis 2020; von diesem Verbot sollte die Verbrennung in hocheffizienten Anlagen zur Wärmeerzeugung oder zur Kraft-Wärme-Kopplung unter Berücksichtigung der physikalisch-chemischen Eigenschaften der Abfälle ausgenommen werden;

42.

zeigt sich besorgt darüber, dass in einigen Mitgliedstaaten die Kapazitäten der Müllverbrennungsanlagen für nicht recycelbare Abfälle größer sind als das gesamte Abfallaufkommen dieser Länder. Dies birgt die Gefahr, dass Abfälle in Müllverbrennungsanlagen geleitet werden, die recycelt oder wiederverwendet werden könnten;

43.

bedauert, dass einige Mitgliedstaaten nicht ausreichend in die Abfallvermeidung, die Abfallsortierung und das Recycling investiert haben, um den Fortbestand überzähliger oder nicht ausgelasteter Müllverbrennungsanlagen zu sichern;

44.

fordert dazu auf, künftige Investitionen und Finanzhilfen für Abfallverbrennungsanlagen oder Anlagen zur energetischen Verwertung von Abfällen sorgfältig zu prüfen. Mittel aus den Struktur- und Kohäsionsfonds dürften nur dann für solche Projekte verwendet werden, wenn diese Teil eines schlüssigen Abfallbewirtschaftungskonzepts sind, das eine ausreichende vorgeschaltete Infrastruktur für die Sortierung, die Reinigung und das Recycling der gesammelten Abfälle umfasst;

45.

fordert eine Infrastruktur zur energetischen Verwertung von Abfällen, die in punkto Wärmerückgewinnung, Energieerzeugung und Begrenzung der CO2-Emissionen sowie Aufbereitung und Verwendung der Schlacken den höchsten Standards entspricht. Diese dynamischen und gemeinsamen Standards sind auf europäischer Ebene festzulegen;

Die Richtlinie über Abfalldeponien

46.

spricht sich dafür aus, bis 2020 die Deponieablagerung teilweise oder vollständig wiederverwendbarer, recycelbarer oder zur Wärmeerzeugung nutzbarer organischer oder biologisch abbaubarer Abfälle zu verbieten. Insgesamt könnte für Abfälle, die auf Deponien abgelagert werden, unabhängig von ihrer Herkunft und ihrer Art, eine Höchstgrenze von 5% festgelegt werden;

47.

ist der Meinung, dass die Anhebung der Gebühren pro Tonne auf Mülldeponien abgelagertem Abfall ein wirksames politisches Instrument zur Müllreduzierung und zur Förderung einer stärkeren Nutzung der oberen Hierarchieebenen darstellen würde. Die Höhe der Gebühren müsste nach Effizienzkategorien festgelegt werden. Um Wettbewerbsverzerrungen innerhalb dieses Sektors zu vermeiden, könnte durch die Einführung von Mindestnormen eine Harmonisierung dieser Gebühren seitens der EU erwogen werden;

Die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle

48.

spricht sich für eine Sondierung der Möglichkeiten zur Anhebung der Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen aus Plastik auf insgesamt 70% und von Verpackungsabfällen aus Glas, Metall, Papier, Pappe und Holz auf 80% aus. Dabei sollte berücksichtigt werden, inwieweit die derzeitigen Ziele in der EU insgesamt eingehalten werden (11). Im Rahmen dieser durchschnittlichen Gesamtziele für die EU sollten mit den einzelnen Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften (insbesondere den weniger fortgeschrittenen) Zwischenziele und Übergangsphasen ausgehandelt und eingeführt werden;

49.

stellt fest, dass das Prinzip der erweiterten Verantwortung der Hersteller oder Importeure ein effizientes politisches Instrument zur Vermeidung von Verpackungsabfällen ist. Die Verpflichtung zur Rücknahme durch den Hersteller oder Importeur bzw. durch beauftragte Unternehmen ist möglicherweise unverzichtbar, um Hersteller oder Importeure in die Verantwortung zu nehmen;

Für eine territorial schlüssige Abfallbewirtschaftung

50.

tritt dafür ein, den künftigen Rechtsvorschriften folgende gemeinsamen Prinzipien zugrundezulegen: Bewirtschaftung des gesamten Abfallaufkommens, Anwendung der Abfallhierarchie, Transparenz der Bewirtschaftung in der Praxis, der Finanzierung, der Kosten, der geltenden steuerlichen Maßnahmen, der Kontrolle und der Rückverfolgbarkeit sowie Berücksichtigung der Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihrer Kooperationsgremien. Durch eine transparente Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften könnten Situationen verglichen, verschiedene Vorgehensweisen bewertet sowie nach und nach eine gemeinsame Basis für bewährte Verfahren gebildet werden;

51.

plädiert dafür, dass die hochgesteckten Ziele für 2020 von einem Fahrplan flankiert werden, der mit jedem einzelnen Mitgliedsland und gegebenenfalls den betreffenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auszuhandeln ist und der einen vorläufigen Zeitplan sowie Zwischenziele für jede Abfallsorte und jede Kategorie der Abfallhierarchie enthalten sollte. Dieser Fahrplan könnte in dem betreffenden Mitgliedsland über einen längeren Zeitraum hinweg umgesetzt werden als die durchschnittlichen Gesamtziele für die EU. Weniger fortgeschrittene Gebietskörperschaften könnten hierdurch schneller aufholen und leistungsstarke Gebietskörperschaften weiter unterstützt werden;

52.

spricht sich dafür aus, dass das allgemeine Prinzip der örtlichen Nähe allen Maßnahmen der EU im Bereich der Bewirtschaftung und Behandlung von Abfällen zugrunde liegt. Gemäß diesem Prinzip müssen die Pläne zur Abfallbewirtschaftung eine Behandlung der Abfälle in größtmöglicher Nähe zum Ort ihrer Entstehung vorsehen. Ungeachtet dessen wird eine Verbringung innerhalb des EU-Rechtsrahmens auch weiterhin möglich sein müssen, wenn vor Ort keine praktikable Lösung gefunden werden kann. Dementsprechend müsste bei den Jahreskapazitäten, die für die Behandlung oder Ablagerung genehmigt werden, dem lokal und regional erzeugten Abfallaufkommen Vorrang eingeräumt werden. Zugleich schlägt er vor, dass es sich bei den mit der Abfallbewirtschaftung betrauten öffentlichen und privaten Akteuren um lokale Akteure handeln sollte, wodurch die mit der Beförderung und dem Verkehr einhergehende Umweltbelastung verringert und die Schaffung neuer Arbeitsplätze auf lokaler Ebene ermöglicht wird; diese Bewegung in Richtung einer Kreislaufwirtschaft sollte sich in realistischen Fristen niederschlagen, die für die Entwicklung von Infrastruktur und Planungen genügend Zeit lassen;

53.

fordert die Einführung von Mechanismen zur Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften, auch grenzübergreifend. Die EU sollte die Einrichtung regionaler Zentren für die Abfallbewirtschaftung und -behandlung unterstützen und damit eine rationelle Bewirtschaftung der Abfallströme sowie eine optimale Nutzung der Infrastruktur und der in diesem Bereich vorhandenen Ressourcen ermöglichen;

54.

fordert, jede finanzielle Unterstützung seitens der EU mit der Auflage zu verknüpfen, dass die von den antragstellenden Mitgliedstaaten vorgelegten Bewirtschaftungspläne von der EU genehmigt werden. Damit ließe sich die Kohärenz der politischen Maßnahmen sicherstellen sowie unnötige bzw. kontraproduktive Investitionen vermeiden. Die Investitionen sollten den in den Abfallbewirtschaftungsplänen festgelegten Zielen entsprechen;

55.

plädiert dafür, dass die Akteure und die Infrastruktur, die ein regionales grenzübergreifendes Abfallbewirtschaftungszentrum bilden, bei der Durchführung und Bewertung des nationalen Abfallbewirtschaftungsplans des Mitgliedstaates, auf dessen Gebiet sich ein Teil dieser Akteure und Infrastrukturen befinden, berücksichtigt werden;

56.

unterstützt die Einrichtung einer europäischen Plattform für Informationen über die besten Vorgehensweisen bei der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen in und außerhalb der EU. Im Rahmen dieser Plattform sollte eine regionale Zusammenarbeit vorgesehen sein, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die dies wünschen, die Möglichkeit bietet, gemeinsam mit ihren (ggf. jenseits der Grenze etablierten) Partnern Synergien zu nutzen. Eine solche Plattform würde den Informationsaustausch ebenso erleichtern wie die schrittweise EU-weite Einführung der besten Vorgehensweisen.

Brüssel, den 4. Juli 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  EEA-Bericht Nr. 2/2013.

(2)  COM (2011) 571 final, CdR 140/2011 fin.

(3)  COM(2012) 710 final.

(4)  COM(2011) 25 final.

(5)  2008/98/EG.

(6)  1999/31/EG.

(7)  94/62/EG.

(8)  Entscheidung 2011/753/EU der Europäischen Kommission.

(9)  Dies wurde als Ergebnis der subsidiaritätsbezogenen Konsultation zum Thema "Überprüfung der wichtigsten Ziele der EU-Abfallpolitik" hervorgehoben.

(10)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2012 zum Thema "Ressourcenschonendes Europa" (2011/2068(INI).

(11)  Dies wurde als Ergebnis der subsidiaritätsbezogenen Konsultation zum Thema "Überprüfung der wichtigsten Ziele der EU-Abfallpolitik" hervorgehoben.


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