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Dokumentum 52013IR0029

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Territoriale Folgenabschätzung

ABl. C 280 vom 27.9.2013., 13—18. o. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/13


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Territoriale Folgenabschätzung

2013/C 280/04

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

versteht unter territorialem Zusammenhalt ein dreidimensionales Konzept, das von den europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Umsetzung der Maßnahmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu berücksichtigen ist; bedauert, dass das Arbeitspapier der Kommission zur territorialen Folgenabschätzung lediglich die erste dieser drei Dimensionen erfasst, und spricht sich für eine entsprechende Weiterentwicklung aus;

schlägt im Rahmen der ständigen Überwachung der Europa-2020-Strategie aus Sicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vor, die räumlichen Wirkungen dieser Strategie stärker zu berücksichtigen;

ist nicht der Meinung, dass die territoriale Folgenabschätzung nur dann durchgeführt werden sollte, wenn der Gesetzesvorschlag ausdrücklich auf bestimmte Räume gerichtet ist oder wenn er stark asymmetrische raumbezogene Folgen ("Ausreißer-Effekt") hervorzurufen droht, und ist der Auffassung, dass kein Politikbereich a priori von der territorialen Folgenabschätzung ausgeschlossen werden darf;

fordert daher, dass bei der Bewertung sektoraler Politiken von Anfang an die raumbezogenen Folgen gleichrangig zu den ökonomischen, ökologischen und sozialen Auswirkungen geprüft werden, vor allem auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die verschiedenen regionalen und lokalen Ebenen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den territorialen Ebenen und der finanziellen Auswirkungen;

verweist auf die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofes aus dem Jahr 2010 zur aktiven Einbindung des Ausschusses der Regionen in Folgenabschätzungen auf europäischer Ebene; schlägt in diesem Zusammenhang vor, insbesondere mit der Generaldirektion für Regional- und Städtepolitik, mit EUROSTAT und der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie dem ESPON-Programm eine dauerhafte Kooperation in diesem Bereich aufzubauen, um pragmatische Lösungen für territoriale Folgenabschätzungen zu finden;

bietet der Europäischen Kommission eine enge Zusammenarbeit bei der Auswahl und Durchführung von territorialen Folgenabschätzungen an; ist auch an einer engen Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und dem Rat interessiert, um das Prinzip der territorialen Folgenabschätzung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens verstärkt einzusetzen;

beabsichtigt, eine eigene Strategie zur territorialen Folgenabschätzung zu entwickeln, um damit einen Handlungsrahmen für die weitere Umsetzung der in diesem Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen zu setzen.

Berichterstatter

Michael SCHNEIDER (DE/EVP) Staatssekretär, Bevollmächtigter des Landes Sachsen-Anhalt beim Bund

Referenzdokument

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 17.1.2013:

Abschätzung der Folgen für die Gebietskörperschaften: Praktischer Leitfaden für die territoriale Folgenabschätzung im Rahmen des Folgenabschätzungssystems der Kommission

SWD(2013) 3 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.    Allgemeine Aspekte

1.

begrüßt, dass die Europäische Kommission Anfang 2013 ein Arbeitspapier zur territorialen Folgenabschätzung veröffentlicht hat, das praktische und methodische Leitlinien gibt, wie mit den raumrelevanten Aspekten im Rahmen der Folgenabschätzung bei der Vorbereitung von Vorschlägen der Europäischen Kommission umzugehen ist;

2.

begrüßt darüber hinaus andere aktuelle Entwicklungen, wie beispielsweise den ESPON-Bericht "Territorial Impact Assessment of Policies and EU Directives" (Dezember 2012) oder die kürzlich vom Europäischen Parlament gebildete Direktion für Folgenabschätzung;

3.

unterstützt die Aussagen der Territorialen Agenda, dass die Koordinierung verschiedener sektorspezifischer Strategien zwecks Optimierung der territorialen Wirkung und Maximierung der Kohärenz den Erfolg dieser Strategien wesentlich steigern und auf allen territorialen Ebenen zur Vermeidung negativer Effekte gegensätzlicher Maßnahmen beitragen kann. Durch eine integrierte territoriale Entwicklung kann die optimale Balance zwischen Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und sozialem Zusammenhalt erreicht werden;

4.

versteht unter "Territorialer Folgenabschätzung" (TFA) ein Instrument zur Abschätzung der räumlichen Auswirkungen einer politischen Initiative oder eines Rechtsetzungsvorschlages auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Anbetracht deren raumentwicklungspolitischer Zielsetzungen und Perspektiven. Durch frühzeitige territoriale Folgenabschätzung sollen die Einbeziehung der lokalen und regionalen Ebenen, eine umsetzungsorientierte, sachlich und räumlich verknüpfte Raumentwicklung und ein effizienter Mitteleinsatz gewährleistet werden. Die nationalen, regionalen und kommunalen Zuständigkeiten in Fragen der Raumordnung und Entwicklungsplanung stehen dabei nicht zur Disposition;

5.

erinnert daran, dass für die meisten Politikbereiche eine geteilte Kompetenz zwischen der EU und den Mitgliedstaaten besteht und damit das Subsidiaritätsprinzip gilt. Eine territoriale Folgenabschätzung kann im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung ein wichtiges Argument für ein Handeln auf EU-Ebene sein, wenn die Abschätzung positive Effekte im Vergleich zu einem Tätigwerden auf Ebene der Mitgliedstaaten oder Regionen nachweist;

6.

unterstreicht, dass territoriale Folgenabschätzungen auch dazu geeignet sein können, die potenziell negativen Auswirkungen von EU-Politikvorschlägen aufzuzeigen. Dies ist im Hinblick auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von besonderer Bedeutung. Insofern ist die Territoriale Folgenabschätzung auch ein wichtiges Instrument im Rahmen der besseren Rechtsetzung;

7.

weist darauf hin, dass es im Rahmen einer territorialen Folgenabschätzung möglich sein sollte, nach kurz- und langfristigen Folgen geplanter und durchgeführter Beschlüsse zu unterscheiden. Durch eine solche Differenzierung ließen sich die Folgen hinsichtlich ihres Umfangs und ihres Ausmaßes besser aufzeigen;

8.

sieht somit einen engen Zusammenhang zwischen der territorialen Folgenabschätzung, der allgemeinen Folgenabschätzung sowie der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung im Vorfeld neuer Gesetzesakte auf europäischer Ebene und verweist auf die bereits von der Europa-2020-Monitoringplattform und dem Netz für Subsidiaritätskontrolle geleisteten Arbeiten;

9.

berücksichtigt die Ergebnisse der Konsultation (1) zum Arbeitspapier der Europäischen Kommission, die der Ausschuss der Regionen im Februar und März 2013 durchgeführt hat;

B.    Territoriale Folgenabschätzung als Element des territorialen Zusammenhalts

10.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 3 EUV in Verbindung mit Artikel 174 und 175 sowie Artikel 349 AEUV zur Erreichung des Ziels des territorialen Zusammenhalts ebenso wie für die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts alle Politikbereiche beizutragen haben und es daher notwendig ist, Maßnahmen auf ihre raumrelevanten Auswirkungen zu prüfen und die Folgen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften abzuschätzen; nötig sind insbesondere konkrete, wirksame Maßnahmen zur Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand der Regionen und zum Ausgleich der geografischen und demografischen Nachteile einiger Gebiete;

11.

bekräftigt, dass bei der Abschätzung der Folgen von Regelungsvorschlägen im Bedarfsfall die territoriale Dimension der wichtigsten zur Debatte stehenden politischen Optionen geprüft werden muss (kommunale und regionale Aspekte, finanzielle und verwaltungstechnische Auswirkungen auf die nationalen, regionalen und lokalen Behörden); erinnert daran, dass dies eine Folge der Verpflichtung aus Artikel 5 des Protokolls 2 zum AEUV ist: "Die Entwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen dabei, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand […] der regionalen und lokalen Behörden […] so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen müssen";

12.

versteht unter territorialem Zusammenhalt ein dreidimensionales Konzept, das von den europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Umsetzung der Maßnahmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu berücksichtigen ist.

Der territoriale Zusammenhalt

zielt darauf ab, durch strukturelle Unterstützung und die Entwicklung des regional vorhandenen Entwicklungspotenzials wirtschaftliche und soziale Unterschiede zwischen den Regionen auszugleichen (territorialer Ausgleich);

verpflichtet die europäischen Entscheidungsträger, bei der Ausübung ihrer Befugnisse mit raumrelevanten Auswirkungen einen Ansatz zu wählen, der sowohl horizontal und vertikal kohärent als auch bereichsübergreifend ist (territoriale Integration) und

fordert die öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Akteure auf, sich mit dem Ziel effektiver Maßnahmen vor Ort zu vernetzen (territoriale Governance);

13.

bedauert, dass das Arbeitspapier der Kommission zur territorialen Folgenabschätzung lediglich die erste dieser drei Dimensionen erfasst, und spricht sich für eine entsprechende Weiterentwicklung aus;

14.

schlägt vor, dass die Kommission bei ihren Arbeiten zur weiteren Ausgestaltung des territorialen Zusammenhalts der territorialen Folgenabschätzung verstärkte Aufmerksamkeit widmet. Dies könnte ein gemeinsames Verständnis dieser Thematik fördern, die Durchführung der Kohäsionspolitik verbessern, sie flexibler gestalten, sie besser auf die territoriale Ebene abstimmen und unter Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes an regionale und lokale Gegebenheiten und Bedürfnisse anpassen;

15.

ist der Meinung, dass das von der Europäischen Kommission vorgelegte Arbeitspapier einen sinnvollen Beitrag zur politischen Debatte über den territorialen Zusammenhalt in der EU liefert, indem es versucht, die territorialen Auswirkungen europäischer Politiken für regionale/lokale Gebietskörperschaften quantitativ und qualitativ sichtbar zu machen. Territoriale Kohäsion ist eng verbunden mit der Gestaltung räumlicher Entwicklung, deren Wechselwirkung mit den sektoralen Politiken weiter verfolgt und politisch begleitet werden muss;

16.

ist der Meinung, dass das Dokument in diesem Sinne weiter verbessert werden sollte, um die Debatte auch politisch zu intensivieren und das Arbeitsdokument zu einem "Orientierungsrahmen" für alle sektoralen Politiken zu entwickeln;

17.

unterstreicht die Bedeutung der territorialen Folgenabschätzung für die grenzüberschreitenden Wirkungen von EU-Politiken auf lokaler und regionaler Ebene. Territorialer Zusammenhalt zielt auch ab auf neue Formen der Partnerschaft zwischen öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Akteuren durch Kooperation und Vernetzung im europäischen Kontext. Hierzu gehört insbesondere die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit. Die Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) können in diesem Zusammenhang ein gutes Versuchsfeld für die Messung grenzüberschreitender Folgen sein;

C.    Territoriale Folgenabschätzung als Bestandteil der europäischen Raumentwicklung

18.

verweist auf die Diskussionen und einschlägigen Beschlüsse im Hinblick auf das Europäische Raumentwicklungskonzept EUREK (1999), die Territoriale Agenda der EU, die Charta von Leipzig über eine nachhaltige Stadtentwicklung (Mai 2007), die durch Empfehlungen für eine integrierte Raumentwicklungspolitik einen europäischen Rahmen für Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten schaffen, um die Potenziale der Regionen und Städte für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und mehr Beschäftigung zu mobilisieren und die Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der demografischen Entwicklung, den weltweiten strukturellen Veränderungen und dem Klimawandel ergeben;

19.

begrüßt, dass der derzeitige Dreiervorsitz an der Umsetzung der unter dem polnischen EU-Ratsvorsitz (zweites Halbjahr 2011) entwickelten "Roadmap" für die Umsetzung der Territorialen Agenda arbeitet;

20.

sieht im Hinblick auf das Europäische Raumentwicklungskonzept Aktualisierungsbedarf, um den geänderten räumlichen Gegebenheiten — insbesondere nach den letzten Erweiterungsrunden und der Finanzkrise mit ihren deutlichen raumbezogenen Konsequenzen — gerecht zu werden, und spricht sich dafür aus, die Arbeiten an der "Territorialen Agenda 2020" in diesem Sinne fortzuführen;

21.

fordert die Europäische Kommission auf, ihr Arbeitsdokument zur territorialen Folgenabschätzung in diesem Sinne weiterzuentwickeln und die Aspekte der integrierten europäischen Raumentwicklung stärker zu berücksichtigen;

D.    Territoriale Folgenabschätzung im Rahmen der Strategie Europa 2020

22.

ist besorgt, dass insbesondere die Europa-2020-Strategie weder auf die Besonderheiten noch auf die Kompetenzen von Städten und Regionen in Europa eingeht, wie dies auch im dritten Überwachungsbericht des Ausschusses der Regionen zur Europa-2020-Strategie im Oktober 2012 festgestellt wurde, und sieht die regionale Vielfalt der EU als ein nicht ausgeschöpftes Potenzial an, das eine grenzübergreifende und raumbezogene Dimension in der Politikgestaltung der Europa-2020-Strategie erfordert;

23.

ist der Auffassung, dass intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum nur dann erzielt werden kann, wenn die politischen Maßnahmen die territorialen Entwicklungspotenziale und Herausforderungen innerhalb Europas verstärkt berücksichtigen. Um nicht die gleichen Fehler wie bei der Lissabon-Strategie zu machen, muss die Europa-2020-Strategie der territorialen Dimension und ihren Potenzialen zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums ausreichend Aufmerksamkeit schenken;

24.

schlägt im Rahmen der ständigen Überwachung der Europa-2020-Strategie aus Sicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vor, die räumlichen Wirkungen dieser Strategie stärker zu berücksichtigen und dafür verstärkt Elemente der territorialen Folgenabschätzung zu nutzen. Diese Forderung wurde auch in vielen Beiträgen der durchgeführten Konsultation erhoben;

25.

unterstreicht, dass das Regieren in einem Mehrebenensystem (Multi-Level-Governance) und Partnerschaften wichtige Schlüsselfaktoren für die Umsetzung des territorialen Zusammenhalts sind und ein Schwerpunkt auf die Stärkung des gebietsbasierten Ansatzes gelegt werden sollte;

26.

fordert die Europäische Kommission auf, ihr Arbeitspapier zur territorialen Folgenabschätzung in diesem Sinne um die Dimension der Europa-2020-Strategie zu ergänzen;

E.    Territoriale Folgenabschätzung als Instrument zur verbesserten Koordination sektoraler EU-Politiken

27.

unterstreicht die Notwendigkeit zur Koordinierung der territorialen Auswirkungen sektoraler Politiken auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, aber auch zwischen EU und Mitgliedstaaten und ist der Meinung, dass ein wichtiges Ziel der territorialen Folgenabschätzung die bessere Koordinierung verschiedener EU-Politiken im Hinblick auf ihre territoriale Wirkung, insbesondere ihre Folgen für die lokale und regionale Ebene sein muss;

28.

ist der Auffassung, dass kein Politikbereich a priori von der territorialen Folgenabschätzung ausgeschlossen werden darf. Erst nach einer Abschätzung sind die Folgen zu erkennen, die sich aus der Durchführung der vorgeschlagenen Tätigkeiten ergeben. Ein Ausschluss von der Folgenabschätzung und auch die Verneinung territorialer Auswirkungen müssen begründet werden und auf eine angemessene Situationsanalyse gestützt sein;

29.

ist der Auffassung, dass insbesondere in folgenden Politikbereichen mit besonders starker räumlicher Dimension obligatorisch territoriale Folgenabschätzungen durchgeführt werden sollen: Infrastruktur, Kohäsionspolitik, Transport und Verkehr, Energie und Umwelt, Binnenmarkt, Arbeitsmarkt und Soziales, Innovation, Forschung und Entwicklung, Agrar- und Fischereipolitik, Industrie- und KMU-Politik, Bildung, Städte- und Regionalpolitik Entwicklung des ländlichen Raums, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Wasserversorgung und Abwasserreinigung, Kulturförderung, Tourismusförderung und alle Politiken im Zusammenhang mit Auswirkungen auf bestimmte Gebietstypen;

30.

fordert daher, dass bei der Bewertung sektoraler Politiken von Anfang an die raumbezogenen Folgen gleichrangig zu den ökonomischen, ökologischen und sozialen Auswirkungen geprüft werden, vor allem auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die verschiedenen regionalen und lokalen Ebenen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den territorialen Ebenen und der finanziellen Auswirkungen;

31.

unterstreicht die zentrale Rolle, die territoriale Folgenabschätzungen für eine verbesserte Koordinierung von sektoralen EU-Politiken zur Förderung des territorialen Zusammenhalts spielen können, und ist der Auffassung, dass es dazu keiner neuen EU-Rechtsakte bedarf und der bürokratische Aufwand so gering wie möglich gehalten werden sollte; unterstützt ferner die Aussagen in der Territorialen Agenda, dass die Grundlagen für eine bessere Überwachung und Evaluierung der Raumentwicklung und der Ergebnisse von Bemühungen im Bereich des territorialen Zusammenhalts gelegt werden sollten und zugleich sichergestellt werden sollte, dass der Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten nicht steigt. In die bestehenden Bewertungs-, Überwachungs- und Evaluierungsverfahren und -anforderungen der EU, darunter für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds sowie für die Umsetzung der Strategie "Europa 2020", sollten sachdienliche territoriale Überlegungen einfließen (2);

32.

bekräftigt seine systematische Unterstützung für Ex-post-Evaluierungen der EU-Rechtsvorschriften als wirksames Instrument der intelligenten Regulierung;

F.    Die Methodik der territorialen Folgenabschätzung

33.

hält die zur Unterstützung der territorialen Folgenabschätzung vorgeschlagenen Methoden und Instrumente (wie ESPON ARTS oder QUICKScan) für ausreichend, um die möglichen raumrelevanten Auswirkungen, die ein bestimmter Vorschlag auf lokaler und regionaler Ebene haben könnte, abschätzen zu können;

34.

ist folglich nicht der Meinung, dass die territoriale Folgenabschätzung nur dann durchgeführt werden sollte, wenn der Gesetzesvorschlag ausdrücklich auf bestimmte Räume gerichtet ist oder wenn er stark asymmetrische raumbezogene Folgen ("Ausreißer-Effekt") hervorzurufen droht, wie dies im Arbeitspapier der Europäischen Kommission vorgeschlagen wurde; allerdings ermöglicht nur die Ex-ante-Evaluierung der raumbezogenen Folgen die Einschätzung der tatsächlichen Intensität der Folgen, weswegen gemäß dem Vorsorgeprinzip die Grundregel sein muss, dass stets jeder Gesetzgebungsvorschlag evaluiert wird und die Evaluierung nur in begründeten Ausnahmefällen unterbleiben darf, und nicht umgekehrt;

35.

sieht vor allem im Bereich der auf europäischer Ebene verfügbaren Daten für die lokale (NUTS III) und regionale Ebene (NUTS II) noch erhebliche Defizite, um die vorhandenen Methoden auch effizient und zielgerichtet zum Einsatz bringen zu können;

36.

hat die Erwartung, dass insbesondere im Hinblick auf die Debatte zum Thema "Über das BIP hinaus" Anstöße für weitere Indikatoren folgen, um ein umfassenderes Bild des gesellschaftlichen Wohlstands und der territorialen Auswirkungen zu erhalten; weist darauf hin, dass Eurostat bereits Indikatoren bereitstellt, mit denen sich soziale und umweltbezogene Aspekte messen lassen;

37.

schlägt vor, Experten und Vertretern lokaler und regionaler Gebietskörperschaften die Möglichkeit zur Teilnahme an den geplanten Workshops des QUICKScan-Verfahrens zu geben;

38.

unterstreicht die besondere Rolle des ESPON-Programms bei der Vertiefung der EU-weiten Forschung im Bereich der Raumentwicklung und der Förderung des Erfahrungsaustausches in der Europäischen Union und begrüßt die Veröffentlichung eines Handbuchs zur territorialen Folgenabschätzung, das auf den Aussagen des Arbeitsdokuments der Kommission aufbaut;

39.

sieht es als notwendig an, neben der Entwicklung der Methodiken zur territorialen Folgenabschätzung auch Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung in diesem Bereich für die Beteiligten zu ergreifen;

40.

schlägt vor, nach etwa einem Jahr zu prüfen, ob sich die Methoden und Instrumente zur territorialen Folgenabschätzung bewährt haben und ob Anpassungen bzw. Ergänzungen erforderlich sind;

G.    Die künftige Umsetzung territorialer Folgenabschätzung auf europäischer Ebene

41.

verweist auf die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofes aus dem Jahr 2010 zur aktiven Einbindung des Ausschusses der Regionen in Folgenabschätzungen auf europäischer Ebene und auf die Notwendigkeit, auch die verstärkte Beteiligung von EUROSTAT und der Gemeinsamen Forschungsstelle in diesen Prozess zu gewährleisten;

42.

ist der Ansicht, dass dies nur durch eine umfassende kommissionsinterne Koordinierung der Territorialen Folgenabschätzung erfolgen kann, um so einerseits eine stärkere Berücksichtigung territorialer Belange im Rahmen der allgemeinen Folgenabschätzung zu ermöglichen und um Voraussetzungen für eine dauerhafte Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen zu schaffen;

43.

ist daher der Meinung, dass eine unverbindliche Handreichung zur Durchführung von territorialen Folgenabschätzungen — wie das von der Kommission vorgelegte Arbeitsdokument — in keiner Weise ausreicht, um den Anforderungen der territorialen Kohäsion und der territorialen Folgenabschätzung zu genügen;

44.

sieht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit für eine enge Zusammenarbeit zwischen der für Regionalpolitik zuständigen Generaldirektion, der Gemeinsamen Forschungsstelle, dem ESPON-Programm und dem Ausschuss der Regionen, um pragmatische Lösungen für territoriale Folgenabschätzungen zu finden;

45.

hält es auch für notwendig, die Maßnahmen zur territorialen Folgenabschätzung eng mit den von der Kommission Ende 2012 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung der "Regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften" (3) zu verschränken, und verweist dazu auf die gesonderte Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu diesem Thema;

46.

weist darauf hin, dass die territoriale Folgenabschätzung auch auf nationaler Ebene eine wichtige Rolle spielt, um territoriale Auswirkungen frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen;

47.

begrüßt daher die im Rahmen der Territorialen Agenda von den Mitgliedstaaten eingegangene Verpflichtung, stärker auch selbst territoriale Folgenabschätzungen durchzuführen und die Auswirkungen auf lokale und regionale Gebietskörperschaften zu untersuchen; hält es für sinnvoll, die Erfahrungen bei der Durchführung dieser Folgenabschätzungen regelmäßig zwischen den Mitgliedstaaten und den fachlich zuständigen Dienststellen der EU-Institutionen auszutauschen, um die methodische Kohärenz und die Vergleichbarkeit der Prüfungen zu sichern;

48.

ruft die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu nutzen, um die Konsultationen Interessenträgern und betroffenen Akteuren zuzuleiten, damit sie soweit wie möglich auf deren Erfahrung aufbauen kann, im geeigneten Moment die richtigen Fragen zu stellen, und auf deren Fähigkeit, sich an die Interessenträger und Akteure in deren Muttersprache zu wenden;

H.    Vorschläge zum Einsatz von territorialen Folgenabschätzungen in der Europäischen Union

49.

erneuert seine bereits in der Stellungnahme zum Grünbuch zur territorialen Kohäsion erhobene Forderung zur Vorlage eines Weißbuches zum territorialen Zusammenhalt, um das Konzept des territorialen Zusammenhalts und seiner Zielsetzungen auf EU-Ebene klarer herauszuarbeiten. Das nunmehr vorgelegte Arbeitspapier zur territorialen Folgenabschätzung kann dafür kein Ersatz sein;

50.

spricht sich dafür aus, die Folgen für die Gebietskörperschaften nicht nur bei Rechtsetzungsvorschlägen der Kommission, sondern bei allen politischen Initiativen — also auch bei Mitteilungen, Grünbüchern und Weißbüchern — in Anbetracht der möglichen räumlichen Auswirkungen der darin vorgeschlagenen Maßnahmen zu prüfen;

51.

fordert die kommenden EU-Ratspräsidentschaften auf, den territorialen Aspekten der Kohäsionspolitik, der Rolle des gebietsbezogenen Ansatzes ("place-based approach") und der Durchführung von territorialen Folgenabschätzungen besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

52.

schlägt vor, das Thema der territorialen Folgenabschätzung regelmäßig im Rahmen des Netzes der Kontaktstellen für territorialen Zusammenhalt zu erörtern;

53.

schlägt weiterhin vor, die OPEN DAYS auch dafür zu nutzen, die Verschränkung von territorialen Folgenabschätzungen auf nationaler und europäischer Ebene zu verstärken;

54.

schlägt der Europäischen Kommission vor, die Generaldirektion für Regional- und Städtepolitik mit der Aufgabe zu betrauen, als zentrale Koordinierungs- und Anlaufstelle für territoriale Folgenabschätzungen in der Kommission zu dienen und diese Anliegen auch im Impact Assessment Board zu vertreten. Zu den Aufgaben dieser zentralen Stelle sollte auch gehören, das Arbeitsprogramm und das Programm zur Folgenabschätzung der Kommission auf die Notwendigkeit von territorialen Folgenabschätzungen zu prüfen und entsprechende territoriale Folgenabschätzungen (in Kooperation mit der jeweils fachlich zuständigen Generaldirektion) zu veranlassen;

55.

bietet der Europäischen Kommission eine enge Zusammenarbeit bei der Auswahl und Durchführung von territorialen Folgenabschätzungen an, wie dies bereits im Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen beiden Institutionen vorgesehen ist, indem die Kommissionsdienststellen den Ausschuss der Regionen bei der Erstellung von Folgenabschätzungen um Unterstützung ersuchen können;

56.

schlägt der Europäischen Kommission vor, eine enge Zusammenarbeit zwischen den für die territoriale Folgenabschätzung besonders relevanten Partnern (EUROSTAT, Gemeinsame Forschungsstelle, ESPON und Ausschuss der Regionen) zu vereinbaren, in der dann auch die künftige Aufgaben- und Arbeitsteilung bei der Durchführung dieser Verfahren geregelt werden könnte;

57.

fordert die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang auf, spätestens im nächsten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt Anfang 2014 darüber Bericht zu erstatten, wie durch die systematische Anwendung der territorialen Folgenabschätzung die Koordinierung der EU-Politiken zur Förderung der territorialen Kohäsion und zur stärkeren Berücksichtigung der räumlichen Dimensionen der EU-Politiken gestärkt werden kann;

58.

fordert die systematische Einbindung von Experten und Vertretern lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in die Konzipierung und Durchführung von territorialen Folgenabschätzungen;

59.

fordert die Durchführung von Weiterbildungsmodulen über Konzept und Anwendung territorialer Folgenabschätzungen und bittet die Europäische Kommission, die dafür notwendigen Mittel bereitzustellen;

60.

fordert die Fortführung des ESPON-Programms und die stärkere Fokussierung auf zentrale Forschungsbereiche, zu denen ohne Zweifel auch die Weiterentwicklung der Modelle zur territorialen Folgenabschätzung zählt; letztere sollten in allen EU-Institutionen stärkere Beachtung finden und ihre Ergebnisse dementsprechend in allen bereits bestehenden und neuen Politikbereichen berücksichtigt werden;

61.

fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Berichterstattung über die Durchführung von Folgenabschätzungen in einem gesonderten Kapitel über die Durchführung und die Ergebnisse der territorialen Folgenabschätzungen zu informieren;

62.

fordert die Ausweitung von territorialen Folgenabschätzungen auch auf die Europa-2020-Strategie und die Vorschläge zum Europäischen Semester und bekräftigt seine Forderung, ein Kapitel über die regionale Dimension des Europäischen Semesters in den jährlichen Jahreswachstumsbericht der Europäischen Kommission aufzunehmen;

63.

fordert, für die Bewältigung asymmetrischer Effekte, die durch die territoriale Folgenabschätzung erkannt werden, geeignete Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, die die Einbindung der Betroffenen vor Ort und insbesondere der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gewährleisten;

I.    Die künftige Rolle des Ausschusses der Regionen im Rahmen der Territorialen Folgenabschätzung

64.

unterstreicht, dass das Prinzip der Multi-Level-Governance und der Partnerschaft wichtige Schlüsselfaktoren für die Umsetzung des territorialen Zusammenhalts und eines gebietsbasierten Ansatzes sind. Der Ausschuss der Regionen wird sich weiterhin — wie auch im Rahmen der Konsultation von allen Teilnehmern gefordert — für die umfassende Anwendung dieser Prinzipien einsetzen;

65.

bekräftigt die Rolle, die er zur Unterstützung der Europäischen Kommission bei der Folgenabschätzung spielen kann, und schlägt vor, die dazu im gemeinsamen Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der Regionen getroffenen Absprachen auch für die Zusammenarbeit im Rahmen der territorialen Folgenabschätzung zu nutzen;

66.

schlägt in diesem Zusammenhang vor, insbesondere mit der Generaldirektion für Regional- und Städtepolitik, mit EUROSTAT und der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie dem ESPON-Programm eine dauerhafte Kooperation in diesem Bereich aufzubauen;

67.

ist auch an einer engen Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und dem Rat interessiert, um das Prinzip der territorialen Folgenabschätzung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens verstärkt einzusetzen; fordert insbesondere das Europäische Parlament dazu auf, seine Direktion für Folgenabschätzung damit zu beauftragen, vorausschauende Folgenabschätzungen in der prälegislativen Phase durchzuführen; weist darauf hin, dass auch vom Europäischen Parlament oder Rat vorgenommene Änderungen an Gesetzgebungsvorschlägen erhebliche Auswirkungen auf die lokalen Gebietskörperschaften und die Regionen haben können und daher auf ihre territorialen Folgen geprüft werden sollten. Dies würde einen breiteren und besseren Einsatz von Folgenabschätzungen in den Beschlussfassungsverfahren ermöglichen;

68.

ist auch bereit, mit anderen Partnern wie beispielsweise den europäischen Vereinigungen von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie mit Forschungseinrichtungen und Fachverbänden zu diesem Thema eng zusammenzuarbeiten;

69.

fordert die Europäische Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um durch Nutzung geeigneter Kanäle wie etwa des Konvents der Bürgermeister oder "Erasmus für Bürgermeister" die Kenntnisse über Methodiken und Einsatzmöglichkeiten von territorialen Folgenabschätzungen bei Vertretern lokaler und regionaler Gebietskörperschaften zu erhöhen, und ist bereit, sich an der Umsetzung dieser Maßnahmen zu beteiligen;

70.

sieht es für wichtig an, im Rahmen der ständigen Überwachung der Europa-2020-Strategie aus Sicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die räumlichen Wirkungen der Europa-2020-Strategie stärker zu berücksichtigen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, einen regionalen Fortschrittsindikator zu erstellen, der anhand regionaler Statistiken eine genauere Analyse der territorialen Folgen der Europa-2020-Strategie ermöglicht; fordert ferner die Europäische Kommission dazu auf, insbesondere im Hinblick auf die Zwischenbewertung der Europa-2020-Strategie das Instrument der territorialen Folgenabschätzung zu nutzen;

71.

beabsichtigt, eine eigene Strategie zur territorialen Folgenabschätzung (ggf. als Bestandteil einer allgemeinen Strategie zur Folgenabschätzung und ggf. unter Berücksichtigung vorliegender Ergebnisse von strategischen Umweltverträglichkeitsprüfungen) zu entwickeln, um damit einen Handlungsrahmen für die weitere Umsetzung der in diesem Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen zu setzen.

Brüssel, den 3. Juli 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  http://portal.cor.europa.eu/subsidiarity/news/Pages/Assessment-of-Territorial-Impacts.aspx.

(2)  Ziffer 49 der Territorialen Agenda der Europäischen Union 2020 — Für ein integratives, intelligentes und nachhaltiges Europa der vielfältigen Regionen, gemäß Übereinkunft auf dem informellen Treffen der für Raumordnung und territoriale Entwicklung zuständigen Ministerinnen und Minister am 19. Mai 2011 in Gödöllő, Ungarn.

(3)  http://ec.europa.eu/governance/better_regulation/documents/com_2013_de.pdf.


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