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Document 62013TN0412

    Rechtssache T-412/13: Klage, eingereicht am 9. August 2013 — Chin Haur Indonesia/Rat

    ABl. C 274 vom 21.9.2013, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 274 vom 21.9.2013, p. 20–21 (HR)

    21.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 274/27


    Klage, eingereicht am 9. August 2013 — Chin Haur Indonesia/Rat

    (Rechtssache T-412/13)

    2013/C 274/43

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Chin Haur Indonesia, PT (Tangerang, Indonesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und F.-C. Laprévote)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates (1) teilweise für nichtig zu erklären, soweit der Antidumpingzoll auf sie ausgeweitet und ihr Antrag auf Befreiung abgelehnt wurde,

    den Rat zur Tragung der ihr in diesem Verfahren entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung und anderen Auslagen zu verurteilen,

    alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Kommission und der Rat hätten Umgehungspraktiken in Bezug auf Einfuhren aus Indonesien nicht nachgewiesen und somit einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, da

    die Schlussfolgerung, dass eine Veränderung im Handelsgefüge aufgetreten sei, offenkundig unzutreffend sei,

    der Rat zu Unrecht behauptet habe, indonesische Erzeuger, insbesondere die Klägerin, versandten Fahrräder von China in die EU.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Der Rat habe unzutreffend festgestellt, dass die Klägerin nicht kooperationsbereit sei und diese mangelnde Kooperationsbereitschaft die Ablehnung ihrer Befreiung rechtfertige, da

    die Klägerin nach besten Vermögen kooperiert habe,

    die Feststellung der mangelnden Kooperationsbereitschaft nicht gerechtfertigt sei,

    die vom Rat getroffene Feststellung der mangelnden Kooperationsbereitschaft einen Begründungsmangel darstelle,

    der Rat von der Klägerin vorgelegte zusätzliche Informationen nicht berücksichtigt habe.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die Verfahrensrechte der Klägerin seien bei der Untersuchung verletzt worden, da

    sich die Kommission nicht an ihre Verpflichtung gehalten habe, die ihr vorliegenden Beweise unparteiisch zu würdigen,

    die Untersuchung der Kommission mit Verfahrensunregelmäßigkeiten behaftet sei.

    4.

    Vierter Klagegrund: Die Weigerung, der Klägerin eine Befreiung zu gewähren, stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, da

    die Kommission die Klägerin dadurch diskriminiert habe, dass sie Ausführern, die sich in der gleichen Lage befunden hätten, eine Befreiung gewährt, den Befreiungsantrag der Klägerin aber abgelehnt habe,

    die Klägerin zu Unrecht in gleicher Weise behandelt worden sei wie Erzeuger, die eine Kooperation völlig verweigerten.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Die in der Durchführungsverordnung enthaltenen Feststellungen zu Schädigung und Dumping seien nicht mit der Antidumping-Grundverordnung vereinbar, da

    die Feststellung einer Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls unzutreffend sei,

    die Kommission Dumping aufgrund unzuverlässiger und ungeeigneter Daten festgestellt und es zu Unrecht abgelehnt habe, von der Klägerin vorgelegte Preisdaten zu berücksichtigen.


    (1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153, S. 1).


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