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Dokument 62013CN0415

    Rechtssache C-415/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2013 von der Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Mai 2013 in der Rechtssache T-19/12, Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — Impexmetal

    ABl. C 274 vom 21.9.2013, str. 16—17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 274 vom 21.9.2013, str. 11—12 (HR)

    21.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 274/16


    Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2013 von der Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Mai 2013 in der Rechtssache T-19/12, Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — Impexmetal

    (Rechtssache C-415/13 P)

    2013/C 274/28

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik S.A. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Borowski)

    Andere Parteien: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Impexmetal S.A.

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts vollständig aufzuheben, der Klage vom 9. Januar 2012 vollständig stattzugeben und dementsprechend die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 27. Oktober 2011 aufzuheben;

    für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, das Urteil des Gerichts vollständig aufzuheben und die vorliegende Sache an das Gericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen;

    den anderen Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerin vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt sowie im Verfahren vor dem Gericht.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) verstoßen zu haben, weil es ihn auf einen Sachverhalt angewandt habe, der vom Tatbestand dieser Vorschrift nicht erfasst werde.

    Zur unrichtigen Anwendung dieser Vorschrift sei es deshalb gekommen, weil das Gericht fälschlicherweise festgestellt habe, dass die Marke der Rechtsmittelführerin eine Ähnlichkeit mit der Marke der Streithelferin aufweise und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass

    die Waren in Gestalt von „Maschinen und Werkzeugmaschinen“, die mit der Marke der Rechtsmittelführerin gekennzeichnet würden, und die Waren in Gestalt von „Lagern“, die mit der Marke der Streithelferin gekennzeichnet würden, sich durch erhebliche Unterschiede auszeichneten und erst recht keine einander ergänzende Waren seien;

    die Marke der Rechtsmittelführerin und die der Streithelferin in optischer Hinsicht erhebliche Unterschiede aufwiesen;

    die Marke der Rechtsmittelführerin einen Wortbestandteil in Gestalt des Substantivs „Kraśnik“ enthalte, was erheblichen Einfluss auf die Unterschiede in optischer, phonetischer und konzeptueller Hinsicht zwischen den einander gegenüberstehenden Marken habe;

    die Marke der Rechtsmittelführerin und die der Streithelferin in phonetischer Hinsicht erhebliche Unterschiede aufwiesen;

    die Marke der Rechtsmittelführerin Bestandteil ihres Firmennamens sei und dieser Name lange vor dem Anmeldetag verwendet worden sei;

    diese Marke ein historisch begründetes Zeichen zur Kennzeichnung der Rechtsmittelführerin sei;

    die genannten Marken lange Zeit konfliktfrei auf einem Markt koexistiert hätten;

    die Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nicht die Aussage rechtfertige, dass sie die Quelle einer Verwechslungsgefahr sein könnte.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).


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