Choisissez les fonctionnalités expérimentales que vous souhaitez essayer

Ce document est extrait du site web EUR-Lex

Document 62013CN0393

    Rechtssache C-393/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juli 2013 von Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. April 2013 in der Rechtssache T-304/11, Alumina d.o.o./Rat und Kommission

    ABl. C 274 vom 21.9.2013, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 274 vom 21.9.2013, p. 6–7 (HR)

    21.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 274/10


    Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juli 2013 von Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. April 2013 in der Rechtssache T-304/11, Alumina d.o.o./Rat und Kommission

    (Rechtssache C-393/12 P)

    2013/C 274/17

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und Rechtsanwalt G. Berrisch)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Alumina d.o.o., Europäische Kommission

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    die Klage abzuweisen;

    der erstinstanzlichen Klägerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Der Rat stützt sein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 30. April 2013 in der Rechtssache T-304/11, mit dem die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates vom 11. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina (1) für nichtig erklärt wurde, auf einen einheitlichen Grund.

    Das Gericht habe den Begriff „Verkauf. im normalen Handelsverkehr“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 6 der Grundverordnung (2) falsch ausgelegt. Es könne auch dann ein Verkauf „im normalen Handelsverkehr“ vorliegen, wenn der Verkäufer auf den Verkaufspreis einen Zuschlag für das Risiko des Zahlungsausfalls oder -verzugs erhebe.

    Die vom Gericht vorgenommene gegenteilige Auslegung sei auch nicht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar.


    (1)  ABl. L 125, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).


    Haut