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Document E2013P0007

    Ersuchen des Héraðsdómur Reykjavíkur (Bezirksgericht Reykjavik) um eine Vorabentscheidung des EFTA-Gerichtshofes vom 16. April 2013 in der Rechtssache Creditinfo Lánstraust hf./Nationales Register und Republik Island (Rechtssache E-7/13)

    ABl. C 270 vom 19.9.2013, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 270/9


    Ersuchen des Héraðsdómur Reykjavíkur (Bezirksgericht Reykjavik) um eine Vorabentscheidung des EFTA-Gerichtshofes vom 16. April 2013 in der Rechtssache Creditinfo Lánstraust hf./Nationales Register und Republik Island

    (Rechtssache E-7/13)

    2013/C 270/07

    Mit Schreiben vom 16. April 2013, das beim EFTA-Gerichtshof am 29. April 2013 einging, hat das Héraðsdómur Reykjavíkur (Bezirksgericht Reykjavik) den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung in der Rechtssache Creditinfo Lánstraust hf./Nationales Register und Republik Island zu folgenden Fragen ersucht:

    1.

    Ist die Erhebung einer Gebühr für jede mechanische Informationsabfrage im Register mit dem EWR-Recht und insbesondere mit Artikel 6 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (s. Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2005 zur Änderung von Anhang XI (Telekommunikationsdienstleistungen) zum EWR-Abkommen) vereinbar, wenn zum Zeitpunkt der Festlegung der Gebühr keine Berechnung der „Gesamteinnahmen“ und der „Kosten“ im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie verfügbar ist?

    2.

    Ist es mit Artikel 6 der Richtlinie vereinbar, wenn bei der Festsetzung der „Kosten“ im Sinne dieses Artikels folgende Einnahmen nicht berücksichtigt werden:

    a)

    Einnahmen des Staates bei der Erfassung von Dokumenten in Form von Gebühren, die von Einzelpersonen und Unternehmen für die Registrierung von Verträgen im Register für Rechtsgeschäfte entrichtet werden, und

    b)

    Einnahmen des Staates bei der Erfassung von Dokumenten in Form von Stempelgebühren für Anträge zur Registrierung von Rechtsgeschäften?

    3.

    Ist es mit Artikel 6 der Richtlinie vereinbar, wenn bei der Festsetzung der „Kosten“ im Sinne dieses Artikels die Kosten einer öffentlichen Einrichtung für die Erfassung von Dokumenten, zu deren Erfassung sie von Rechts wegen verpflichtet ist, unabhängig davon berücksichtigt werden, ob Einzelpersonen oder Unternehmen eine Weiterverwendung beantragen?

    4.

    Ist es mit Artikel 6 der Richtlinie vereinbar, wenn der Gesetzgeber bei der Festsetzung der „Kosten“ im Sinne dieses Artikels die Gebühr ohne jegliche Prüfung der tatsächlichen Höhe der in Rede stehenden Beträge gesetzlich festsetzt?

    5.

    Wäre es mit Artikel 6 der Richtlinie vereinbar, wenn bei der Festsetzung der „Kosten“ im Sinne dieses Artikels die generelle Anforderung an Einrichtungen der öffentlichen Hand berücksichtigt würde, ihre Kosten selbst zu tragen?

    6.

    Falls die Frage Nr. 5 bejaht wird, welche Konsequenzen sind daraus im Einzelnen zu ziehen und welche Kosten der Tätigkeit öffentlicher Einrichtungen können in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden?


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