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Document E2012J0010

    Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 2013 in der Rechtssache E-10/12 — Yngvi Harðarson gegen Askar Capital hf. (Richtlinie 91/533/EWG — Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers — Änderungen eines schriftlichen Arbeitsvertrags — Bedeutungslosigkeit einer unterbliebenen Mitteilung von Änderungen)

    ABl. C 270 vom 19.9.2013, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 270/7


    URTEIL DES GERICHTSHOFS

    vom 25. März 2013

    in der Rechtssache E-10/12

    Yngvi Harðarson gegen Askar Capital hf.

    (Richtlinie 91/533/EWG — Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers — Änderungen eines schriftlichen Arbeitsvertrags — Bedeutungslosigkeit einer unterbliebenen Mitteilung von Änderungen)

    2013/C 270/05

    In der Rechtssache E-10/12 Yngvi Harðarson gegen Askar Capital hf. — ANRUFUNG des Gerichtshofs gemäß Artikel 34 des Abkommens der EFTA-Staaten über die Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde und eines EFTA-Gerichtshofs durch Héraðsdómur Reykjavíkur (Bezirksgericht Reykjavik) betreffend die Auslegung der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 25. März 2013 ein Urteil mit folgendem Tenor:

    Die Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen ist dahingehend auszulegen, dass sie nicht vorschreibt, dass die Berechnung der an einen Arbeitnehmer zu zahlenden Ersatzansprüche auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags zu erfolgen hat, falls dem Arbeitnehmer kein Schriftstück ausgehändigt wurde, durch das er binnen der in Artikel 5 der Richtlinie vorgesehenen Fristen über etwaige vorübergehende oder dauerhafte Änderungen an wesentlichen Aspekten des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses in Kenntnis gesetzt wurde. Dies gilt ebenso im Rahmen von Konkursverfahren oder einer vergleichbaren Spaltung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.


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