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Document C2013/200A/01

Stellenausschreibung PE/168/S

ABl. C 200A vom 12.7.2013, p. 1–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 200/1


STELLENAUSSCHREIBUNG PE/168/S

(2013/C 200 A/01)

Das Europäische Parlament führt ein Ausleseverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Erstellung einer Eignungsliste für die Besetzung folgender Stelle durch:

BEDIENSTETER AUF ZEIT

PRESSEREFERENT (AD 5)

(m/w)

Lesen Sie vor Ihrer Bewerbung den Leitfaden für Bewerber im Anhang zu dieser Stellenausschreibung aufmerksam durch.

Dieser Leitfaden ist Bestandteil der Stellenausschreibung und erläutert die verfahrensrechtlichen Vorschriften und die Teilnahmebedingungen.

INHALT

A.

ART DER TÄTIGKEIT, ZULASSUNGSBEDINGUNGEN (ANFORDERUNGSPROFIL)

B.

ABLAUF DES VERFAHRENS

C.

EINREICHUNG DER BEWERBUNGEN

ANHANG:

LEITFADEN FÜR BEWERBER BEI AUSLESEVERFAHREN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

A.   ART DER TÄTIGKEIT, ZULASSUNGSBEDINGUNGEN (ANFORDERUNGSPROFIL)

1.   Allgemeines

Das Europäische Parlament hat beschlossen, das Verfahren zur Besetzung der Stelle eines Pressereferenten auf Zeit (1) (AD 5) — Generaldirektion Kommunikation, Direktion Medien, Referat Mediendienste und Medienbeobachtung — zu eröffnen.

Der Anstellungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Einstellung erfolgt in der Besoldungsgruppe AD 5, erste Dienstaltersstufe, das monatliche Grundgehalt beträgt 4 349,59 EUR. Dieses Gehalt unterliegt der Gemeinschaftssteuer und sonstigen in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB) vorgesehenen Abzügen; es ist von jeder nationalen Steuer befreit. Die Dienstaltersstufe, in der der erfolgreiche Bewerber eingestellt wird, kann jedoch nach Maßgabe seiner Berufserfahrung angepasst werden. Zudem erhöht sich das Grundgehalt unter bestimmten Voraussetzungen durch Zulagen.

Diese Tätigkeit erfordert häufige Dienstreisen innerhalb und außerhalb der Arbeitsorte sowie zahlreiche interne und externe Kontakte.

Das Europäische Parlament verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und akzeptiert Bewerbungen ohne jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Familienstands oder der familiären Situation.

2.   Art der Tätigkeit

Der Pressereferent wird mit Dienstort Barcelona (2) eingestellt und im Rahmen der von den parlamentarischen Organen und/oder seinen Vorgesetzten festgesetzten Programme und Schwerpunkte mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben beauftragt:

die Rolle und die Tätigkeit des Europäischen Parlaments bei den nationalen, regionalen und Fachmedien bekannt zu machen,

strukturierte Beziehungen zur Presse sowie zu den audiovisuellen und elektronischen Medien durch Knüpfung direkter und persönlicher Kontakte zu allen Medien des Landes zu fördern,

eine ständige Verfolgung des im Land der dienstlichen Verwendung bestehenden Medieninteresses an der europäischen Tätigkeit zu gewährleisten und der Generaldirektorin darüber zu berichten,

an der Veranstaltung von Besuchen, Kolloquien und Seminaren der nationalen, regionalen und Fachpresse mitzuwirken,

an der Durchführung von Tätigkeiten und der Erstellung von Medienerzeugnissen, die das Wissen über die Tätigkeiten des Organs fördern sollen, mitzuwirken.

Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfordert die Fähigkeit zum vorausschauenden Planen, Reaktions- und Kommunikationsfähigkeit, Gewandtheit bei Kontakten zu verschiedenen Gesprächspartnern sowie die Fähigkeit, Informationen zu verarbeiten und auf das Wesentliche zu kommen.

3.   Zulassungsbedingungen (Anforderungsprofil)

Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Bewerbungen müssen die Bewerber folgende Bedingungen erfüllen:

a)   Allgemeine Bedingungen

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der BBSB müssen die Bewerberinnen und Bewerber

Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen;

ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nachgekommen sein und

den sittlichen Anforderungen für die angestrebte Tätigkeit genügen.

b)   Besondere Bedingungen

i)   Erforderliche Befähigungsnachweise, Bildungsabschlüsse und Kenntnisse

Die Bewerber müssen ein Bildungsniveau aufweisen, das einem abgeschlossenen mindestens dreijährigen Hochschulstudium entspricht, bescheinigt durch ein amtlich anerkanntes Diplom in einem Bereich, der einen Bezug zur Art der Tätigkeit hat.

ii)   Erforderliche Berufserfahrung

Es ist keine Berufserfahrung erforderlich.

iii)   Sprachkenntnisse

Die Bewerber müssen Folgendes vorweisen:

 

gründliche Kenntnisse der spanischen Sprache (Sprache 1)

und

 

sehr gute Kenntnisse der englischen und der katalanischen Sprache (Sprachen 2 und 3).

Der Ausleseausschuss berücksichtigt Kenntnisse in anderen Amtssprachen (3) der Europäischen Union.

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10 P — Italienische Republik/Kommission — begründet das Europäische Parlament nachfolgend die Begrenzung der Auswahl der Sprachen 2 und 3 auf eine eingeschränkte Zahl von Amtssprachen der Union.

Die Bewerber werden davon unterrichtet, dass die Sprachen 2 und 3 für die Zwecke dieses Ausleseverfahrens unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses festgelegt wurden, wonach die neu eingestellten Mitarbeiter im Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Barcelona sofort einsatzfähig und in der Lage sein müssen, in ihrer täglichen Arbeit wirksam zu kommunizieren. Andernfalls wäre das reibungslose Funktionieren des Dienstes womöglich schwer beeinträchtigt.

Unter Berücksichtigung der Praxis der Informationsbüros des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Kommunikationssprachen und in Anbetracht des Bedarfs des Informationsbüros in Barcelona im Bereich der Kenntnis der Zivilgesellschaft und der lokalen Medien bleibt das Englische die am häufigsten verwendete Sprache. Überdies rechtfertigt der spezielle Bereich dieses Ausleseverfahrens das Erfordernis sehr guter Kenntnisse des Katalanischen.

Durch die Bewertung der Fachkenntnisse in diesen Sprachen kann das Europäische Parlament feststellen, ob die Bewerber sofort in dem Umfeld eingesetzt werden können, in dem sie später arbeiten müssen.

B.   ABLAUF DES VERFAHRENS

Das Verfahren wird auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durchgeführt.

Die Anstellungsbehörde erstellt das Verzeichnis der Bewerber, die ihre Bewerbung form- und fristgerecht eingereicht haben und die unter Titel A.3 a aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, und leitet es zusammen mit den Bewerbungsunterlagen dem Ausleseausschuss zu (genauere Angaben siehe Leitfaden für Bewerber) .

1.   Zulassung zum Ausleseverfahren

Der Ausleseausschuss prüft die Bewerbungsunterlagen und erstellt das Verzeichnis der Bewerber, die die in Abschnitt A.3. b genannten besonderen Bedingungen erfüllen und zu dem Verfahren zugelassen werden.

Bei der Prüfung der Bewerbungsunterlagen stützt sich der Ausleseausschuss ausschließlich auf die Angaben im Bewerbungsbogen, die durch beigefügte Nachweise belegt sind (genauere Angaben siehe Leitfaden für Bewerber) .

2.   Bewertung der Befähigungsnachweise

Der Ausleseausschuss bewertet die Befähigungsnachweise der zu dem Ausleseverfahren zugelassenen Bewerber auf der Grundlage der zuvor von ihm festgelegten Kriterien und stellt die Liste der sechs besten Bewerber auf, die zu den Prüfungen zugelassen werden.

Der Ausleseausschuss berücksichtigt bei der Bewertung der Qualifikationen der Bewerber insbesondere Folgendes:

Kenntnis des Aufbaus des Generalsekretariats des Europäischen Parlaments, seiner Organisation, seines Umfelds und der beteiligten Akteure;

Allgemeinbildung in europäischen Angelegenheiten;

Kenntnis der spanischen und der katalanischen Medienlandschaft (Presse, audiovisuelle Medien, Online-Medien, soziale Medien);

Kenntnisse der Mechanismen der Ausarbeitung und Verbreitung von Informationen;

verwaltungstechnische Kenntnisse (Aspekte Humanressourcen und/oder Verwaltung und/oder Haushalt und/oder Finanzen und/oder Datenverarbeitung und/oder Recht usw.);

redaktionelles Know-how, insbesondere in Bezug auf Pressemitteilungen, Texte für Online-Publikationen und Texte für die breite Öffentlichkeit.

Bewertung: 0 bis 20 Punkte.

3.   Prüfungen

Zur Bewertung der Fähigkeiten der Bewerber, die in Abschnitt A.2 beschriebenen Aufgaben zu erfüllen, werden folgende Prüfungen durchgeführt:

Schriftliche Prüfungen

a)

Verfassen eines Textes in englischer Sprache (Sprache 2) anhand von höchstens 20 Seiten umfassenden Unterlagen in englischer, spanischer und katalanischer Sprache; überprüft werden die Fähigkeit der Bewerber, ein Thema zu bearbeiten, sowie ihre Fähigkeit zu angemessener Formulierung.

Dauer der Prüfung: 3 Stunden.

Bewertung: 0 bis 40 Punkte (erforderliche Mindestpunktzahl: 20).

b)

Verfassen eines Textes in spanischer Sprache (Sprache 1); überprüft wird die Fähigkeit der Bewerber, eine Pressemitteilung zu formulieren.

Dauer der Prüfung: 1 Stunde.

Bewertung: 0 bis 20 Punkte (erforderliche Mindestpunktzahl: 10).

c)

Verfassen eines Textes in katalanischer Sprache (Sprache 3); überprüft wird die Fähigkeit der Bewerber, ein amtliches Schreiben zu formulieren.

Dauer der Prüfung: 30 Minuten.

Bewertung: 0 bis 10 Punkte (erforderliche Mindestpunktzahl: 5).

Mündliche Prüfungen

d)

Gespräch mit dem Ausleseausschuss in englischer Sprache (Sprache 2), in dessen Verlauf unter Berücksichtigung aller in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen Elemente die Eignung der Bewerber für die Ausübung der unter „Art der Tätigkeiten“ (Titel A.2) beschriebenen Aufgaben eingeschätzt wird. Die Kenntnis der spanischen und katalanischen Sprache wird bei dem Gespräch ebenfalls geprüft.

Dauer der Prüfung: 45 Minuten.

Bewertung: 0 bis 40 Punkte (erforderliche Mindestpunktzahl: 20 Punkte).

e)

Gruppendiskussion in englischer Sprache (Sprache 2), die dem Ausleseausschuss ermöglichen soll, die Anpassungsfähigkeit, das Verhandlungsgeschick, die Entscheidungsfreudigkeit und das Verhalten der Bewerber in einer Gruppe einzuschätzen.

Die Dauer dieser Prüfung wird vom Ausleseausschuss in Abhängigkeit von der endgültigen Zusammensetzung der Gruppen festgelegt.

Bewertung: 0 bis 20 Punkte (erforderliche Mindestpunktzahl: 10 Punkte).

Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass die Prüfungen an einem oder zwei aufeinander folgenden Tagen stattfinden können.

4.   Aufnahme in die Eignungsliste

In die Eignungsliste werden in der Reihenfolge der Ergebnisse die Namen der drei Bewerber aufgenommen, die beim gesamten Verfahren die höchste Punktzahl (Bewertung der Befähigungsnachweise und der Prüfungen) erzielt haben, sofern sie mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl in diesem Verfahren und in jeder Prüfung die Mindestpunktzahl erreicht haben.

Die Bewerber werden einzeln über ihre Ergebnisse informiert; das Verzeichnis der geeigneten Bewerber wird an den Informationstafeln der Gebäude des Europäischen Parlaments ausgehängt.

Die Eignungsliste ist bis zum 31. Dezember 2017 gültig; ihre Geltungsdauer kann verlängert werden. In diesem Fall werden die in die Liste aufgenommenen erfolgreichen Bewerber rechtzeitig davon benachrichtigt.

Die in die Eignungsliste aufgenommenen erfolgreichen Bewerber, denen eine Stelle angeboten wird, müssen zu gegebener Zeit zur Feststellung der Übereinstimmung die Originale aller verlangten Unterlagen, insbesondere ihrer Abschlusszeugnisse und Arbeitsbescheinigungen, vorlegen.

C.   EINREICHUNG DER BEWERBUNGEN

Die Bewerber müssen unbedingt den offiziellen Bewerbungsbogen für diese Stellenausschreibung auf Englisch (im Original oder als Kopie) verwenden, der diesem vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlichten Amtsblatt beigefügt ist.

Die Bewerber werden gebeten, den Leitfaden für Bewerber aufmerksam zu lesen, bevor sie das Bewerbungsformular ausfüllen.

Der Bewerbungsbogen und die Fotokopien der Dokumente sind unbedingt per Einschreiben  (4), spätestens bis zum 13. August 2013 (maßgebend ist das Datum des Poststempels) an folgende Anschrift zu senden:

PARLEMENT EUROPÉEN

Unité concours et procédures de sélection — MON 04 S 010

Procédure de sélection PE/168/S

(Geben Sie unbedingt die Nummer des Ausleseverfahrens an!)

Rue Wiertz 60

1047 Bruxelles/Brussel

Belgique/België

Die Bewerber werden gebeten, VON TELEFONISCHEN RÜCKFRAGEN zum Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens ABSTAND ZU NEHMEN.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden aufgrund der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht gebeten, das Referat Auswahl- und Ausleseverfahren per Fax (+32 22831717), E-Mail (PE-168-S@ep.europa.eu) oder brieflich zu benachrichtigen, falls sie bis zum 30. Oktober 2013 kein Schreiben bezüglich ihrer Bewerbung erhalten haben.


(1)  Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.

(2)  Diese Stelle kann einem der anderen Arbeitsorte des Europäischen Parlaments zugewiesen werden.

(3)  Amtssprachen der Europäischen Union sind: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.

(4)  Die Übermittlung durch private Kurierdienste gilt als Einschreiben. In diesem Fall ist das Datum auf der Übergabebestätigung maßgebend.


ANHANG

 

Leitfaden für Bewerber bei Ausleseverfahren des Europäischen Parlaments

1.

EINLEITUNG

Wie wird ein Ausleseverfahren durchgeführt?

2.

DIE SCHRITTE DES AUSLESEVERFAHRENS

Eingang der Bewerbungsunterlagen

Prüfung der Erfüllung der allgemeinen Bedingungen

Prüfung der Erfüllung der besonderen Bedingungen

Bewertung der Befähigungsnachweise

Prüfungen

Eignungsliste

3.

EINREICHEN DER BEWERBUNG

Allgemeines

Einreichung der vollständigen Bewerbungsunterlagen

Welche Nachweise sind den Bewerbungsunterlagen beizufügen?

Allgemeines

Nachweise für die Erfüllung der allgemeinen Bedingungen

Nachweise für die Erfüllung der besonderen Bedingungen und für die Bewertung der Befähigungsnachweise

4.

MITTEILUNG

5.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Chancengleichheit

Antrag der Bewerber auf Zugang zu sie betreffenden Informationen

Schutz personenbezogener Daten

Fahrt- und Aufenthaltskosten

ANHANG I

ANHANG II

1.   EINLEITUNG

Wie wird ein Ausleseverfahren durchgeführt?

Ein Ausleseverfahren umfasst mehrere Phasen, in denen die einzelnen Bewerber zueinander im Wettbewerb stehen; es steht allen Bürgern der Europäischen Union, die am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Bewerbungen die Kriterien erfüllen, offen, bietet allen Bewerbern eine angemessene Möglichkeit, ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, und ermöglicht eine Auslese auf der Grundlage der Leistung und unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.

Nach Abschluss eines Ausleseverfahrens werden die Namen der erfolgreichen Bewerber auf eine Eignungsliste gesetzt, auf die das Europäische Parlament dann zurückgreift, wenn eine von der Stellenausschreibung betroffene Stelle zu besetzen ist.

Für jedes Ausleseverfahren wird ein Ausleseausschuss gebildet, der aus Mitgliedern der Verwaltung und des Personalrats besteht. Die Arbeiten dieses Ausschusses sind geheim und laufen gemäß den Bestimmungen von Anhang III des Beamtenstatuts ab.

Den Bewerbern ist es förmlich untersagt, sich persönlich oder über Dritte an den Ausleseausschuss zu wenden. Die Anstellungsbehörde behält sich das Recht vor, alle Bewerber auszuschließen, die dieses Verbot missachten.

Bei der Entscheidung über die Zulassung eines Bewerbers hält sich der Ausleseausschuss genau an die Zulassungsbedingungen, die in der Bekanntgabe der Ausschreibung aufgeführt sind. Die Bewerber können keine Zulassung zu einem früheren Auswahl- oder Ausleseverfahren geltend machen.

Damit der Ausleseausschuss die besten Bewerber auswählen kann, vergleicht er die Leistungen der einzelnen Bewerber und beurteilt, inwieweit diese in der Lage sind, die in der Bekanntmachung genannten Aufgaben zu erfüllen. Der Prüfungsausschuss darf dabei nicht nur die Kenntnisse der Bewerber beurteilen, sondern muss vielmehr diejenigen Bewerber ermitteln, die aufgrund ihrer Leistungen am besten geeignet sind.

Zur Information sei angemerkt, dass sich ein Ausleseverfahren je nach Anzahl der eingegangenen Bewerbungen auf einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten erstrecken kann.

2.   DIE SCHRITTE DES AUSLESEVERFAHRENS

Das Ausleseverfahren umfasst folgende Schritte:

Eingang der Bewerbungsunterlagen,

Prüfung der Erfüllung der allgemeinen Bedingungen,

Prüfung der Erfüllung der besonderen Bedingungen,

Bewertung der Befähigungsnachweise (Zulassung zu den Prüfungen),

Prüfungen,

Eignungsliste.

Eingang der Bewerbungsunterlagen

Bewerber, die sich zur Einreichung einer Bewerbung entschließen, müssen die Bewerbungsunterlagen vollständig einreichen, da die Bewerbung andernfalls vom Verfahren ausgeschlossen wird. Die Bewerbungsunterlagen umfassen das ausgefüllte und unterzeichnete, zur Stellenausschreibung gehörende Bewerbungsformular sowie sämtliche verlangten Nachweise, aus denen hervorgeht, dass sie die in der Stellenausschreibung aufgeführten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllen. Diese Unterlagen sind per Einschreiben (die Übermittlung durch einen privaten Kurierdienst gilt als Einschreiben. In diesem Fall ist das auf der Übergabebestätigung vermerkte Absendedatum maßgebend) zu dem in der Stellenausschreibung festgelegten Datum zu übermitteln. Die Adresse und das Datum, bis zu dem die Bewerbungen eingereicht werden müssen, sind Titel C der Stellenausschreibung zu entnehmen.

Prüfung der Erfüllung der allgemeinen Bedingungen

Das Referat Auswahl- und Ausleseverfahren prüft, ob die Bewerbung zulässig ist, d. h., ob sie in der Form und innerhalb der Frist, wie sie in der Stellenausschreibung festgelegt sind, eingereicht wurde und ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind.

Dementsprechend scheiden von vornherein alle Bewerber aus , die

ihre Bewerbungsunterlagen nicht fristgemäß abgeschickt haben (maßgebend ist das Datum des Poststempels bzw. des Lieferscheins des privaten Kurierdiensts);

ihre Bewerbung nicht per Einschreiben oder durch einen privaten Kurierdienst übermittelt haben;

nicht den für die jeweilige Stellenausschreibung spezifischen Bewerbungsbogen verwendet und/oder diesen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt haben;

das Bewerbungsformular nicht unterschrieben haben;

die allgemeinen Zulassungsbedingungen nicht erfüllen.

Hiervon betroffene Bewerber werden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen einzeln davon unterrichtet, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt wird.

Die Anstellungsbehörde erstellt das Verzeichnis der Bewerber, die die in der Stellenausschreibung aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, und übermittelt es mit den Bewerbungsunterlagen dem Ausleseausschuss.

Prüfung der Erfüllung der besonderen Bedingungen

Der Ausleseausschuss prüft die Bewerbungen und erstellt das Verzeichnis der Bewerber, die die in der Stellenausschreibung aufgeführten besonderen Bedingungen erfüllen. Er stützt sich dabei ausschließlich auf die Angaben im Bewerbungsbogen, die durch entsprechende Nachweise belegt sind .

Zu Studium, Ausbildung, Sprachkenntnissen und gegebenenfalls Berufserfahrung sind im Bewerbungsformular genaue Angaben zu machen, nämlich:

zum Studium: Datum des Beginns und des Abschlusses, die Art des Studienabschlusses/der Studienabschlüsse sowie die Studienfächer;

zur etwaigen Berufserfahrung: Datum des Beginns und des Endes sowie die genaue Art der ausgeführten Tätigkeiten.

Bewerber, die Studien, Artikel oder andere Texte im Zusammenhang mit der Art der Tätigkeit veröffentlicht haben, müssen diese im Bewerbungsformular angeben.

In diesem Stadium scheiden die Bewerber aus, die die in der Stellenausschreibung geforderten besonderen Zulassungsbedingungen nicht erfüllen.

Jedem Bewerber wird die Entscheidung des Ausleseausschusses über seine Zulassung bzw. Nichtzulassung zum Verfahren schriftlich mitgeteilt.

Bewertung der Befähigungsnachweise

Für die Auswahl der Bewerber, die zu den Prüfungen eingeladen werden, bewertet der Ausleseausschuss die Befähigungsnachweise der zugelassenen Bewerber (siehe vorstehender Absatz). Er stützt sich dabei ausschließlich auf die Angaben im Bewerbungsformular, die durch entsprechende Nachweise belegt sind (vgl. Ziffer 3). Der Ausleseausschuss legt dabei die von ihm zuvor festgelegten Kriterien zugrunde und berücksichtigt insbesondere Befähigungsnachweise, die in der Stellenausschreibung unter Titel B.2 gefordert werden.

Jedem Bewerber wird die Entscheidung des Ausleseausschusses über seine Zulassung bzw. Nichtzulassung zu den Prüfungen schriftlich mitgeteilt.

Prüfungen

Alle Prüfungen sind obligatorisch; das Nichtbestehen einer Prüfung führt automatisch zum Ausscheiden aus dem Verfahren. Die Höchstzahl der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber ist unter Titel B.2 der Stellenausschreibung festgelegt.

Aus organisatorischen Gründen können die Bewerber zu sämtlichen schriftlichen und mündlichen Prüfungen eingeladen werden. Die Bewertung dieser Prüfungen erfolgt jedoch in der Reihenfolge, in der sie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgeführt sind. Erreicht ein Bewerber bei einer der Prüfungen, bei denen das Nichterreichen einer bestimmten Mindestpunktzahl automatisch zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung führt, diese Mindestpunktzahl nicht, so bewertet der Ausleseausschuss die restlichen Prüfungen nicht mehr.

Bricht ein Bewerber die Teilnahme am Auswahlverfahren ab, werden seine Prüfungen nicht bewertet.

Eignungsliste

Nur die in Titel B.4 der Stellenausschreibung festgelegte Höchstzahl an Bewerbern wird in die Eignungsliste aufgenommen.

Die Aufnahme des Namens eines Bewerbers in die Eignungsliste bedeutet, dass er von einer der Dienststellen des Organs zu einem Gespräch eingeladen werden kann, stellt aber weder einen Anspruch noch eine Garantie auf eine Einstellung durch das Organ dar.

3.   EINREICHEN DER BEWERBUNG

Allgemeines

Prüfen Sie vor der Anmeldung sorgfältig, ob Sie alle allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen; es wird vorausgesetzt, dass Sie die Stellenausschreibung und diesen Leitfaden vorab gelesen und die Bedingungen akzeptiert haben.

Obwohl die Stellenausschreibungen keine Altersgrenze enthalten, ist das im Statut der Beamten der Europäischen Union ( http://ec.europa.eu/civil_service/docs/toc100_de.pdf ) festgelegte Alter für den Eintritt in den Ruhestand zu beachten.

Die Bewerber sind gehalten, den spezifischen Bewerbungsbogen zur Stellenausschreibung (im Original oder als Kopie) auszufüllen, der in diesem vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union herausgegebenen Amtsblatt enthalten ist.

Nach dem Ende der Frist übermittelte Unterlagen werden nicht berücksichtigt.

Bewerberinnen bzw. Bewerber mit einer Behinderung oder in einer besonderen Situation (zum Beispiel Schwangerschaft, Stillzeit, Gesundheitszustand, medizinische Behandlung usw.), die ihre Teilnahme an den Prüfungen erschweren könnte(n), müssen dies im Bewerbungsformular angeben und die notwendigen Informationen übermitteln, damit die Verwaltung gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Gegebenenfalls müssen sie auf einem separaten Blatt, das dem Bewerbungsformular beizufügen ist, genauer erläutern, welche Vorkehrungen ihres Erachtens erforderlich sind, um ihnen die Teilnahme an den Prüfungen zu erleichtern.

Einreichung der vollständigen Bewerbungsunterlagen

1.

Füllen Sie den für die Stellenausschreibung spezifischen Bewerbungsbogen aus und unterzeichnen Sie ihn.

2.

Fügen Sie ein nummeriertes Verzeichnis der Nachweise bei, die Ihrer Bewerbung beiliegen.

3.

Nummerieren Sie alle Nachweise und legen Sie sie bei.

4.

Reichen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen fristgemäß nach dem in der Stellenausschreibung festgelegten Verfahren ein.

Welche Nachweise sind den Bewerbungsunterlagen beizufügen?

Allgemeines

Bitte reichen Sie keine Originale, sondern nur unbeglaubigte Fotokopien der verlangten Nachweise ein. Verweise auf Websites gelten nicht als Nachweise im vorstehenden Sinne. Ausdrucke von Web-Seiten gelten nicht als Nachweise, können jedoch informationshalber beigefügt werden.

Wir weisen Sie darauf hin, dass in die Eignungsliste eingetragene Bewerber, denen eine Stelle angeboten wird, die Originale sämtlicher verlangten Nachweise vorlegen müssen, bevor sie eingestellt werden können.

Ein Lebenslauf gilt nicht als Nachweis.

Die Bewerber können sich nicht auf Schriftstücke, Bewerbungsformulare oder andere Unterlagen berufen, die sie bei einer früheren Bewerbung eingereicht haben (1).

Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt.

Nachweise für die Erfüllung der allgemeinen Bedingungen

In dieser Phase des Ausleseverfahrens sind keinerlei Nachweise erforderlich, dass die Bewerber

die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen;

die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen;

ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nachgekommen sind und

den sittlichen Anforderungen für die angestrebte Tätigkeit genügen.

Die Bewerber müssen den Bewerbungsbogen unterschreiben. Mit dieser Unterschrift bestätigen die Bewerber ehrenwörtlich, dass sie diese Bedingungen erfüllen und dass die Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.

Nachweise für die Erfüllung der besonderen Bedingungen und für die Bewertung der Befähigungsnachweise

Die Bewerber müssen dem Ausleseausschuss alle nötigen Auskünfte erteilen und Nachweise vorlegen, damit dieser die Richtigkeit der im Bewerbungsbogen gemachten Angaben überprüfen kann.

Abschlusszeugnisse und/oder Bescheinigungen über den erfolgreichen Studienabschluss

Die Bewerber haben die in der Stellenausschreibung geforderte Ausbildung mit Fotokopien der entsprechenden Diplome oder Zeugnisse nachzuweisen.

Der Ausleseausschuss trägt diesbezüglich den unterschiedlichen Bildungssystemen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Rechnung.

Zu den postsekundären Abschlusszeugnissen sind möglichst detaillierte Angaben zu machen, insbesondere zur Dauer der Studien und zu den Ausbildungsfächern, damit der Ausleseausschuss beurteilen kann, ob die Bewerber für die künftige Tätigkeit einen einschlägigen Abschluss nachweisen können.

Im Falle einer Fach- oder Berufsausbildung bzw. einer Weiterbildung oder Spezialisierung ist anzugeben, ob es sich um einen Vollzeit-, Teilzeit- oder Abendlehrgang gehandelt hat, welche Fächer unterrichtet wurden und wie lang die reguläre Ausbildungszeit war.

Berufserfahrung

Wenn in dem Auswahlverfahren eine Berufserfahrung verlangt wird, so wird nur die Berufserfahrung berücksichtigt, die nach Erlangung des für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren erforderlichen Diploms oder Zeugnisses erworben wurde. Dauer und Niveau der Berufserfahrung sind zu belegen, und die Art der ausgeführten Aufgaben muss möglichst detailliert aufgeführt sein, damit der Ausleseausschuss beurteilen kann, ob die Bewerber über eine den künftigen Aufgaben entsprechende Berufserfahrung verfügen.

Für alle relevanten Beschäftigungszeiten sind folgende Nachweise erforderlich:

Bescheinigungen der ehemaligen Arbeitgeber und des derzeitigen Arbeitgebers als Nachweis, dass die Bewerber über die für die Zulassung zum Ausleseverfahren erforderliche Berufserfahrung verfügen.

Können Bewerber aus Gründen der Vertraulichkeit den erforderlichen Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses nicht erbringen, sind stattdessen unbedingt Fotokopien des Arbeitsvertrags oder des Einstellungsschreibens und/oder der ersten und der letzten Gehaltsabrechnung beizufügen.

Eine nicht lohn- oder gehaltsabhängige Berufstätigkeit (Selbständige, freie Berufe u. a.) kann durch Rechnungsbelege oder Auftragsscheine mit detaillierter Angabe der erbrachten Dienstleistungen oder durch einen entsprechenden anderen amtlichen Beleg nachgewiesen werden.

Sprachkenntnisse

Die Kenntnis der verlangten Sprachen ist durch ein Diplom, ein Zeugnis oder eine formlose ehrenwörtliche Erklärung, wie diese Sprachkenntnisse erworben wurden, nachzuweisen.

Wird zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens festgestellt, dass die in dem Bewerbungsbogen enthaltenen Angaben nicht zutreffen, nicht durch die verlangten Nachweise bestätigt werden oder nicht allen in der Stellenausschreibung angegebenen Bedingungen entsprechen, so wird die Zulassung der Bewerberin bzw. des Bewerbers für ungültig erklärt.

4.   MITTEILUNG

Die Bewerber haben aufgrund der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht darauf zu achten, dass der ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Bewerbungsbogen (Original oder Kopie) sowie sämtliche Nachweise fristgerecht per Einschreiben (2) abgesandt werden; es gilt das Datum des Poststempels.

Unter Berücksichtigung des Postweges müssen die Bewerber das Referat Auswahl- und Ausleseverfahren brieflich, per Fax oder per E-Mail (3) benachrichtigen, falls sie zu dem im letzten Absatz der Stellenausschreibung genannten Zeitpunkt kein Einladungsschreiben und keine Mitteilung über ihre Nichtzulassung erhalten haben.

Im gesamten eine Bewerbung unter einem bestimmten Namen betreffenden Schriftverkehr hat der Bewerber diesen Namen und die Nummer des Ausleseverfahrens anzugeben.

Alle Mitteilungen des Parlaments zu dem Ausleseverfahren einschließlich der Einladungen zu den Prüfungen werden per E-Mail an die vom Bewerber in der Bewerbung genannte Adresse versandt. Der Bewerber ist dafür verantwortlich, sein E-Mail-Konto (einschließlich des Spam-Ordners) regelmäßig (mindestens zweimal wöchentlich) zu prüfen und das Referat Auswahl- und Ausleseverfahren von einer etwaigen Änderung seiner personenbezogenen Daten zu benachrichtigen.

Wir bitten Sie, für jede Mitteilung im Zusammenhang mit dem Ausleseverfahren eine E-Mail an folgende Mailbox zu senden: PE-168-S@ep.europa.eu.

Wenn Sie Ihr E-Mail-Konto nicht mehr abfragen können, liegt es an Ihnen, dies dem Referat Auswahl- und Ausleseverfahren unverzüglich anzuzeigen und ihm eine neue E-Mail-Adresse mitzuteilen.

Im Interesse der allgemeinen Klarheit und Verständlichkeit der an die Bewerber gesendeten oder von den Bewerbern erhaltenen allgemeinen Texte und Mitteilungen werden die Einladungen zu den einzelnen Prüfungen und sämtlicher Schriftverkehr zwischen dem Referat Auswahl- und Ausleseverfahren und den Bewerbern ausschließlich in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst. Es erfolgt grundsätzlich kein Schriftverkehr in der Hauptsprache (Sprache 1) der Bewerber.

Um die Unabhängigkeit des Ausleseausschusses zu wahren, ist es den Bewerbern förmlich untersagt, sich persönlich oder über Dritte an den Ausleseausschuss zu wenden; eine Missachtung dieses Verbots kann den Ausschluss vom Ausleseverfahren nach sich ziehen.

Jeglicher Schriftverkehr an den Ausleseausschuss sowie Anträge auf Auskunft oder anderweitiger Schriftwechsel zum Ablauf des Ausleseverfahrens sind ausschließlich an das Referat Auswahl- und Ausleseverfahren (3) zu richten, das bis zum Abschluss des Ausleseverfahrens für die Kommunikation mit den Bewerbern zuständig ist.

5.   ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Chancengleichheit

Das Europäische Parlament achtet darauf, während des Ausleseverfahrens jegliche Diskriminierung zu vermeiden.

Es verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und nimmt die Bewerbungen ohne jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, des Familienstands oder der familiären Situation entgegen.

Antrag der Bewerber auf Zugang zu sie betreffenden Informationen

Bei Ausleseverfahren haben die Bewerber — unter den nachfolgend genannten Bedingungen — das Recht auf Zugang zu bestimmten Informationen, die sie direkt und individuell betreffen. In Anwendung dieses Rechts kann das Europäische Parlament Bewerbern — auf ihren Antrag hin — folgende zusätzliche Informationen übermitteln:

a)

Diejenigen Bewerber, welche die schriftliche Prüfung nicht bestanden haben und/oder nicht zur mündlichen Prüfung eingeladen wurden, können auf Antrag eine Kopie der schriftlichen Prüfungen sowie eine Kopie des sie betreffenden Bewertungsformulars mit den vom Ausleseausschuss vorgenommenen Bewertungen erhalten. Entsprechende Anträge müssen innerhalb eines Monats nach Absendung des Schreibens eingereicht werden, mit dem die Entscheidung, durch die die Teilnahme am Ausleseverfahren beendet wird, mitgeteilt wird.

b)

Bewerber, die zur mündlichen Prüfung eingeladen, jedoch nicht für die Eignungsliste berücksichtigt wurden, werden erst dann über die bei den verschiedenen Prüfungen von ihnen erreichten Punkte unterrichtet, wenn der Ausleseausschuss die Erstellung der Eignungsliste abgeschlossen hat. Auch diese Bewerber können unter den unter Buchstabe a genannten Bedingungen eine Kopie ihrer schriftlichen Prüfung erhalten.

c)

Die für die Eignungsliste berücksichtigten Bewerber werden nur darüber informiert, dass sie das Ausleseverfahren erfolgreich abgeschlossen haben.

Die Anträge werden unter Beachtung der im Rahmen des Statuts (Anhang III Artikel 6) vorgesehenen Geheimhaltung der Arbeiten des Ausleseausschusses und unter Berücksichtigung der Bestimmungen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bearbeitet.

Schutz personenbezogener Daten

Das Europäische Parlament stellt als die für die Auslese zuständige Einrichtung sicher, dass die persönlichen Daten der Bewerber in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4), behandelt werden, insbesondere mit Blick auf die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten.

Fahrt- und Aufenthaltskosten

Den zu den Prüfungen eingeladenen Bewerbern wird ein Teil der Fahrt- und Aufenthaltskosten erstattet. Die geltenden Modalitäten und Erstattungssätze werden ihnen mit ihrer Einladung zu den Prüfungen mitgeteilt.

Die vom Bewerber in der Bewerbung angegebene Adresse gilt als der Ort, von dem aus er sich zum in der Einladung angegebenen Prüfungsort begibt. Diesbezüglich kann eine nach Versand der Einladungen zu den Prüfungen durch das Europäische Parlament vom Bewerber mitgeteilte Adressenänderung nicht berücksichtigt werden, es sei denn, dieses beurteilt die vom Bewerber angegebenen Gründe als gleichwertig mit einem Fall höherer Gewalt oder widrigen Umständen.


(1)  Diese Bedingungen gelten für alle Bewerber einschließlich der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

(2)  Die Übersendung durch einen privaten Kurierdienst gilt als Einschreiben. In diesem Fall ist das auf dem Lieferschein vermerkte Datum maßgebend.

(3)  Anschrift: Parlement Européen, Unité concours et procédures de sélection — MON 04 S 010, Procédure de sélection PE/168/S Rue Wiertz 60, 1047 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.

Fax +32 22831717, E-Mail: PE-168-S@ep.europa.eu.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

ANHANG I

Unverbindliche Tabelle der Bildungsabschlüsse, die zur Teilnahme an Auswahlverfahren der Funktionsgruppe AD (1) berechtigen

LAND

Hochschulausbildung — vier Jahre oder länger

Hochschulausbildung — mindestens drei Jahre

Belgique — België

Licence — Licentiaat

 

България

Диплома за висше образование

Бакалавър/магистър

 

Česká republika

Diplom o ukončení vysokoškolského studia/Magistr

Diplom o ukončení Bakalářského studia

Danmark

Kandidatgrad

Bachelorgrad

Deutschland

Hochschulabschluss/Fachhochschulabschluss (8 Semester)/Master

Fachhochschulabschluss (6-7 Semester)/Bachelor

Eesti

Bakalaureusekraad (160 ainepunkti)/Magistrikraad

Bakalaureusekraad (<160 ainepunkti)

Éire/Ireland

Céim Ollscoile (4 bliana)/University degree (4 years)

Céim bhaitsiléara/Bachelor's degree

Ελλάδα

Πτυχίο Α.Ε.Ι. (πανεπιστημίου, πολυτεχνείου, Τ.Ε.Ι. υποχρεωτικής τετραετούς φοίτησης)

 

España

Licenciatura

Diplomado/Ingeniero técnico

France

Maîtrise/Master

Licence

Hrvatska

Baccalaureus/Baccalaurea — Magistar/Magistra

Baccalaureus/Baccalaurea

Italia

Laurea specialistica-LS/Laurea

Laurea -L(breve)

Κύπρος

Πανεπιστημιακό πτυχίο

 

Latvija

Bakalaura diploms (160 kredītpunkti)/Mağistra diploms

Bakalaura diploms (<160 kredītpunkti)

Lietuva

Bakalauras (160 kreditas)/Magistras

Bakalauras (<160 kreditas)

Luxembourg

 

 

Magyarország

Egyetemi oklevél

Főiskolai oklevél

Malta

University degree (4 years)

Bachelor's degree

Nederland

Doctoraal examen/Master

Bachelor

Österreich

Universitätsdiplom/Fachhochschuldiplom (8 Semester)/Magister (tra)

Fachhochschuldiplom (6-7 Semester)/Bakkalaureus(rea)

Polska

Magister/Magister Inżynier

Licencjat/Inżynier

Portugal

Licenciatura

Bacharelato

România

Diplomă de Licenţã (4 ans)

Diplomă de Licenţã

Slovenija

Univerzitetna diploma (4 leta ali več)

Univerzitetna diploma (najmanj 3 leta)

Slovensko

Diplom o ukončení vysokoškolského štúdia/Magister

Diplom o ukončení Bakalárského štúdia

Suomi/Finland

Maisterin tutkinto — Magisterexamen/Ammattikorkeakoulututkinto — Yrkeshögskoleexamen (min 160 opintoviikkoa — studieveckor)

Kandidaatin tutkinto — Kandidatexamen/Ammattikorkeakoulututkinto — Yrkeshögskoleexamen (min 120 opintoviikkoa — studieveckor)

Sverige

Magisterexamen (Akademisk examen omfattande minst 160 poäng varav 80 fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 20 poäng eller två uppsatser motsvarande 10 poäng vardera)

Kandidatexamen (Akademisk examen omfattande minst 120 poäng varav 60 fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 10 poäng)

United Kingdom

University degree (4 years)

Bachelor's degree

Außerhalb der Europäischen Union erworbene Studienabschlüsse müssen am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Bewerbungen durch eine zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaates anerkannt sein.


(1)  Für die Einstufung in die Besoldungsgruppen 7 bis 16 der Funktionsgruppe AD ist als zusätzliche Bedingung eine angemessene Berufserfahrung von mindestens einem Jahr Voraussetzung.

ANHANG II

ERSUCHEN UM ÜBERPRÜFUNG — RECHTSMITTEL — BESCHWERDEN BEIM EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Bewerber können bei einer sie ihrer Ansicht nach beschwerenden Entscheidung eine erneute Prüfung dieser Entscheidung verlangen, Rechtsmittel einlegen oder sich mit einer Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden (1).

Anträge auf erneute Prüfung

Ein Ersuchen um erneute Prüfung kann unter Angabe von Gründen

entweder per E-Mail an die Mailbox des Verfahrens: PE-168-S@ep.europa.eu

oder per Fax an folgende Nummer: +32 22831717

gerichtet werden, und zwar binnen zehn Kalendertagen nach Absendung der E-Mail, mit der diese Entscheidung mitgeteilt wurde, durch das Referat Auswahl- und Ausleseverfahren.

Die Antwort wird dem Betroffenen so schnell wie möglich mitgeteilt.

Diese Möglichkeit ist auf die Phasen der Zulassung zum Verfahren und der Zulassung zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen beschränkt.

Rechtsmittel

Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, die zu richten ist an

Generalsekretär

Europäisches Parlament

Konrad-Adenauer-Gebäude

2929 Luxembourg

LUXEMBOURG

Dieser Weg steht in allen Phasen des Ausleseverfahrens offen.

Bitte beachten Sie, dass die Ausleseausschüsse, die völlig unabhängig entscheiden und deren Beschlüsse durch die Anstellungsbehörde nicht geändert werden dürfen, über einen weiten Ermessenspielraum verfügen. Dieser weite Ermessensspielraum der Ausleseausschüsse wird nur im Falle eines offensichtlichen Verstoßes gegen die für die Arbeiten geltenden Vorschriften einer Kontrolle unterzogen. In einem solchen Fall kann der Beschluss des Ausleseausschusses unmittelbar vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union angefochten werden, ohne dass zuvor eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingereicht wird.

Einlegung eines Rechtsbehelfs beim

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2925 Luxembourg

LUXEMBOURG

auf der Grundlage von Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 91 des Statuts.

Dieser Weg steht nur in Bezug auf die Entscheidungen des Ausleseausschusses offen.

Gegen Verwaltungsentscheidungen, die die Nichtzulassung vorsehen und dadurch begründet sind, dass die Bewerbung nicht die Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren gemäß Titel B Punkt 1 der Bekanntmachung erfüllt, ist eine Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union nur zulässig, wenn zuvor eine Beschwerde im oben dargelegten Sinn eingereicht wurde.

Die Einreichung einer Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union erfordert zwingend die Einschaltung eines bei einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Anwalts.

Die in den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts (2) genannten zwingenden Fristen für diese beiden Rechtsmittelarten beginnen entweder mit der Mitteilung der beschwerenden Entscheidung oder — nur im Fall von Anträgen auf erneute Prüfung — mit der Mitteilung der ersten Antwort des Ausleseausschusses auf diesen Antrag.

Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten

Die Bewerber können wie alle Bürger der Europäischen Union eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten richten:

Europäischer Bürgerbeauftragter

1, avenue du Président Robert Schuman — BP 403

67001 Strasbourg CEDEX

FRANCE

und zwar gemäß Artikel 228 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter den Bedingungen, die im Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (3) (ABl. L 113 vom 4.5.1994) festgelegt sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Frist, die gemäß Artikel 91 des Statuts für die Einlegung von Rechtsmitteln beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, durch die Befassung des Bürgerbeauftragten nicht ausgesetzt wird.


(1)  Die Einreichung einer Beschwerde oder einer Klage beim Europäischen Bürgerbeauftragten unterbricht nicht die Arbeiten des Ausleseausschusses.

(2)  Siehe Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1080/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 1).

(3)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.


 

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