Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document JOC_2013_193_R_NS0009

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6980 — Cinven/Ceramtec) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 193 vom 4.7.2013, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 193 vom 4.7.2013, p. 10–10 (HR)

4.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6980 — Cinven/Ceramtec)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 193/10

1.

Am 27. Juni 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Cinven Capital Management (V) General Partner Limited („Cinven“, Guernsey) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Ceramtec GmbH („Ceramtec“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Cinven: Private-Equity-Gesellschaft, die für eine Reihe von Investmentfonds Dienstleistungen im Bereich Anlageverwaltung erbringt,

Ceramtec: weltweit tätiger Hersteller von keramischen Werkstoffen und Produkten aus Hochleistungskeramik für eine Vielzahl von Anwendungen, u. a. in der Automobilindustrie, der Elektronik, dem Geräte- und Maschinenbau und in der Medizintechnik.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6980 — Cinven/Ceramtec per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


Top