Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2013/143/06

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6828 — Delta Air Lines/Virgin Group/Virgin Atlantic Limited) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 143 vom 23.5.2013, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.5.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 143/7


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6828 — Delta Air Lines/Virgin Group/Virgin Atlantic Limited)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2013/C 143/06

    1.

    Am 15. Mai 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Delta Air Lines, Inc („Delta“, USA) und das Unternehmen Virgin Group Holdings Limited („Virgin Group“, Britische Jungferninseln) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Virgin Atlantic Limited („VAL“, Vereinigtes Königreich).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Delta ist eine internationale Luftverkehrsgesellschaft mit Sitz in den USA,

    Virgin Group ist die Holdinggesellschaft einer Unternehmensgruppe, die weltweit eine große Bandbreite an Produkten und Dienstleistungen anbietet, unter anderem in den Bereichen Unterhaltung und Transport,

    VAL ist die mittelbare Holdinggesellschaft von Virgin Atlantic Airways Limited, einer internationalen Luftverkehrsgesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, und von Virgin Holidays Limited, eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Reiseveranstalters, der Pauschalreisen und verbundene Produkte anbietet und vertreibt.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6828 — Delta Air Lines/Virgin Group/Virgin Atlantic Limited per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


    Top