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Document 52013XC0327(01)
Summary of Commission Decision of 20 December 2012 relating to a proceeding under Articles 101 and 102 of the Treaty on the Functioning of The European Union and Articles 53 and 54 of the EEA Agreement (Case COMP/39.230 — Rio Tinto Alcan) (notified under document C(2012) 9439) Text with EEA relevance
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2012 in einem Verfahren nach den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Artikeln 53 und 54 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.230 — Rio Tinto Alcan) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9439) Text von Bedeutung für den EWR
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2012 in einem Verfahren nach den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Artikeln 53 und 54 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.230 — Rio Tinto Alcan) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9439) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. C 89 vom 27.3.2013, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/5 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 20. Dezember 2012
in einem Verfahren nach den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Artikeln 53 und 54 des EWR-Abkommens
(Sache COMP/39.230 — Rio Tinto Alcan)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9439)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 89/06
Am 20. Dezember 2012 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Artikeln 53 und Artikel 54 des EWR-Abkommens erlassen. Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der etwaigen verhängten Geldbußen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39230
1. EINLEITUNG
(1) |
Der Beschluss nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ist an Rio Tinto Plc („Rio Tinto“), Rio Tinto International Holdings Limited, Rio Tinto Alcan Inc, Rio Tinto France SAS, Aluminium Pechiney SAS („AP“) und Electrification Charpente Levage SASU („ECL“) (im Folgenden zusammen „Rio Tinto Alcan“) gerichtet. Mit dem Beschluss werden die Verpflichtungen für bindend erklärt, die Rio Tinto Alcan angeboten hatte, um die von der Kommission geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Märkte für Aluminiumschmelztechnologien und sogenannte Pot Tending Assemblies auszuräumen. |
2. BESCHREIBUNG DER SACHE
2.1 Vorläufige wettbewerbsrechtliche Bedenken
(2) |
Pot Tending Assemblies (PTA) sind Spezialkrane für Aluminiumreduktionsanlagen (Aluminiumhütten), in denen Primäraluminium hergestellt wird. Das Unternehmen AP, eine Tochtergesellschaft von Rio Tinto Alcan, bindet die Erteilung von Lizenzen für seine führende Aluminiumschmelztechnologie vertraglich an den Kauf von Spezialausrüstung (vor allem PTA) von seiner Tochtergesellschaft ECL. Nach Ansicht der Kommission verstößt dieses Verhalten möglicherweise gegen EU-Wettbewerbsvorschriften, nach denen wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen und der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten sind. |
(3) |
Am 20. Februar 2008 leitete die Kommission das Verfahren zum Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein und übermittelte Alcan Inc, Alcan France SAS, AP und ECL eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. |
(4) |
Nach einer zusätzlichen Untersuchung verabschiedete die Kommission am 11. Juli 2012 eine vorläufige Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, in der sie ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken darlegte. Demnach hatte die Kommission Zweifel daran, dass die vertragliche Verknüpfung der Lizenzerteilung für Aluminiumschmelztechnologie an den Kauf von PTA mit den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und den Artikeln 53 und 54 des EWR-Abkommens vereinbar ist. |
(5) |
Die Kommission gelangte zu der vorläufigen Auffassung, dass Rio Tinto Alcan auf dem Markt für das Kopplungsprodukt (d. h. die Erteilung von Lizenzen für Aluminiumschmelztechnologie) eine beherrschende Stellung innehatte, dass das Kopplungsprodukt und das gekoppelte Produkt (d. h. PTA) unterschiedliche Produkte sind, und dass das Verhalten von Rio Tinto Alcan möglicherweise zu einer Marginalisierung und eventuell sogar zum Marktaustritt des Beschwerdeführers geführt hat, der bis dato der einzige echte Wettbewerber von Rio Tinto Alcan auf dem Markt für PTA war. Darüber hinaus kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die den Kunden zur Verfügung stehende Auswahl an PTA-Anbietern durch die Kopplungspraxis von Rio Tinto Alcan unmittelbar und wesentlich eingeschränkt wurde; dies wiederum habe möglicherweise negative Auswirkungen auf Innovation und Preise auf den Märkten für PTA und Aluminiumschmelztechnologie gehabt. Folglich habe Rio Tinto Alcan den PTA-Markt in wettbewerbswidriger Weise abgeschottet und damit gegen die Artikel 101 und 102 AEUV und die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens verstoßen. |
2.2 Verpflichtungen
(6) |
Am 3. August 2012 übermittelte Rio Tinto Alcan als Reaktion auf die von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung geäußerten Bedenken Verpflichtungsangebote an die Kommission. Am 10. August 2012 wurde nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Bekanntmachung mit einer Zusammenfassung des Falls und der Verpflichtungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, in der betroffene Dritte aufgefordert wurden, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu den Verpflichtungangeboten Stellung zu nehmen. |
(7) |
Die Kommission unterrichtete Rio Tinto Alcan über die von Dritten eingegangenen Stellungnahmen. Am 9. November 2012 übermittelte Rio Tinto Alcan eine überarbeitete Fassung der Verpflichtungsangebote, in der mehreren Bedenken Dritter Rechnung getragen wurde. |
(8) |
Am 28. November 2012 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. Am 29. November 2012 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor. |
(9) |
Am 20. Dezember 2012 erklärte die Kommission die überarbeiteten Verpflichtungen von Rio Tinto Alcan per Beschluss nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für bindend. Rio Tinto Alcan hat sich verpflichtet, für einen Zeitraum von fünf Jahren die Kopplungsklauseln aus seinen künftigen Technologietransfer-Vereinbarungen (2) zu streichen und ein objektives und diskriminierungsfreies Verfahren zur Auswahl qualifizierter PTA-Anbieter einzuführen, so dass den Lizenznehmern von Rio Tinto Alcan mehrere empfohlene PTA-Anbieter zur Auswahl stehen, denen Rio Tinto Alcan die erforderlichen technischen Spezifikationen bereitstellt, damit deren PTA in Aluminiumhütten mit AP-Technologien betrieben werden können. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen wird von einem unabhängigen Sachverständigen überwacht. |
(10) |
Nach Auffassung der Kommission sind die Verpflichtungen erforderlich und reichen aus, um die von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, ohne dass sie unverhältnismäßig wären. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
(11) |
Auf der Grundlage der überarbeiteten Verpflichtungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass für sie kein Anlass zum Tätigwerden mehr besteht und das Verfahren in dieser Sache daher unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einzustellen ist. Die Verpflichtungen sind bis zum 20. Januar 2018 bindend. |
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Gleiches gilt für künftige Erweiterungen bestehender Aluminiumhütten und insbesondere für Ausschreibungen in Bezug auf PTA im Zusammenhang mit der Nach- oder Umrüstung einer bestehenden Aluminiumhütte oder Spezialanlage.