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Dokument E2012P0012

    Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 30. November 2012 (Rechtssache E-12/12)

    ABl. C 66 vom 7.3.2013, lk 29—29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 66/29


    Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 30. November 2012

    (Rechtssache E-12/12)

    2013/C 66/09

    Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Markus Schneider und Clémence Perrin als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgium hat am 30. November 2012 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof,

    1.

    festzustellen, dass Island gegen seine Verpflichtungen aus dem Rechtsakt, auf den unter Nummer 7h des Anhangs XIX zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch Protokoll 1, Bezug genommen wird (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates), und gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verstoßen hat, da das Land innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen oder der Überwachungsbehörde nicht mitgeteilt hat; und

    2.

    Island die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Sachverhalt und rechtliche Begründung:

    Die EFTA-Überwachungsbehörde macht geltend, dass Island nach Artikel 27 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 („Richtlinie“) und nach Artikel 7 des EWR-Abkommens verpflichtet ist, Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie zu ergreifen und die EFTA-Überwachungsbehörde darüber zu informieren.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde führt an, dass sie weder derartige Informationen von der isländischen Regierung erhalten hat noch über sonstige Informationen verfügt, die ihr den Schluss erlauben würden, dass die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden sind.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde macht geltend, dass Island gegen seine aus Artikel 27 der Richtlinie und Artikel 7 des EWR-Abkommens erwachsenden Verpflichtungen verstoßen hat, da die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht ergriffen oder der Überwachungsbehörde mitgeteilt wurden.


    Üles