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Document 52013XX0307(01)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 8. August 2012 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6314 — Telefónica UK/Vodafone UK/Everything Everywhere/JV — Berichterstatter: Portugal

ABl. C 66 vom 7.3.2013, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/2


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 8. August 2012 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6314 — Telefónica UK/Vodafone UK/Everything Everywhere/JV

Berichterstatter: Portugal

2013/C 66/02

Zusammenschluss

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei der angemeldeten Transaktion um einen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die angemeldete Transaktion EU weite Bedeutung im Sinne von Artikel 1(3) der EG-Fusionskontrollverordnung hat.

Marktdefinition

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission bezüglich der Einteilung der relevanten Produkt- und geografischen Märkte für die Zwecke der Beurteilung der vorliegenden Transaktion.

4.

Insbesondere teilt der Beratende Ausschuss die Auffassung der Kommission, dass die vorliegende Transaktion in den folgenden Märkten beurteilt werden muss:

a)

Der Markt für Großhandelskundenangebot von Plattformen für mobile Geldbörsen zumindest so weit wie das Vereinigte Königreich.

b)

Der Markt für das Angebot von sicherem Speicher zumindest so weit wie das Vereinigte Königreich.

c)

Der Markt für das Endkundenangebot von mobilen Geldbörsen zumindest so weit wie das Vereinigte Königreich.

d)

Der Markt für Werbeleistungen zumindest so weit wie das Vereinigte Königreich.

e)

Der Markt für die Vermittlung für mobile Werbeleistungen zumindest so weit wie das Vereinigte Königreich.

f)

Der Markt für das Großhandelskundenangebot von Massen-SMS und Massen-SMS für Endkunden zumindest so weit wie das Vereinigte Königreich.

g)

Der Markt für Datenanalyseleistungen zumindest so weit wie das Vereinigte Königreich.

h)

Der Markt des Vereinigten Königreichs für den Vertrieb von Mobilfunkleistungen an Endkunden.

Wettbewerbliche Beurteilung

Vertikale Effekte

5.

Der Beratenden Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es unwahrscheinlich ist, dass der vorgeschlagene Zusammenschluss unilaterale oder koordinierte vertikale Effekte haben wird, die den wirksamen Wettbewerb im zumindest das Vereinigte Königreich umfassenden Markt für das Großhandelskundenangebot von Plattformen für mobile Geldbörsen wesentlich beeinträchtigen würde.

6.

Insbesondere teilt der Beratende Ausschuss die Auffassung der Kommission, dass die anmeldenden Parteien nicht:

a)

die technische Fähigkeit haben konkurrierende Anbieter mobiler Geldbörsen umfassend vom Wettbewerb abzuschotten.

b)

die kommerzielle Fähigkeit haben konkurrierende Anbieter mobiler Geldbörsen umfassend vom Wettbewerb abzuschotten, und

c)

die unilateralen oder koordinierten Anreize haben um konkurrierende Anbieter mobiler Geldbörsen umfassend vom Wettbewerb abzuschotten.

7.

Der Beratenden Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es unwahrscheinlich ist, dass der vorgeschlagene Zusammenschluss unilaterale oder koordinierte vertikale Effekte haben wird, die den wirksamen Wettbewerb im zumindest das Vereinigte Königreich umfassenden Markt für das Großhandelskundenangebot von Massen-SMS und Massen-SMS für Endkunden wesentlich beeinträchtigen würde.

Konglomerale Effekte

8.

Der Beratenden Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es unwahrscheinlich ist, dass der vorgeschlagene Zusammenschluss unilaterale oder koordinierte Effekte haben wird, die den wirksamen Wettbewerb im Markt für den Vertrieb von Mobilfunkleistungen an Endkunden im Vereinigten Königreich beeinträchtigen würden.

Horizontale Effekte

9.

Der Beratenden Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es unwahrscheinlich ist, dass der vorgeschlagene Zusammenschluss horizontale Effekte haben wird, die den wirksamen Wettbewerb in den relevanten Märkten beeinträchtigen würden.

Ergebnis

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt und der EWR-Abkommen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR Abkommens vereinbar erklärt werden soll.


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