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Document 52012AR1685

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Regionen in äußerster Randlage im Lichte der Europa-2020-Strategie“

ABl. C 62 vom 2.3.2013, p. 64–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/64


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Regionen in äußerster Randlage im Lichte der Europa-2020-Strategie“

2013/C 62/13

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt die Pläne der Kommission, partnerschaftlich mit den Regionen in äußerster Randlage zusammenzuarbeiten, die Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum umfassend auf sie anzuwenden und dabei ihre besonderen Merkmale und Sachzwänge zu berücksichtigen;

betont, dass die regionalen Gebietskörperschaften der Regionen in äußerster Randlage entsprechend den Grundsätzen der Subsidiarität und der Multi-Level-Governance stärker in die Planung und Umsetzung der europäischen Programme und Maßnahmen einbezogen werden müssen, um zu gewährleisten, dass die besonderen Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage auf sämtlichen Ebenen des Beschlussfassungsprozesses berücksichtigt werden;

betont, dass die Beschäftigung ein vorrangiges Ziel und ein Parameter für alle künftigen Hauptmaßnahmen zur erfolgreichen Umsetzung der Europa-2020-Strategie in den Regionen in äußerster Randlage darstellt; fordert deshalb die EU auf, die Ziele des neuen sozialen Schwerpunkts in der Mitteilung von 2012 durch konkrete Maßnahmen auszugestalten;

betont, dass sämtliche Maßnahmen für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum der Regionen in äußerster Randlage partnerschaftlich ergriffen werden und dass die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften für ein größtmögliches Wachstumspotenzial dieser Regionen eng zusammenarbeiten müssen;

betont, wie wichtig die regionale Zusammenarbeit für die Regionen in äußerster Randlage angesichts ihrer einzigartigen geografischen Lage ist, und fordert eine bessere Nutzung der Synergien zwischen den Kohäsionsfonds und dem Europäischen Entwicklungsfonds sowie die Abschaffung des 150-km-Kriteriums für Seegrenzen bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Regionen in äußerster Randlage und ihren Nachbarländern.

Berichterstatter

Malcolm MIFSUD (MT/EVP), Bürgermeister von Pietá

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission zum Thema: "Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union: Auf dem Weg zu einer Partnerschaft für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum"

COM(2012) 287 final

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen – Regionen in äußerster Randlage im Lichte der Europa-2020-Strategie

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einleitung

1.

begrüßt die Pläne der Kommission, partnerschaftlich mit den Regionen in äußerster Randlage zusammenzuarbeiten (1), die Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum umfassend auf sie anzuwenden und – wie vom Rat betont (2) – dabei ihre besonderen Merkmale und Sachzwänge zu berücksichtigen; unterstreicht jedoch, dass es Verfahren zur Beteiligung der Regionen in äußerster Randlage an der Strategie geben sollte, da diese Regionen sonst nicht in der Lage sein werden, die Strategie umzusetzen;

2.

betont, dass eine ausgewogene Mischung aus Maßnahmen zum Ausgleich der spezifischen und dauerhaften Sachzwänge der Regionen in äußerster Randlage einerseits und Maßnahmen zur Förderung ihrer Vorteile und Stärken andererseits gefunden werden muss;

3.

weist auf die Notwendigkeit hin, weitere spezifische Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung der Verträge und der gemeinsamen Maßnahmen auf diese Regionen gemäß Artikel 349 AEUV festzulegen;

4.

unterstützt die Kommissionsinitiative, Maßnahmen zu ergreifen, die den Regionen in äußerster Randlage zu mehr Autonomie und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verhelfen und sie besser in die Lage versetzen, dauerhafte Arbeitsplätze zu schaffen, indem ihre einzigartigen Gegebenheiten und ihr Mehrwert für die EU genutzt werden; diese Hilfe muss aber notwendigerweise die Form konkreter und kreativer Maßnahmen der Europäischen Kommission annehmen, durch die das Potenzial des Artikels 349 AEUV voll ausgeschöpft werden kann, z.B. durch die Einführung von Ad-hoc-Instrumenten;

5.

unterstützt das Kommissionsziel, zu gewährleisten, dass verschiedene Kommissionsdienststellen in die Umsetzung der Europa-2020-Strategie für die Regionen in äußerster Randlage eingebunden werden, und eng mit der Konferenz der Präsidenten dieser Regionen, mit Gruppen von Fachleuten und der entsprechenden dienststellenübergreifenden Gruppe zusammenzuarbeiten, um konkrete Maßnahmen umzusetzen und dabei Ad-hoc-Strategien u.a. für die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze in den Regionen in äußerster Randlage zu entwickeln;

6.

schlägt in diesem Zusammenhang vor, der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Beschäftigung Vorrang zu geben, da die örtlichen Humanressourcen und Kompetenzen die größtmöglichen Wachstumsmotoren in den Regionen in äußerster Randlage darstellen;

7.

unterstützt die Politik der Kommission, die geografischen und potenziellen Stärken der Regionen in äußerster Randlage als Nutzen für die gesamte EU zu beschreiben und offiziell anzuerkennen;

8.

unterstreicht insbesondere, wie wichtig es ist, mit den Regionen in äußerster Randlage aktive Grenzregionen für die Zusammenarbeit und Botschafter der EU zu haben, die in der Lage sind, den sozioökonomischen und kulturellen Einflussbereich der EU auszudehnen und den Handel und den Wissensaustausch mit ihren Nachbarregionen und mit den Drittländern zu fördern, zu denen sie enge historische und kulturelle Bindungen haben;

9.

teilt überwiegend die Ansicht der Kommission, dass die EU von engen Beziehungen der Regionen in äußerster Randlage zu überseeischen Staaten und Drittländern wie etwa wichtigen Schwellenländern (z.B. Brasilien und Südafrika) profitiert;

ENTWICKLUNGEN BEI DER EUROPÄISCHEN STRATEGIE FÜR REGIONEN IN ÄUSSERSTER RANDLAGE

10.

teilt die Ansicht und weist darauf hin, dass sich sämtliche Regionen in äußerster Randlage – abgesehen von den geografischen und ökonomischen Zwängen (Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe usw.) all dieser Gebiete – voneinander unterscheiden, was ihre jeweiligen Stärken und Herausforderungen angeht (3);

11.

lehnt nachdrücklich einen etwaigen Ansatz mit einer Verpflichtung zu Pluralismus ab, denn dadurch könnte die gesamte Idee der Partnerschaft in Frage gestellt und der für einen Konsens in den einzelnen Phasen der Programmdurchführung notwendige Dialog beeinträchtigt werden;

12.

unterstützt die Politik der Kommission, einen gemeinsamen Nenner zur Umsetzung der Europa-2020-Strategie für die Gesamtheit der Regionen in äußerster Randlage zu finden und dabei die unterschiedlichen Stärken und Sachzwänge jeder einzelnen Region in äußerster Randlage zu berücksichtigen;

13.

begrüßt es, dass die Kommission eine erneuerte EU-Strategie für Regionen in äußerster Randlage auf der Grundlage einer stärkeren Produktdifferenzierung und Spezialisierung als Schlüsselfaktoren zur Stärkung traditioneller Branchen (wie Landwirtschaft) verabschieden sowie zukunftsträchtige, auf den einzigartigen und besonderen Vorteilen der Regionen in äußerster Randlage aufbauende Branchen ermitteln und weiterentwickeln will;

14.

anerkennt und unterstreicht die von den Regionen in äußerster Randlage selbst ergriffenen Maßnahmen zur Modernisierung und Diversifizierung ihrer Wirtschaft und hebt ihre Kompetenzen zur Festlegung von Entwicklungszielen und -strategien hervor;

15.

teilt die Auffassung der Kommission, dass es besonders wichtig ist, Maßnahmen zugunsten der Regionen in äußerster Randlage innerhalb des herkömmlichen, folgende drei herkömmlichen Achsen umfassenden Rahmens auszuwählen (4): bessere Anbindung, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Förderung der regionalen Integration mit den Nachbarregionen;

16.

bedauert, dass die Festlegung dieser Achsen nicht mit konkreten und angepassten Maßnahmen einhergeht, vor allem in Bezug auf eine bessere Anbindung, die ein wesentlicher Bestandteil einer Strategie zur Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage und ihrer Einbindung in den Binnenmarkt ist;

17.

begrüßt ferner, dass die Kommission anerkennt, dass sich die Vorschläge für ein künftiges Wachstum der Regionen in äußerster Randlage positiv auf alle fünf Achsen der erneuerten Strategie auswirken dürften (Verbesserung der Anbindung, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, Förderung der regionalen Integration, Stärkung der sozialen Dimension, Einbindung von Klimaschutzmaßnahmen);

18.

hofft, dass die neue soziale Achse, die sich auch auf die anderen Achsen bezieht, mit zusätzlichen finanziellen Mitteln und den notwendigen Instrumenten ausgestattet wird, die die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze in den Regionen in äußerster Randlage ermöglichen;

19.

weist darauf hin, dass die Kommission vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit und regionale Integration auch spezifische territoriale Maßnahmen fördern sollte, die ihre europäische Integration zur Beteiligung an künftigen EU-Strategien steigern;

20.

betont, dass die regionalen Gebietskörperschaften der Regionen in äußerster Randlage entsprechend den Grundsätzen der Subsidiarität und der Multi-Level-Governance stärker in die Planung und Umsetzung der europäischen Programme und Maßnahmen einbezogen werden müssen, um zu gewährleisten, dass die besonderen Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage auf sämtlichen Ebenen des Beschlussfassungsprozesses berücksichtigt werden;

21.

betont, wie wichtig die regionale Zusammenarbeit für die Regionen in äußerster Randlage angesichts ihrer einzigartigen geografischen Lage ist, und fordert eine bessere Nutzung der Synergien zwischen den Kohäsionsfonds und dem Europäischen Entwicklungsfonds sowie die Abschaffung des 150-km-Kriteriums für Seegrenzen bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Regionen in äußerster Randlage und ihren Nachbarländern;

22.

befürwortet Initiativen zur Schaffung gemeinsamer Marken und Logos der EU und der Regionen in äußerster Randlage, die dazu beitragen, dass diese Regionen innerhalb des sozioökonomischen und kulturellen Einflussbereichs der EU deutlicher sichtbar werden, und die die Integration in ihre unmittelbare Umgebung und in den Binnenmarkt unter der EU-Flagge stärken;

ZENTRALE GRUNDSÄTZE DER ERNEUERTEN EU-STRATEGIE

23.

erkennt die Bedeutung an, die die Kommission der Förderung eines aktualisierten und an die Europa-2020-Startegie angepassten Rahmens für Maßnahmen für die Regionen in äußerster Randlage beimisst;

24.

äußert jedoch seine Besorgnis darüber, dass verschiedene der im Zusammenhang mit einigen der Hauptachsen (z.B. Verkehr und Einführung neuer Technologien zur Verbesserung der Verkehrsanbindung) notwendigen Maßnahmen kaum zu für die Regionen in äußerster Randlage vertretbaren Kosten umzusetzen sein werden und möglicherweise nur dann erfolgreich sind und keine Umlegung der hohen Kosten auf die Dienstleistungen für den Endverbraucher erfordern, wenn sie durch eine höhere Ebene bzw. durch öffentlich-private Partnerschaften unterstützt werden;

25.

unterstützt den Ausbau und die Optimierung der bestehenden Regionalflughäfen durch öffentliche oder private Partnerschaften, da sie ein zentrales Instrument für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von EU-Regionen in äußerster Randlage sind;

26.

teilt jedoch die Ansicht, dass die Regionen in äußerster Randlage durch eine Modernisierung und Diversifizierung ihrer Volkswirtschaften sowie durch Investitionen und Innovationen in Branchen mit hohem Wachstumspotenzial ihre Chancen steigern können, wenn sie hierbei von den EU-Institutionen, öffentlichen und privaten Akteuren sowie Interessenträgern unterstützt werden;

27.

betont die Bedeutung der Modernisierung der Fischereiflotten und Seeverkehrsinfrastrukturen in den Regionen in äußerster Randlage und fordert die Kommission auf, diesen Aspekt besonders zu fördern, da die See- und Fischereiressourcen wesentliche Triebkräfte dieser Regionen darstellen, die zu ihrer Produktdiversifizierung und Binnenmarktintegration beitragen sowie ihr Wachstum und einen wettbewerbsfähigen Handel mit den Nachbarregionen der Regionen in äußerster Randlage fördern;

28.

schlägt vor, dass die Kommission im Zusammenhang mit der erneuerten Europa-2020-Strategie für das Wachstum der Regionen in äußerster Randlage Programme und Partnerschaften zwischen den EU-Mitgliedstaaten und diesen Regionen fördert, auf den erforderlichen Feldern tätige private Akteure in die Durchführung von Maßnahmen einbezieht, mit denen mehrere Ziele der einzelnen Achsen der erneuerten EU-Strategie zugleich umgesetzt werden sollen, und die Regionen in äußerster Randlage zur Teilhabe an künftigen EU-Strategien ermutigt;

29.

stimmt vor diesem Hintergrund insbesondere der Einführung bzw. der Schaffung von Voraussetzungen für die Entwicklung des Hochgeschwindigkeitsinternets und der neuen Telekommunikationstechnologien in den Regionen in äußerster Randlage zu, wodurch diese Regionen außerdem ihre Verkehrsanbindung verbessern, ihre Tourismusbranche modernisieren, ihre Wirtschaftstätigkeit steigern, die soziale Dimension stärken, ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern und ihre Verbindung zum Kontinent ausbauen könnten;

VORSCHLÄGE FÜR DAS WEITERE VORGEHEN

Interne Dimension

30.

teilt die Ansicht der Kommission, dass die Kohäsionspolitik das wichtigste EU-Instrument zur Umsetzung der Europa-2020-Strategie ist und die größtmögliche Konzentration von EU-Investitionsmitteln für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum durch dauerhafte Instrumente bietet, mit denen die Unterschiede zwischen den Regionen in äußerster Randlage und der übrigen EU abgebaut und so ein Beitrag zur Konvergenz dieser Regionen mit der EU geleistet werden kann;

31.

hält es für wichtig zu gewährleisten, dass bedeutende Mittel zur Stärkung des KMU-Sektors zur Verfügung stehen, damit dauerhafte Arbeitsplätze geschaffen und erhalten, Innovationen im weitesten Sinne unterstützt, die Modernisierung und Diversifizierung der Volkswirtschaften und die Stärken der Regionen in äußerster Randlage auf der Grundlage der strategischen Optionen der einzelnen Regionen gefördert sowie die Anpassung an den Klimawandel und die Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung unterstützt werden;

32.

betont und unterstützt den Kommissionsvorschlag, den Regionen in äußerster Randlage mit einem Kofinanzierungssatz von 85 % unabhängig von ihrem BIP einen Sonderstatus zuzugestehen, um sie bei der bestmöglichen Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel zu unterstützen;

33.

empfiehlt jedoch entsprechend der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2012 (5), den Zeitraum für die Umsetzung dieser Mittel in den Regionen in äußerster Randlage mit Blick auf eine effektivere Umsetzung auszudehnen;

34.

betont, dass sämtliche Maßnahmen für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum der Regionen in äußerster Randlage partnerschaftlich ergriffen werden und dass die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften für ein größtmögliches Wachstumspotenzial dieser Regionen eng zusammenarbeiten müssen;

35.

unterstützt die Forderung der Kommission nach einer umfassenden Beteiligung von Vertretern der Regionen in äußerster Randlage an der Konzeption und Überwachung der Partnerschaftsvereinbarungen, die zwischen der Kommission und jedem entsprechenden Mitgliedstaat für den nächsten Finanzierungszeitraum geschlossen werden;

36.

schlägt jedoch vor, dass – falls erforderlich – Vertreter anderer Gebiete (jedoch mit vergleichbaren Sachzwängen und Merkmalen) die Generaldirektion Regionalpolitik der Europäischen Kommission bei Ex-ante-Analysen und Ex-post-Evaluierungen unterstützen, ähnliche Verfahren, Maßnahmen und Lösungen konstruktiv hervorheben und vergleichen sowie neue Ideen auf der Grundlage bewährter Verfahren ähnlicher Regionen (die sich jedoch nicht in äußerster Randlage befinden) entwickeln;

37.

schlägt vor, europaweit Netzwerke zur Förderung der Spitzenforschung zugunsten der Regionen in äußerster Randlage einzurichten und auszudehnen, damit eine innovative Forschung gedeihen und die Beteiligung der Begünstigten in jedem damit verbundenen Wissenschaftsbereich ausgebaut werden kann: Es geht darum, Forscher und in der FTEI (Forschung, Technologie, Entwicklung, Innovation) tätige Akteure angeziehen, ihnen die Möglichkeit zur Weiterbildung zu bieten und sie zu halten, um die Rahmenbedingungen für die Forschung in den Regionen in äußerster Randlage zu verbessern und dort neue Möglichkeiten für dauerhafte Arbeitsplätze zu schaffen;

38.

regt an, die Einrichtung von Ad-hoc-Zentren und Laboratorien in den Regionen in äußerster Randlage und in der gesamten EU zu fördern, die Forschungsergebnisse, bewährte Verfahren und positive Beispiele bezüglich dieser Regionen verbreiten, um neue erweiterte Quellen für Ideen und bewährte Verfahren zu schaffen sowie die enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und diesen Regionen einerseits und der übrigen EU andererseits auszubauen und dadurch neue Möglichkeiten für dauerhafte Arbeitsplätze in den Regionen in äußerster Randlage zu eröffnen;

39.

empfiehlt, in den Regionen in äußerster Randlage spezifische EU-Projekte, Mobilitätsprogramme und Kohäsionsmaßnahmen durchzuführen, um die Beteiligung dieser Regionen zu steigern und die Weiterbildung der örtlichen Humanressourcen über die Bedeutung der Teilhabe öffentlicher und privater zivilgesellschaftlicher Akteure der Regionen in äußerster Randlage zu fördern und ihnen zu verdeutlichen, dass die Ziele der Europa-2020-Strategie für ein nachhaltiges und integratives Wachstum dieser Regionen nur durch eine Bündelung ihrer Stärken erreicht werden können;

40.

schlägt vor, dass die Ergebnisse der oben genannten Weiterbildungsveranstaltungen anschließend auch in Beschäftigungsmöglichkeiten in den Regionen in äußerster Randlage münden und für weitere Verbreitungs- und Informationskampagnen über die erneuerte EU-Strategie für eine intelligente Partnerschaft dieser Regionen und für die Umsetzung der damit verbundenen Programme genutzt werden;

41.

empfiehlt, die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Innovationen und Cluster auszubauen sowie die regionale Kooperation zur Förderung von Investitionen und des Tourismus aus Drittländern zu unterstützen. Diese Maßnahmen könnten tatsächlich einen wichtigen Schritt hin zur Erreichung der Europa-2020-Ziele darstellen;

42.

unterstützt den Kommissionsvorschlag zur Weiterführung des Agrarförderprogramms POSEI, da dieses der ersten Säule der GAP für die Regionen in äußerster Randlage entspricht und demnach ein zentrales Instrument zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft in diesen Regionen ist; spricht sich ebenso dafür aus, die Bezeichnung "POSEI-Fischerei" beizubehalten, weil diese Regelung für den Ausgleich von Zusatzkosten ein wesentliches Instrument ist, um Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse außerhalb der Regionen in äußerster Randlage vermarkten zu können;

43.

unterstreicht in dieser Hinsicht, dass eine Abschätzung der Folgen internationaler Abkommen für die Wirtschaftssysteme der Regionen in äußerster Randlage vorgenommen werden muss, um Beeinträchtigungen dieser naturgemäß sehr anfälligen Systeme zu vermeiden;

44.

betont, dass ebenfalls eine integrierte Meerspolitik konsolidiert werden muss, da die Meeresressourcen eine der zentralen Säulen für die Umsetzung der Europa-2020-Strategie in den Regionen in äußerster Randlage darstellen;

45.

betont die Bedeutung der Meeres- und Fischereiressourcen der Regionen in äußerster Randlage und ruft die Kommission auf, die Modernisierung der Fischereiflotten, einschließlich der Wiedereinführung von Beihilfen für den Schiffbau im nächsten Programmplanungszeitraum 2014-2020, und Seeverkehrsinfrastrukturen in diesen Regionen besonders zu fördern;

46.

begrüßt, dass die Kommission in den Regionen in äußerster Randlage ein anhaltendes Wachstum des nachhaltigen Tourismus und insbesondere spezialisierter neu entstehender Branchen sowie die Entwicklung potenzieller Wachstumsmotoren (unter anderem maritime Ressourcen, nachhaltiger Tourismus, biologische Vielfalt, ökologisches Bauen) durch Anwendung von FTEI (Forschung, Technologie, Entwicklung, Innovation) unterstützen will, um so neue Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Gründung von Unternehmen zu fördern und damit unter anderem das Risiko der Abwanderung von Fachkräften einzudämmen sowie zu Energieeffizienz und zur Entwicklung erneuerbarer Energien beizutragen;

47.

weist darauf hin, dass die Bildungs- und Ausbildungssysteme der Regionen in äußerster Randlage unterstützt werden müssen; fordert deshalb die Kommission nachdrücklich auf, zu gewährleisten, dass die derzeitigen Bildungs- und Ausbildungsprogramme der EU – insbesondere die, die sich auf Mobilität beziehen – die spezifische Situation der Regionen in äußerster Randlage widerspiegeln;

48.

weist darauf hin, dass bei der nächsten Überarbeitung der europäischen Rahmenregelungen für staatliche Beihilfen den Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage Rechnung getragen und für mehr Flexibilität, Vereinfachung und Kohärenz der Maßnahmen für Unternehmen in diesen Regionen gesorgt werden sollte;

49.

schlägt vor, dass Unterstützungsmaßnahmen zur Verbesserung, Modernisierung und Umstrukturierung der Gesundheits- und Bildungssysteme in Regionen in äußerster Randlage mittels öffentlich-privater Partnerschaften Vorrang erhalten;

Externe Dimension

50.

stimmt mit der Kommission überein, dass die geografische Lage der Regionen in äußerster Randlage der gesamten EU zugute kommt und dass die Entwicklung ihres Potenzials sowie ihre umfassende Integration in den Binnenmarkt eine hervorragende Gelegenheit für die EU sind, von dem Mehrwert dieser Regionen zu profitieren, wobei weiterhin eine differenzierte Behandlung, die den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Verhältnismäßigkeit entspricht, und ein Gleichgewicht zwischen dieser internen Dimension und einer besseren Integration in ihr eigenes geografisches Umfeld sicherzustellen sind;

51.

schlägt vor, (auf der Grundlage einer gezielten Nachfrage auf den Märkten und auch in ihren eigenen Nachbarregionen) zu prüfen, bei welchen neuen Produkten ein Mitgliedstaat die Erzeugung in der nächstgelegenen Region in äußerster Randlage fördern könnte, um einen intensiveren Handel und Wissensaustausch mit ihren Nachbarregionen sowie mit Drittländern wie wichtigen Schwellenländern (z.B. Brasilien und Südafrika) zu fördern und mehr nachhaltige Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen;

52.

möchte die Chancen hervorheben, die dieser Vorschlag für die Regionen in äußerster Randlage wie auch für die EU bieten kann: etwa neue Chancen in Bezug auf den Seeverkehr, damit verbundene Beschäftigungsmöglichkeiten, die Entwicklung des Verkehrssektors in den jeweiligen Meeresregionen sowie die Optimierung der Verkehrskosten und der Handelsbeziehungen zwischen der EU und aufstrebenden internationalen Märkten;

53.

teilt die Ansicht der Kommission, dass die Regionen in äußerster Randlage von potenziellen Wirtschafts- und Kooperationsplattformen zu echten strategischen Botschaftern der EU im Atlantik, in der Karibik und im Indischen Ozean werden müssen und dass dabei ihr wirkliches Potenzial zu nutzen ist, um so den europäischen Einfluss in ihren jeweiligen Gebieten zugunsten der gesamten EU auszubauen; ersucht deshalb die EU um die Annahme spezifischer Maßnahmen zur Förderung angemessener Verbindungen zwischen den Regionen in äußerster Randlage und den benachbarten Drittstaaten;

54.

betont, dass die Nähe der Regionen in äußerster Randlage zu benachbarten Drittländern und -gebieten vorteilhaft ist, da sie durch den regionalen Handel und die Zusammenarbeit Möglichkeiten zur Entwicklung der externen Dimension des Binnenmarktes eröffnet;

55.

fordert die Kommission auf, auch die Integration der Regionen in äußerster Randlage in ihrem jeweiligen geografischen Gebiet zu fördern, was den Handel, die Entwicklung der Raumfahrt und die anderen einzigartigen Vorteile dieser Regionen im Hinblick auf die Modernisierung und Diversifizierung ihrer Volkswirtschaften und die gleichzeitige Schaffung neuer dauerhafter Arbeitsplätze anbelangt;

56.

betont vor diesem Hintergrund, dass in den künftigen Aktionsplänen der erneuerten Strategie für die Regionen in äußerster Randlage beide Ansätze unterstützt werden müssen: Verbesserung ihres Zugangs zum Binnenmarkt einerseits und Förderung des integrierten Regionalmarktes der Regionen in äußerster Randlage andererseits;

57.

begrüßt die Zusage der Kommission, die in ihrer Mitteilung "Kleine Unternehmen – große Welt" (6) zur Entwicklung international tätiger KMU genannten Maßnahmen zu berücksichtigen und auf die Regionen in äußerster Randlage abzustimmen, z.B. durch die Annahme spezifischer Maßnahmen im Bereich des Wettbewerbsrechts, die die Internationalisierung der KMU in den Regionen in äußerster Randlage unterstützen; würdigt die Rolle der EU-Strukturfonds als wichtige Finanzierungsquelle für KMU als solche und spricht sich für einen leichteren Zugang der KMU zu öffentlichen Vergabeverfahren aus;

Schlussfolgerungen

58.

erkennt das konstante erfolgreiche Engagement der EU-Institutionen für ein nachhaltiges und integratives Wachstum der Regionen in äußerster Randlage an und betont, dass die Partnerschaft zwischen den EU-Institutionen, den Mitgliedstaaten, diesen Regionen sowie allen anderen wesentlichen Akteuren und öffentlichen wie privaten Interessenträgern, die zu einer nachhaltigen Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage beitragen können, ausgebaut werden muss;

59.

betont, dass die Beschäftigung ein vorrangiges Ziel und ein Parameter für alle künftigen Hauptmaßnahmen zur erfolgreichen Umsetzung der Europa-2020-Strategie in den Regionen in äußerster Randlage darstellt; fordert deshalb die EU auf, die Ziele des neuen sozialen Schwerpunkts in der Mitteilung von 2012 durch konkrete Maßnahmen auszugestalten, da die Kommission dies nicht tut und einzig auf die allgemeinen Finanzierungsprogramme verweist, jedoch ohne entsprechende Modulation;

60.

unterstützt in diesem Zusammenhang die Initiative der Regionen in äußerster Randlage zur Erarbeitung eines spezifischen Wachstums- und Beschäftigungsplans für diese Regionen im Hinblick auf eine weitere Beurteilung der Machbarkeit und Umsetzung;

61.

empfiehlt einige konkrete Beispiele zur Förderung bzw. Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten in den Regionen in äußerster Randlage;

62.

unterstreicht ferner, dass die Gesundheitssysteme sowie die allgemeine und berufliche Bildung der Regionen in äußerster Randlage Vorrang haben müssen, um die örtlichen Humanressourcen und Kompetenzen als größtmögliche Wachstumstreiber dieser Regionen zu optimieren;

63.

betont angesichts des Stellenwerts der Modernisierung und Diversifizierung der Volkswirtschaften der Regionen in äußerster Randlage die Bedeutung der Modernisierung der Fischereiflotten und Seeverkehrsinfrastrukturen in diesen Regionen und fordert die Kommission auf, diesen Aspekt besonders zu fördern, da die See- und Fischereiressourcen dieser Regionen wesentliche Triebkräfte dieser Regionen darstellen, die zu ihrer Produktdiversifizierung und Binnenmarktintegration beitragen sowie ihr Wachstum und einen wettbewerbsfähigen Handel mit den Nachbarregionen der Regionen in äußerster Randlage fördern;

64.

betont, dass solche zentralen Maßnahmen den Regionen in äußerster Randlage wie auch der EU neue Möglichkeiten eröffnen können, in Bezug auf den Seeverkehr, die damit verbundenen Beschäftigungsmöglichkeiten, die Entwicklung des Verkehrssektors in den jeweiligen Meeresregionen sowie die Optimierung der Verkehrskosten und der Handelsbeziehungen zwischen der EU und aufstrebenden internationalen Märkten;

65.

weist gemeinsam mit dem Europäischen Parlament auf die Notwendigkeit hin, einen Ad-hoc-Rahmen für Verkehr und IKT zu schaffen, damit die Regionen in äußerster Randlage das Problem der Abgeschnittenheit und der digitalen Kluft, unter dem sie leiden, wirksam angehen können;

66.

fordert die Kommission auf, auch die Integration der Regionen in äußerster Randlage in ihrem jeweiligen geografischen Gebiet zu fördern, was den Handel und die einzigartigen Vorteile dieser Regionen im Hinblick auf die Modernisierung und Diversifizierung ihrer Volkswirtschaften und die gleichzeitige Schaffung neuer dauerhafter Arbeitsplätze anbelangt;

67.

betont, wie wichtig die Abschaffung des 150-km-Kriteriums für Seegrenzen bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Regionen in äußerster Randlage und ihren Nachbarländern ist, da viele dieser Regionen Inseln sind, die mehr als 150 km von ihren Nachbarländern entfernt liegen;

68.

unterstreicht die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit für die Regionen in äußerster Randlage, die nicht nur die Fortsetzung der EFRE-Programme zur territorialen Zusammenarbeit, sondern auch die bessere Nutzung der Synergien zwischen den Kohäsionsfonds und dem Europäischen Entwicklungsfonds erfordert;

69.

betont vor diesem Hintergrund, dass in den künftigen Aktionsplänen der erneuerten Strategie für die Regionen in äußerster Randlage beide Ansätze unterstützt werden müssen: Verbesserung ihres Zugangs zum Binnenmarkt einerseits und Förderung des integrierten Regionalmarktes der Regionen in äußerster Randlage andererseits.

Brüssel, den 1. Februar 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  Artikel 349 und Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), abgeändert durch den Beschluss des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010.

(2)  Tagung des Rates AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, 14. Juni 2010.

(3)  Vgl. die 2009 von der Kommission in Auftrag gegebene und im März 2011 von Ismeri Europa in Zusammenarbeit mit ITD-EU vorgelegte Studie "Growth Factors in the OR" (Wachstumsfaktoren in den Regionen in äußerster Randlage).

(4)  COM(2004) 343 final vom 26.5.2004; COM(2004) 543 final vom 6.8.2004.

(5)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2012 zur Rolle der Kohäsionspolitik in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union im Kontext von Europa 2020 (2011/2195(INI)).

(6)  COM(2011) 702 final vom 9.11.2011.


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