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Document 52012AR2232

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014-2020“

    ABl. C 62 vom 2.3.2013, p. 57–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 62/57


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014-2020“

    2013/C 62/12

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    ist der Meinung, dass die SBRZ ein wichtiges Element zur Umsetzung der Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sind;

    fordert die Europäische Kommission auf, die Modernisierung der staatlichen Beihilfen in den größeren Kontext einer europäischen Wachstums-, Kohäsions- und Beschäftigungsstrategie zu stellen;

    versteht die SBRZ als ein Mittel, das den Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, um die langfristigen Folgen der Krise abzumildern, indem sie die wirtschaftliche Dynamik von in Schwierigkeiten geratenen Regionen unterstützen;

    fordert die Europäische Kommission auf, den Folgen der Krise Rechnung zu tragen und zum einen die Obergrenzen der Beihilfesätze und zum anderen den Prozentsatz der von dieser Form der Förderung erfassten Bevölkerung anzuheben;

    hält die neuen Beschränkungen der Beihilfen für Großunternehmen – im Sinne des Gemeinschaftsrechts – für nicht gerechtfertigt und fordert die Europäische Kommission auf, die derzeitige Schwelle für die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) anzuheben;

    fordert dementsprechend eine bessere Koordinierung der Vorschriften für staatliche Beihilfen mit anderen Politikbereichen der EU, insbesondere der Kohäsionspolitik, und fordert dementsprechend, die Reform der Regionalbeihilfen mit der Schaffung der Kategorie der Übergangsregionen in Einklang zu bringen;

    empfiehlt der Europäischen Kommission, in ihren Kriterien für die Gebietseinteilung den natürlichen, geografischen und demografischen Nachteilen bestimmter Regionen Rechnung zu tragen.

    Berichterstatter

    Jean-Paul DENANOT (FR/SPE), Präsident des Regionalrates von Limousin

    Referenzdokument

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen – Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014-2020

    I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Allgemeine Bemerkungen

    1.

    ist erfreut über den allgemeinen Kontext der Neufassungen und Vereinfachungen der EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen, in dem die Reform der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (SBRZ) anzusiedeln ist;

    2.

    hebt hervor, wie wichtig es für die Geber, zu denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gehören, aber auch für die Empfänger ist, sich auf klare, deutliche und verständliche Grundsätze verlassen zu können, und fordert die Europäische Kommission, wie bereits in seiner Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (ECOS-V-035) (1) erneut auf, ihre Bemühungen zur Modernisierung und Vereinfachung dahingehend fortzuführen, dass sie vor allem die Kontrolle derjenigen Beihilfen in den Blick nimmt, die erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben;

    3.

    ist der Meinung, dass vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Krise öffentliche Investitionen im Rahmen einer umfassenden Wachstumsstrategie von entscheidender Bedeutung sind und dass die Leitlinien für staatliche Beihilfen den Regionen genügend Flexibilität, zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Überwindung der aktuellen Krise lassen müssen;

    4.

    hebt zudem hervor, dass der Europäischen Kommission seit 2007 eine große Bedeutung dabei zukommt, die Folgen der Krise zu bewältigen und dass sie dabei mit der Festlegung vorübergehender Rahmen eine große Reaktions- und Handlungsfähigkeit gezeigt hat. Der Ausschuss der Regionen fordert die Europäische Kommission auf, ihre Bemühungen fortzusetzen und bei der Konzeption ihrer nächsten Leitlinien für SBRZ der Schwere der wirtschaftlichen Situation Rechnung zu tragen; er unterstreicht zudem, dass die Unterstützung von Unternehmen – Großunternehmen wie KMU – für alle Regionen in wirtschaftlichen Umstrukturierungsprozessen, darunter auch die unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) genannten Regionen, von grundlegender Bedeutung ist;

    5.

    weist darauf hin, dass gemäß den Bestimmungen des Vertrages staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung dann berechtigt sind, wenn sie bestimmten Gebieten vorbehalten sind und spezifisch deren Entwicklung zum Ziel haben (2). Mit diesen besonderen Beihilfen parallel zu kohäsionspolitischen Maßnahmen sollen die schwächsten Regionen in ihren Bemühungen, das wirtschaftliche Niveau der anderen europäischen Regionen zu erreichen, unterstützt werden, damit sie an der Verwirklichung des Ziels des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Europäischen Union teilhaben können;

    6.

    unterstreicht die Bedeutung der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung als Schlüsselfaktor für die Gründung, Ansiedlung und Entwicklung von Unternehmen, einschließlich Großunternehmen, in benachteiligten Regionen und hebt hervor, dass diese – ergänzend zu anderen Beihilfearten (darunter Beihilfen für Entwicklung und Innovation, Umweltschutzbeihilfen usw.) – zur Förderung von Investitionen in solchen Regionen dringend notwendig sind;

    7.

    befürwortet die bereits von der Europäischen Kommission in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (3), die unter Artikel 13 Regionalbeihilfen behandelt, vorgenommene Flexibilisierung der Regeln;

    8.

    plädiert nachdrücklich für eine Anhebung des De-minimis-Schwellenwertes gemäß Verordnung (EG) Nr. 2006/1998 von 200 000 EUR auf 500 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren (4); hält es ebenso für notwendig, die De-minimis-Schwellenwerte im Agrar- und Fischereisektor sowie den Wert der Nettoausfallquote, die als Worst-Case-Szenario für die Bürgschaftsregelungen in der EU betrachtet wird, gleichermaßen anzupassen;

    9.

    betont, dass es widersprüchlich wäre, staatliche Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die als grundsätzlich mit dem Vertrag vereinbar gelten und zugleich durch Strukturfondsmittel kofinanziert werden können (5), in die Berechnung der Obergrenzen für die Intensität von Regionalbeihilfen einzubeziehen. Es besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Einbeziehung auf die Finanzierung staatlicher Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verzichten. Er fordert die Kommission daher auf, die Herausnahme staatlicher Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse aus der Berechnung der Höchstintensität von Regionalbeihilfen zu erwägen;

    Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Dienste von Zusammenhalt, Wachstum und Beschäftigung

    10.

    ist der Auffassung, dass besser ausgerichtete staatliche Beihilfen vier klare Ziele haben sollten:

    zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen beizutragen;

    Unzulänglichkeiten des Marktes auszugleichen, ohne dabei wettbewerbsverzerrend zu wirken;

    die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in den Regionen zu fördern;

    Investitionen in den von der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffenen Regionen zu fördern;

    11.

    stellt fest, dass die SBRZ durch die Förderung benachteiligter und abgelegener Regionen einen Beitrag zu einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des Gebiets der Europäischen Union leisten, ohne dabei die Wettbewerbsregeln zu verletzen;

    12.

    ist der Meinung, dass die SBRZ ein wichtiges Element zur Umsetzung der Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sind. Indem den öffentlichen Stellen die Unterstützung der in ihrem Gebiet angesiedelten Unternehmen ermöglicht wird, leisten Regionalbeihilfen einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung von Regionen, die sich in Schwierigkeiten befinden, und ermöglichen somit eine ausgewogenere Verteilung der Ressourcen und der Investitionen zwischen den verschiedenen europäischen Regionen;

    13.

    fordert die Europäische Kommission auf, die Modernisierung der staatlichen Beihilfen in den größeren Kontext einer europäischen Wachstums-, Kohäsions- und Beschäftigungsstrategie zu stellen;

    14.

    möchte in diesem Zusammenhang auch unterstreichen, dass Regionen in der EU oft mit Drittländern um ausländische Direktinvestitionen konkurrieren, und ist daher der Auffassung, dass bei der Reform der SBRZ die positiven Auswirkungen ausländischer Direktinvestitionen auf die Wirtschaft der EU zu würdigen sind und dem internationalen Wettbewerb um Investitionen angemessen entsprochen werden muss;

    15.

    unterstreicht die Notwendigkeit, die Reform der Leitlinien für SBRZ mit den Zielen der Europa-2020-Strategie zu verknüpfen. Der Ausschuss der Regionen weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung hin, die der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in den thematischen Zielen des gemeinsamen strategischen Rahmens beigemessen wird, und ist der Meinung, dass es paradox wäre, einerseits die Möglichkeiten von Interventionen der öffentlichen Hand bei Unternehmen zu beschneiden und andererseits die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Unterstützung von Projekten zur Förderung ebendieser Unternehmen im Rahmen der Strukturfonds aufzufordern;

    16.

    fordert dementsprechend eine bessere Koordinierung der Vorschriften für staatliche Beihilfen mit anderen Politikbereichen der EU, insbesondere der Kohäsionspolitik, aber auch der Industriepolitik, der Forschungs- und Innovationspolitik und mit dem Binnenmarkt. Der Ausschuss der Regionen erinnert daran, dass entsprechend dem Vertrag bei der Verwirklichung des Binnenmarktes und folglich bei den Vorschriften für staatliche Beihilfen die Kohäsionsziele für das gesamte Gebiet der EU zu berücksichtigen sind und zu deren Verwirklichung beigetragen werden muss (6);

    17.

    ist der Meinung, dass bestimmte Bereiche wie die Sozial- und Solidarwirtschaft aufgrund ihres Beitrags zur Wirtschaftstätigkeit und zur sozialen Integration in benachteiligten Gebieten unabhängig von den jeweiligen Problemen der Region differenziert behandelt werden und in Anknüpfung an den von der Europäischen Kommission vorzuschlagenden Leitfaden für soziale Innovation einen eigenen rechtlichen Rahmen erhalten sollten;

    Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei den Regionalbeihilfen

    18.

    hebt hervor, dass die Europäische Kommission durch die Verträge zwar die alleinige Zuständigkeit für die Festlegung von Regeln für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt hat, dass die staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung aber, wie der Name bereits sagt, der Entwicklung der Regionen zugutekommen sollen. Der Ausschuss der Regionen bedauert daher, bei der Vorlage der ersten Entwürfe für die Mitgliedstaaten nicht von der Europäischen Kommission konsultiert worden zu sein, und hält es für unbedingt notwendig, dass er sich zu Themen mit so weitreichenden Folgen für die Regionen äußern kann. Der Ausschuss der Regionen fordert die Kommission auf, die in dieser Stellungnahme ausgesprochenen Empfehlungen und Bedenken bei der Ausarbeitung ihrer künftigen Leitlinien zu berücksichtigen;

    19.

    erinnert zudem daran, dass die meisten Gebietskörperschaften, die in Form wirtschaftspolitischer Maßnahmen und aufgrund ihrer Rolle als Unternehmensförderer über Kompetenzen im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung verfügen, aufgrund ihrer Kenntnisse des örtlichen Wirtschaftsgefüges und ihrer Nähe zu den Akteuren aus Wirtschaft und Gesellschaft imstande sind, die Folgen der auf europäischer Ebene ergriffenen Maßnahmen zu beurteilen. Da die Gebietskörperschaften kaum über die Mittel verfügen, die von der Europäischen Kommission gefassten Beschlüsse über staatliche Beihilfen anzufechten, ist der Ausschuss der Regionen der Ansicht, dass sie von Beginn an von der Europäischen Kommission in die Erarbeitung der Vorschriften für SBRZ einbezogen werden müssen;

    20.

    begrüßt die öffentliche Konsultation, die am 14. Januar 2013 von der Europäischen Kommission eingeleitet wurde, um die Überarbeitung der neuen Leitlinien für den Zeitraum 2014-2020 vorzubereiten. Diese öffentliche Konsultation sollte in erster Linie dazu dienen, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einzubinden, damit die Vorschriften für staatliche Beihilfen den Bedürfnissen der Gebiete und Regionen Europas besser Rechnung tragen und transparenter werden. Dadurch hätten die Geber und die Empfänger größere Rechtssicherheit unter Achtung des Multi-Level-Governance-Prinzips;

    21.

    ist der Meinung, dass zwischen der Festsetzung der europäischen Wettbewerbsregeln, die für das Funktionieren des Binnenmarktes notwendig sind, und der Bewertung des tatsächlichen Einflusses der auf subnationaler Ebene eingesetzten Beihilfen auf den Binnenmarkt ein Gleichgewicht hergestellt werden muss;

    22.

    macht die Europäische Kommission zudem darauf aufmerksam, dass zahlreiche lokale und regionale Gebietskörperschaften in der Krise Konjunkturprogramme aufgelegt oder Hilfsinstrumente geschaffen haben, die im Interesse der wirtschaftlichen Effizienz mit den von der Europäischen Kommission genehmigten staatlichen Beihilfen und insbesondere mit den SBRZ koordiniert werden sollten, damit sie ihre Wirksamkeit weiter entfalten können;

    23.

    ruft dazu auf, die Leitlinien für SBRZ auf der geeigneten Ebene umzusetzen, und ist der Meinung, dass die nationale Ebene sich auf eine Partnerschaft mit den Gebietskörperschaften stützen und alle subnationalen Behörden in die Ausarbeitung und Anpassung der Gebietseinteilung einbinden sollte;

    Regeln für die Gebietseinteilung von SBRZ

    24.

    versteht die SBRZ als ein Mittel, das den Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, um die langfristigen Folgen der Krise abzumildern, indem sie die wirtschaftliche Dynamik von in Schwierigkeiten geratenen Regionen unterstützen; er lehnt daher eine Beschneidung der Interventionsmöglichkeiten der öffentlichen Hand bei Unternehmen durch die derzeitigen SBRZ-Leitlinien nachdrücklich ab, da diese ein wichtiger Trägern der Wirtschaftsentwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen in den Regionen sind;

    25.

    fordert die Europäische Kommission auf, den Folgen der Krise Rechnung zu tragen und zum einen die Obergrenzen der Beihilfesätze und zum anderen den Prozentsatz der von dieser Form der Förderung erfassten Bevölkerung im Einklang mit den Schätzungen der Europäischen Kommission in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 anzuheben (45,5 % für die EU-27, siehe Ziffer 15, 2006/C 54/08);

    26.

    spricht sich für die Beibehaltung einer ausgewogenen Gebietseinteilung für Regionalbeihilfen im Zeitraum 2014-2020 aus, um ein allzu großes Gefälle zwischen den Regionen der Europäischen Union, insbesondere den Gebieten, die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) genannt werden, zu vermeiden und der Gefahr von Standortverlagerungen innerhalb der EU entgegenzuwirken;

    27.

    fordert die Europäische Kommission auf, ein Übergangssystem in Form eines Sicherheitsnetzes vorzusehen, damit Regionen, die im vorangehenden Zeitraum Anspruch auf diese Form von Beihilfen hatten, nach den neuen Leitlinien aber nicht mehr den Kriterien entsprechen werden, nicht unvermittelt aus der Einteilung der Fördergebiete herausfallen; weist darauf hin, dass die Europäische Kommission in den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung besondere Bestimmungen für diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorsehen sollte, die sich in einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise befinden und Mittel aus dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) erhalten, um so eine Kohärenz zwischen sämtlichen wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Europäischen Union zu gewährleisten;

    28.

    zeigt sich erfreut über den Vorschlag der Europäischen Kommission, die Berücksichtigung der Nachbarregionen zu den durch Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a) erfassten Gebieten in der Kategorie der durch Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) erfassten Gebiete zu ermöglichen;

    29.

    stellt fest, dass die Gebietseinteilung für SBRZ mit der im Rahmen der Kohäsionspolitik getroffenen Unterscheidung zwischen Konvergenzregionen (Pro-Kopf-BIP unter 75 % des Durchschnitts) und Regionen der Kategorie "Wettbewerbsfähigkeit" (Pro-Kopf-BIP über 75 % des Durchschnitts) verknüpft ist. In Anbetracht der neuen Vorschläge der Europäischen Kommission zur Kohäsionspolitik und insbesondere der Schaffung einer neuen Kategorie von Übergangsregionen mit einem Pro-Kopf-BIP zwischen 75 % und 90 % fordert der Ausschuss der Regionen dazu auf, die Reform der Regionalbeihilfen mit der Schaffung dieser neuen Kategorie in Einklang zu bringen, und schlägt ein vereinfachtes System vor, nach dem alle Übergangsregionen unter die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) erfassten vorab definierten Gebiete fallen würden. Der Ausschuss der Regionen bedauert, dass in dem Entwurf der Europäischen Kommission vom 14. Januar 2013 ausschließlich Übergangsregionen, die aus den in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a) erfassten Gebieten ausscheiden, als vorab definierte Gebiete angesehen werden, die unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) fallen; drängt die Kommission daher, ihren Entwurf zu ändern und auf den Entwurf einer allgemeinen Verordnung zu den Strukturfonds abzustimmen, um jegliche Ungleichbehandlung unter den Regionen zu verhindern, die der gleichen Kategorie angehören und ähnliche wirtschaftliche Probleme aufweisen;

    30.

    macht die Europäische Kommission auf die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a) anerkannte besondere Situation der Regionen in äußerster Randlage aufmerksam und betont die Notwendigkeit eines flexibleren und ihren Merkmalen besser angepassten Ansatzes. Der Ausschuss der Regionen ist der Auffassung, dass diese Regionen wegen ihrer Entfernung vom Binnenmarkt der EU und ihrer Nähe zu anderen Märkten weiterhin die Möglichkeit haben sollten, Unternehmen Hilfen zu gewähren, die nicht degressiv und nicht zeitlich befristet sind, und in gleicher Weise Anspruch auf Unterstützung haben sollten, wie es bisher der Fall war; ist in Bezug auf die Investitionsbeihilfen der Ansicht, dass die Bezuschussung der Regionen in äußerster Randlage unverändert beizubehalten ist, weil deren Situation, die zur Zuerkennung dieser Zuschüsse führte, strukturell bedingt und dauerhaft ist;

    31.

    schlägt vor, dass die Kommission im Hinblick auf eine größere Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen der Kohäsionspolitik und den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung auch die zu erstellende Liste der Regionen mit Sonderbestimmungen innerhalb des vereinbarten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) berücksichtigt;

    32.

    fragt sich, ob die von der Europäischen Kommission zur Einteilung in Fördergebiete für Regionalbeihilfen herangezogenen Indikatoren (BIP und Arbeitslosigkeitsrate) sinnvoll sind, und schlägt vor, über andere Methoden für die Genehmigung und Prüfung der Beihilfen nachzudenken. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten in diese Überlegungen umfassend eingebunden werden. Der Ausschuss der Regionen hat in seiner Stellungnahme "Die Messung des Fortschritts über das BIP hinaus" bereits entsprechende Vorschläge gemacht;

    33.

    empfiehlt der Europäischen Kommission insbesondere, in ihren Kriterien für die Gebietseinteilung den natürlichen, geografischen und demografischen Nachteilen folgender Regionen Rechnung zu tragen:

    ländliche Gebiete;

    vom industriellen Wandel betroffene Gebiete;

    Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie:

    die Regionen mit sehr geringer oder geringer Bevölkerungsdichte, die in Artikel 111 Absatz 4 des geänderten Vorschlags für eine Verordnung über die Fonds, für die der gemeinsame strategische Rahmen gilt, definiert sind,

    Inselgebiete,

    Grenzregionen,

    Berggebiete;

    Regionen, die von einem demografischen Ungleichgewicht zwischen der jüngeren und der älteren Bevölkerung sowie der erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Bevölkerung betroffen sind, das aus der Abwanderung junger Leute und der allgemeinen Alterung der Bevölkerung resultiert, was die Entwicklungsmöglichkeiten dieser Regionen begrenzt;

    34.

    macht darauf aufmerksam, dass die Bedingungen der Gebietseinteilung für SBRZ hinsichtlich Mindestgröße und Kontinuität der Zonen nicht auf ländliche Gebiete passen. Ländliche Gebiete profitieren nicht von der besonderen Unterstützung für die Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte, können aber durchaus den in den Leitlinien enthaltenen bevölkerungsbezogenen Kriterien entsprechen. Um den besonderen Merkmalen der ländlichen Gebiete der Europäischen Union Rechnung zu tragen, fordert der Ausschuss der Regionen eine flexiblere Handhabung dieser Bedingungen, sei es durch Festsetzung besser geeigneter Bevölkerungsobergrenzen oder die alternative Geltung des einen oder des anderen Kriteriums;

    35.

    spricht sich für einen weitergehenden Ansatz aus und fordert, die Kriterien für die Gebietseinteilung für Regionalbeihilfen erneut zu überprüfen und eine stärker regional ausgerichtete Herangehensweise, die eine stärkere Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten ermöglichen würde, einzuführen;

    Empfehlungen für die Erarbeitung der nächsten Leitlinien für Regionalbeihilfen in Krisenzeiten

    36.

    hält das System der SBRZ angesichts der verschiedenen, oben genannten Punkte und gerade auch in der Wirtschafts- und Sozialkrise für nötiger denn je, da es sich positiv auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und auf die Wirtschaftstätigkeit auswirkt; begrüßt die Absicht der Kommission, 2016 eine Halbzeitprüfung der regionalen Karten vorzusehen.

    37.

    stellt fest, dass in der derzeitigen Fassung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages von Gebieten die Rede ist, in denen "eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht". Der Ausschuss der Regionen schlägt vor, für die Bestimmung der unter diesen Artikel fallenden Regionen als Kriterium nicht nur das PIB, sondern auch die Arbeitslosenquote heranzuziehen, da sich die Arbeitsmarktlage in zahlreichen Mitgliedstaaten verschlechtert hat;

    38.

    ist der Ansicht, dass bei der Methode zur Aufteilung der Gebiete, für die Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) gilt, der EU-Durchschnitt als Bezugsgröße zur Berechnung der Vergleichskriterien BIP und Arbeitslosenquote herangezogen werden muss. Dadurch können Entwicklungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten besser widergespiegelt und somit die schwächsten Regionen in Ländern mit hoher Arbeitslosenquote und geringerem BIP gezielt ermittelt werden;

    39.

    hält die neuen Beschränkungen der Beihilfen für Großunternehmen – im Sinne des Gemeinschaftsrechts – in den unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) fallenden Gebieten für nicht gerechtfertigt, schon gar nicht in der gegenwärtige Wirtschaftskrise. Der Ausschuss der Regionen betont, dass in diese Kategorie nicht nur auf den Weltmärkten tätige Großunternehmen mit internationalem Kapital, sondern auch ebenso viele lokale (Familien-)Unternehmen fallen, deren Personalbedarf die kritische Schwelle von 250 Beschäftigten überschreitet. Hierzu zählen ferner Kleinunternehmen mit rein lokalen Niederlassungen, die aufgrund der europäischen Konsolidierungsvorschriften (7) die Schwelle zum Großunternehmen überschreiten können. Durch die Abschaffung jeglicher Fördermöglichkeit für diese Unternehmen in den unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) fallenden Gebieten gefährdet die Europäische Kommission die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit in den Regionen mit den größten Schwierigkeiten, denen es schwerfällt, derartige Unternehmen in ihrem Gebiet zu halten;

    40.

    hebt im Übrigen die Gefahr von Standortverlagerungen sowohl innerhalb wie außerhalb der Europäischen Union hervor, von denen die Gebiete aufgrund des Verbots staatlicher Beihilfen für Großunternehmen bedroht sind. Diese könnten nämlich beschließen, im Falle einer Verringerung des Beihilfevolumens und des Beihilfesatzes ihren Sitz aus Gebieten, für die Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) gilt, in Gebiete, für die Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a) gilt, bzw. in Drittstaaten zu verlegen;

    41.

    begrüßt die von der Europäischen Kommission in ihrem Entwurf vom 14. Januar 2013 vorgeschlagene Schutzklausel, mit der Großunternehmen dazu verpflichtet werden, die Investitionen und neu geschaffenen Arbeitsplätze fünf (bzw. bei KMU drei) Jahre lang in dem Gebiet zu belassen, in dem die Beihilfe gewährt wurde;

    42.

    schlägt vor, zusätzlich eine Klausel über das Recht auf vollständige Wiedereinziehung der Hilfen nach dem Vorbild von Artikel 57 der geltenden allgemeinen Strukturfondsverordnung vorzusehen. Eine solche Wiedereinziehung würde in den ersten fünf Jahren nach Gewährung der Hilfen vorgenommen, wenn die kofinanzierte Maßnahme in ihrer Art oder ihren Durchführungsbedingungen verändert wird, wenn einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft durch die Maßnahme ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft wird oder wenn sich die Art der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur ändert oder eine Produktionstätigkeit aufgegeben wird. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass ein Unternehmen, das infolge einer Produktionsverlagerung innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat Gegenstand eines Wiedereinziehungsverfahrens ist oder war, keine Zuschüsse aus den Strukturfonds erhält;

    43.

    fordert die Europäische Kommission auf, einen Mechanismus zur ex-ante-Berücksichtigung negativer externer Faktoren einzuführen, die die SBRZ in Form erheblicher Arbeitsplatzverluste in Betrieben auf dem Gebiet der EU bewirken können, und zwar nicht nur in der vergleichenden Bewertung, die die Kommission bei der Notifizierung heute lediglich für große Investitionsvorhaben (2009/C 223/02, S. 54) durchführt, sondern auch im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung;

    44.

    fordert die Europäische Kommission auf, die derzeitige Schwelle für die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) anzuheben, um das System der SBRZ zugunsten von Unternehmen beizubehalten, die erheblich zur Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen in den betreffenden Gebieten beitragen, und um zur Bildung eines starken und strukturierten europäischen Unternehmertums beizutragen, das den Gebieten verbunden ist, nicht verlagert werden kann und am besten geeignet ist, die Herausforderungen der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Internationalisierung – den Zielen der Europa-2020-Strategie – zu bewältigen;

    45.

    fordert die Kommission auf, ihrem eigenen Beispiel hinsichtlich der Nahrungsmittelindustrie zu folgen und eine neue Kategorie mittelgroßer Unternehmen zu schaffen, die mit 250 bis 750 Beschäftigten und einem Umsatz von weniger als 200 Μio. EUR zwischen den KMU und den Großunternehmen angesiedelt sind, um so die Entwicklung unserer KMU zu fördern. Der Ausschuss der Regionen fordert außerdem, Überlegungen über die Berücksichtigung von Unternehmen intermediärer Größe anzustellen, die sich aus größer gewordenen KMU entwickelt haben und 250 bis 5 000 Beschäftigte umfassen. Er schlägt daher vor, dass mittelgroße und intermediäre Unternehmen mit angepassten Beihilfesätzen gefördert werden, die über den Beihilfesätzen für Großunternehmen und unter denjenigen für KMU liegen;

    46.

    betont, dass der maßgebliche Gebietsaspekt bei der Gewährung von Regionalbeihilfen nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die Konsolidierungsvorschriften (8) nicht für die Gebiete gelten, die Anspruch auf derartige Beihilfen haben. Nach Ansicht des Ausschusses der Regionen sollten Betriebe, die weder einem Unternehmensverbund noch einer Unternehmenspartnerschaft angehören, als eigenständige Unternehmen angesehen werden;

    47.

    weist darauf hin, dass die für SBRZ-Gebiete vorgeschlagenen Beihilfesätze für den Zeitraum 2014-2020 sich den derzeit in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (9) für KMU vorgesehenen Beihilfesätzen annähern und daher Gefahr laufen, die Spezifizität der Regionalbeihilfen aufzuheben. Der Ausschuss der Regionen fordert daher, dass die in den Leitlinien für SBRZ im Zeitraum 2007-2013 vorgesehenen Beihilfesätze zumindest beibehalten werden, und ist sogar der Ansicht, dass diese in wirtschaftlichen Krisenzeiten erhöht werden sollten;

    48.

    hält einen erhöhten Beihilfesatz für notwendig, um Investitions- und Beschäftigungsförderungen in der neuen Kategorie der Übergangsregionen zu fördern, da sie wirtschaftlich den Anschluss verloren haben;

    49.

    weist darauf hin, dass die in SBRZ-Gebieten angesiedelten Unternehmen nur für denjenigen Teil ihrer getätigten Investitionen bzw. geschaffenen Arbeitsplätze Beihilfen erhalten können, der einem Ausbau der unternehmerischen Tätigkeit zur Förderung der wirtschaftlichen Dynamik der Gebiete entspricht. Der Ausschuss der Regionen schlägt vor, dass eine – in Krisenzeiten üblichere – Betriebswiederaufnahme und die Modernisierung der Produktionsanlagen nach den SBRZ-Leitlinien förderfähig werden;

    50.

    spricht sich gegen eine Verschärfung der Bestimmungen aus, die den Anreizeffekt von SBRZ für Investitionsprojekte unabhängig von ihrem Umfang oder der Größe des betreffenden Unternehmens verdeutlichen soll. Der Ausschuss der Regionen betont, dass sich im Bereich der SBRZ-Regelung der Anreizeffekt der Beihilfen aus der schwierigen Lage der unterstützten Gebiete ergibt, in denen die Investitionen ohne die Beihilfen nicht getätigt würden;

    51.

    unterstützt den Kommissionsvorschlag, Subventionen für Unternehmen des Schiffbausektors nunmehr als förderfähig einzustufen, denn ihr Ausschluss von den Hilfen, der beschlossen worden war, als diese Branchen von einer schweren, durch Überkapazitäten gekennzeichneten Krise getroffen waren, ist angesichts ihrer derzeitigen Lage nicht mehr gerechtfertigt; hingegen spricht sich der Ausschuss der Regionen gegen den Vorschlag der Kommission aus, Regionalbeihilfen für Unternehmen des Stahlsektors und der Kunstfaserindustrie de facto als unvereinbar mit dem Binnenmarkt anzusehen. Der Ausschuss der Regionen betont, dass der Ausschluss dieser Branchen von den Hilfen angesichts ihrer derzeitigen Lage nicht mehr gerechtfertigt ist; er war beschlossen worden, als diese Branchen von einer schweren, durch Überkapazitäten gekennzeichneten Krise getroffen waren;

    52.

    befürwortet die Einrichtung eines flexibleren Systems, das schnell an wirtschaftliche Veränderungen angepasst werden kann und die derzeit alle sieben Jahre durchgeführte, einfache Überarbeitung ersetzt, die keine Bewältigung unvorhergesehener Krisen ermöglicht, die sich dramatisch auf das wirtschaftliche Gefüge einer Region auswirken können. Der Ausschuss der Regionen schlägt beispielsweise vor, auf regionaler Ebene eine Bevölkerungsreserve zu bilden und diese entsprechend den wirtschaftlichen Veränderungen und in Absprache mit den subregionalen Behörden erneut zuzuweisen;

    53.

    schlägt vor, das System staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung während des Bezugszeitraums auf EU-Ebene umfassend zu bewerten, um zu gewährleisten, dass es keine Mitnahmeeffekte und Betriebsverlagerungen innerhalb der Europäischen Union verursacht. Wenn dies der Fall wäre, könnten auf EU-Ebene verwaltungsrechtliche Sanktionen wie die Rückgabe der Beihilfen erwogen werden.

    Brüssel, den 1. Februar 2013

    Der Präsident des Ausschusses der Regionen

    Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


    (1)  COM(2012) 209 final.

    (2)  Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    (3)  Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission (800/2008) vom 6. August 2008.

    (4)  Durch die Verordnung 1998/2006 der Europäischen Kommission vom 15. Dezember 2006 festgelegter Schwellenwert.

    (5)  Gemäß Beschluss vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV in Bezug auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind.

    (6)  Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    (7)  Artikel 3, Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission (800/2008) vom 6. August 2008.

    (8)  Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission (800/2008) vom 6. August 2008.

    (9)  Artikel 15 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission (800/2008) vom 6. August 2008.


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