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Документ 52011BP0414

    Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011: Eigenmittel und Migrantenströme und Flüchtlingströme Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III – Kommission (13990/2011 – C7-0243/2011 – 2011/2128(BUD))

    ABl. C 56E vom 26.2.2013г., стр. 130—131 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 56/130


    Mittwoch, 28. September 2011
    Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011: Eigenmittel und Migrantenströme und Flüchtlingströme

    P7_TA(2011)0414

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III – Kommission (13990/2011 – C7-0243/2011 – 2011/2128(BUD))

    2013/C 56 E/25

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der am 15. Dezember 2010 endgültig erlassen wurde (2),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

    in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der von der Kommission am 17. Juni 2011 vorgelegt wurde (KOM(2011)0375),

    in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011, der vom Rat am 12. September 2011 festgelegt wurde (13990/2011 – C7-0243/2011),

    gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0312/2011),

    A.

    in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011 zum Gesamthaushaltsplan 2011 ein zweifaches Ziel verfolgt wird, nämlich Aufstockung der Mittel im Rahmen der Unterrubrik 3a und Revision der Vorausschätzung der traditionellen Eigenmittel,

    B.

    in der Erwägung, dass die Erhöhung der Verpflichtungsermächtigungen für die Steuerung der Migration und der Flüchtlingsströme (durch die Agentur FRONTEX, den Außengrenzenfonds, den Europäischen Rückkehrfonds und den Europäischen Flüchtlingsfonds) um fast 41,1 Mio. EUR Bestandteil der vielgestaltigen Reaktion der Union auf die politischen Entwicklungen in den Ländern des südlichen Mittelmeerraums ist,

    C.

    in der Erwägung, dass die Erhöhung der Verpflichtungsermächtigungen als Nettobetrag zu verstehen ist und im Einklang mit dem Grundsatz „Neue Mittel für neue Aufgaben“ steht,

    D.

    in der Erwägung, dass die vorgeschlagene gleichzeitige Erhöhung der Zahlungsermächtigungen um 43,9 Mio. EUR durch Umschichtung nicht ausgeschöpfter Zahlungsermächtigungen des Haushaltspostens ‧Energievorhaben zur Konjunkturbelebung – Energienetze‧ ermöglicht wird,

    E.

    in der Erwägung, dass die nicht ausgeschöpften Zahlungsermächtigungen der oben genannten Haushaltslinie mit der Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2011, der Annahme des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011 und der Vornahme mehrerer Mittelübertragungen vollständig verwendet sein werden,

    F.

    in der Erwägung, dass ein etwaiger künftiger Bedarf an Zahlungsermächtigungen für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung der von beiden Teilen der Haushaltsbehörde angenommenen Gemeinsamen Erklärung zu den Zahlungsermächtigungen geltend gemacht werden sollte,

    1.

    nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011;

    2.

    nimmt mit großem Erstaunen Kenntnis von den widersprüchlichen Haltungen des Rates, der im Rahmen des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011 die Aufstockung mehrerer Programme im Rahmen der Unterrubrik 3a genehmigt hat, bei den gleichen Instrumenten für das Haushaltsjahr 2012 aber durch Vornahme von Mittelkürzungen eine entgegengesetzte Position vertritt;

    3.

    weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Verpflichtungen, die die Union bezüglich ihrer Instrumente eingeht, konsistent und kohärent sein müssen, wenn die Ausgaben effizient und auf optimierte Weise getätigt werden sollen, was in einem angespannten und durch Beschränkungen gekennzeichneten haushaltspolitischen Umfeld oberstes Ziel ist;

    4.

    billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011 ohne Abänderungen und beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2011 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 68 vom 15.3.2011.

    (3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


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