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Document 32013A0222(01)
Commission Opinion of 20 February 2013 relating to the plan for the disposal of radioactive waste arising from the Solid Waste Management and Storage Facility, located on the Ignalina Nuclear Power Plant site in Lithuania
Stellungnahme der Kommission vom 20. Februar 2013 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage für die Behandlung und Lagerung fester Abfälle am Standort des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen
Stellungnahme der Kommission vom 20. Februar 2013 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage für die Behandlung und Lagerung fester Abfälle am Standort des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen
ABl. C 51 vom 22.2.2013, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 20. Februar 2013
zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage für die Behandlung und Lagerung fester Abfälle am Standort des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen
(Nur der litauische Text ist verbindlich)
2013/C 51/01
Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).
Am 27. Juni 2012 hat die Europäische Kommission von der litauischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage für die Behandlung und Lagerung fester Abfälle erhalten.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 16. Juli und 9. September 2012 anforderte und welche die litauischen Behörden am 6. September und 13. November 2012 vorlegten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:
1. |
Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Lettland) beträgt 9 km. Nach Lettland ist Polen in einer Entfernung von etwa 250 km der nächstgelegene Mitgliedstaat. Die Republik Belarus befindet sich in einer Entfernung von 6 km. |
2. |
Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die flüssigen und gasförmigen radioaktiven Ableitungen eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem benachbarten Drittland verursachen werden. |
3. |
Sekundäre radioaktive Feststoffabfälle werden in die entsprechenden Abfallbehandlungs- oder -entsorgungsanlagen am Standort Ignalina verbracht. |
4. |
Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem benachbarten Drittland voraussichtlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich. |
Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus der Anlage für die Behandlung und Lagerung fester Abfälle am Standort des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen im normalen Betrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats oder eines benachbarten Drittlands verursachen wird.
Brüssel, den 20. Februar 2013
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Mitglied der Kommission
(1) Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, auf die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie auf die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.