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Dokument E2011J0015
Judgment of the Court of 3 October 2012 in Case E-15/11 — Arcade Drilling AS v The Norwegian State, represented by Tax Region West (Freedom of establishment — Articles 31 and 34 EEA — Taxation — Anti-avoidance principles — Proportionality)
Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2012 in der Rechtssache E-15/11 — Arcade Drilling./.Norwegischer Staat, vertreten durch die Steuerregion West (Niederlassungsfreiheit — Artikel 31 und 34 EWR-Abkommen — Besteuerung — Verhütung von Steuerumgehung — Verhältnismäßigkeit)
Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2012 in der Rechtssache E-15/11 — Arcade Drilling./.Norwegischer Staat, vertreten durch die Steuerregion West (Niederlassungsfreiheit — Artikel 31 und 34 EWR-Abkommen — Besteuerung — Verhütung von Steuerumgehung — Verhältnismäßigkeit)
ABl. C 29 vom 31.1.2013, s. 7—7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 29/7 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 3. Oktober 2012
in der Rechtssache E-15/11
Arcade Drilling./.Norwegischer Staat, vertreten durch die Steuerregion West
(Niederlassungsfreiheit — Artikel 31 und 34 EWR-Abkommen — Besteuerung — Verhütung von Steuerumgehung — Verhältnismäßigkeit)
2013/C 29/08
In der Rechtssache E-15/11 Arcade Drilling./.Norwegischer Staat, vertreten durch die Steuerregion West, — Anrufung des Gerichtshofs gemäß Artikel 34 des Abkommens der EFTA-Staaten über die Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde und eines EFTA-Gerichtshofs durch Oslo Tingrett (Bezirksgericht von Oslo) betreffend die Auslegung der Artikel 31 und 34 des EWR-Abkommens — erließ der Gerichtshof unter seinem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson (Berichterstatter) am 3. Oktober 2012 ein Urteil mit folgendem Tenor:
1. |
In Ermangelung klarer und eindeutiger Bestimmungen des nationalen Rechts, wonach ein Unternehmen, das seinen Hauptsitz außerhalb des Gründungsstaates verlegt, zur Liquidation verpflichtet ist, sowie in Ermangelung von Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichte, die Liquidation zu vollziehen, beeinträchtigt die Verlegung des Hauptsitzes in einen anderen EWR-Staat nicht das Recht des Unternehmens, sich auf Artikel 31 des EWR-Abkommens zu berufen. Unter diesen Umständen kann sich das Unternehmen zur Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer Steuer, die ihm der Herkunftsmitgliedstaat bei der Verlagerung seines Hauptsitzes in einen anderen EWR-Staat auferlegt hat, auf Artikel 31 des EWR-Abkommens berufen. Die definitive Festsetzung der Höhe der Steuern eines Unternehmens, das seinen Sitz von Norwegen ins Ausland verlagert, stellt dann eine Beschränkung im Sinne der Artikel 31 und 34 EWR dar, wenn diese Festsetzung auf der Feststellung der Steuerbehörde beruht, dass das Unternehmen den Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt, weil es nach nationalem Gesellschaftsrecht einer Verpflichtung zur Liquidation unterliegt, und andere Unternehmen, die ebenfalls gegen diese Verpflichtung verstoßen, ihren Sitz aber nicht verlagern möchten, nicht der Liquidationssteuerpflicht unterliegen. |
2. |
Die definitive Festsetzung der Höhe der Steuern eines Unternehmens aufgrund der Feststellung der Steuerbehörde, dass das Unternehmen den Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt, weil es nach nationalem Gesellschaftsrecht einer Verpflichtung zur Liquidation unterliegt, kann aus Gründen der Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den EWR-Staaten und der Verhinderung der Steuerumgehung gerechtfertigt sein. Hierbei handelt es sich um zwingende Gründe des Allgemeinwohls. Darüber hinaus sollte die definitive Festsetzung der Höhe der Steuern eines Unternehmens für die Gewährleistung der Verwirklichung dieser Ziele angemessen sein. Die definitive Festsetzung der Höhe der Steuern eines Unternehmens aufgrund der Feststellung der Steuerbehörde des EWR-Herkunftstaates, dass das Unternehmen den Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt, weil es nach nationalem Gesellschaftsrecht einer Verpflichtung zur Liquidation unterliegt, darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Ziele im Hinblick auf die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den EWR-Staaten und der Verhinderung der Steuerumgehung zu erreichen, soweit sie der Berücksichtigung objektiver und nachprüfbarer Faktoren bei der Klärung der Frage dient, ob die Verlagerung des Hauptsitzes mit den Vorschriften des nationalen Gesellschaftsrechts unvereinbar ist. Führt die Berücksichtigung objektiver und nachprüfbarer Faktoren zu dem Schluss, dass das Unternehmen gegen die Bestimmungen des einzelstaatlichen Gesellschaftsrechts verstößt und somit zur Liquidation verpflichtet ist, muss die definitive Festsetzung der Höhe der Steuern auf die sich aus der Liquidationsverpflichtung ergebenden Konsequenzen beschränkt werden, damit sie weiterhin mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die im vorliegenden Fall im Ausgangsverfahren streitige Entscheidung über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um die gesetzlich verfolgten Ziele zu erreichen. Eine nationale Maßnahme zur sofortigen Beitreibung von Steuern auf nicht realisierte Vermögenswerte und andere Steuerpositionen zum Zeitpunkt der Feststellung der Steuerverwaltung, dass ein Unternehmen seine eigenständige Rechtspersönlichkeit nach nationalem Recht verloren hat, ohne dass eine Entscheidung der für eine solche Feststellung zuständigen Behörden oder Gerichte vorliegt, ist durch Artikel 31 des EWR-Abkommens ausgeschlossen. |