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Document 52013XC0126(03)

    Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2014 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2014 für wesentliche Labor- und Analysezwecke herzustellen bzw. einzuführen

    ABl. C 25 vom 26.1.2013, p. 31–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 25/31


    Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2014 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2014 für wesentliche Labor- und Analysezwecke herzustellen bzw. einzuführen

    2013/C 25/06

    1.

    Diese Bekanntmachung richtet sich an Unternehmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (nachfolgend „Verordnung“ genannt), fallen und die beabsichtigen, im Jahr 2014

    a)

    die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe in die oder aus der Europäischen Union ein- bzw. auszuführen oder

    b)

    diese Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke herzustellen bzw. einzuführen.

    Diese Bekanntmachung richtet sich auch an Unternehmen in Kroatien, die diese Tätigkeiten nach Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union ausüben möchten. Diese Unternehmen werden aufgefordert, die Bestimmungen in der vorliegenden Bekanntmachung zu beachten.

    2.

    Es geht um folgende Stoffgruppen:

    Gruppe I

    :

    FCKW 11, 12, 113, 114 oder 115

    Gruppe II

    :

    sonstige vollhalogenierte FCKW

    Gruppe III

    :

    Halon 1211, 1301 oder 2402

    Gruppe IV

    :

    Tetrachlorkohlenstoff

    Gruppe V

    :

    1,1,1 Trichlorethan

    Gruppe VI

    :

    Methylbromid

    Gruppe VII

    :

    teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe

    Gruppe VIII

    :

    teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

    Gruppe IX

    :

    Chlorbrommethan

    3.

    Für jede Ein- oder Ausfuhr geregelter Stoffe (1) ist eine Lizenz der Kommission erforderlich, mit Ausnahme der Durchfuhr, der vorübergehenden Verwahrung, des Zolllagers oder des Freizonenverfahrens für die Dauer von höchstens 45 Tagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008. Die Produktion geregelter Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke ist in jedem Fall vorher zu genehmigen.

    4.

    Ferner gelten für die folgenden Tätigkeiten mengenmäßige Beschränkungen:

    a)

    Produktion und Einfuhr für Labor- und Analysezwecke;

    b)

    Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für kritische Verwendungszwecke (Halone);

    c)

    Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für die Verwendung als Ausgangsstoffe;

    d)

    Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff.

    Die Kommission weist Quoten für die Verwendungszwecke a), b), c) und d) zu. Die Quoten werden auf der Grundlage der Quotenanträge festgelegt sowie

    im Einklang mit Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung und im obengenannten Fall a) mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission (2);

    im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung in den Fällen b), c) und d).

    5.

    Im Jahr 2013 wird sich die Software für die Beantragung einer Quote und die Erteilung der Lizenzen ändern. Die „ODS-Hauptdatenbank“ wird durch das neue „ODS-Lizenzsystem“ ersetzt.

    In Absatz 4 aufgeführte Tätigkeiten

    6.

    Unternehmen, die im Jahr 2014 geregelte Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke einzuführen bzw. herzustellen oder geregelte Stoffe für kritische Verwendungszwecke (Halone), zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder als Verarbeitungshilfsstoffe einzuführen beabsichtigen, müssen das in den Absätzen 7 bis 10 beschriebene Verfahren einhalten.

    7.

    Das Unternehmen muss dies der Kommission durch Registrierung im neuen ODS-Lizenzsystem bis spätestens 15. Mai 2013 mitteilen.

    Die Registrierungsformulare sind ab 1. April 2013 online im neuen ODS-Lizenzsystem (http://ec.europa.eu/clima/policies/ozone/ods/index_en.htm) abrufbar.

    8.

    Das Unternehmen muss das online im neuen ODS-Lizenzsystem abrufbare Quotenantragsformular ausfüllen und einreichen.

    Die Quotenantragsformulare sind ab 15. Mai 2013 online im neuen ODS-Lizenzsystem (http://ec.europa.eu/clima/policies/ozone/ods/index_en.htm) abrufbar.

    9.

    Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte Quotenantragsformulare, die bis zum 8. Juli 2013 eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.

    Unternehmen werden aufgefordert, ihre Quotenantragsformulare sobald wie möglich und ausreichend lange vor dem Stichtag einzureichen, damit potenzielle Berichtigungen und Neuvorlagen innerhalb der Frist vorgenommen werden können.

    10.

    Die Vorlage eines Quotenantragsformulars allein begründet noch kein Recht auf Einfuhr bzw. Herstellung von geregelten Stoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke oder auf Einfuhr von geregelten Stoffen für kritische Verwendungszwecke (Halone), zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder als Verarbeitungshilfsstoffe. Bevor im Jahr 2014 eine Einfuhr bzw. Herstellung erfolgen kann, müssen die Unternehmen unter Verwendung des online im neuen ODS-Lizenzsystem abrufbaren Lizenzantragsformulars eine Lizenz beantragen.

    Für die Einfuhr für andere als in Absatz 4 aufgeführte Verwendungszwecke sowie für die Ausfuhr

    11.

    Unternehmen, die im Jahr 2014 geregelte Stoffe auszuführen bzw. für andere als in Absatz 4 aufgeführte Verwendungszwecke einzuführen beabsichtigen, müssen das in den Absätzen 12 und 13 beschriebene Verfahren einhalten.

    12.

    Die Unternehmen müssen sich im neuen ODS-Lizenzsystem registrieren.

    Die Registrierungsformulare sind ab 1. April 2013 online im neuen ODS-Lizenzsystem (http://ec.europa.eu/clima/policies/ozone/ods/index_en.htm) abrufbar.

    Unternehmen werden aufgefordert, sich so bald wie möglich im Jahr 2013 zu registrieren, damit potenzielle Berichtigungen des Registrierungsformulars vor 2014 vorgenommen werden können, um eine rechtzeitige Bearbeitung im Jahr 2014 zu gewährleisten.

    13.

    Bevor im Jahr 2014 eine Einfuhr für andere als in Absatz 4 aufgeführte Verwendungszwecke oder eine Ausfuhr erfolgen kann, müssen die Unternehmen unter Verwendung des online im neuen ODS-Lizenzsystem abrufbaren Lizenzantragsformulars eine Lizenz beantragen.


    (1)  Bitte beachten Sie, dass nur vom allgemeinen Ein- und Ausfuhrverbot ausgenommene Ein- bzw. Ausfuhren gemäß Artikel 15 und 17 zugelassen werden können.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 über den Mechanismus für die Zuweisung der Quoten der für Labor- und Analysezwecke in der Union zugelassenen geregelten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABL. L 147 vom 2.6.2011, S. 4).


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