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Document 52012XC1221(04)
Notice for the attention of the persons and entities added to the list referred to in Article 2 of Council Regulation (EC) No 1183/2005 imposing certain specific restrictive measures directed against persons acting in violation of the arms embargo with regard to the Democratic Republic of the Congo, by virtue of Commission Implementing Regulation (EU) No 1251/2012
Mitteilung an die Personen und Organisationen, die nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2012 der Kommission in die Liste nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, aufgenommen wurden
Mitteilung an die Personen und Organisationen, die nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2012 der Kommission in die Liste nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, aufgenommen wurden
ABl. C 396 vom 21.12.2012, p. 28–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/28 |
Mitteilung an die Personen und Organisationen, die nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2012 der Kommission in die Liste nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, aufgenommen wurden
2012/C 396/11
1. |
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgefordert, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen und daher in der nach den Resolutionen 1533(2004), 1596(2005), 1807(2008) und 1857(2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, welche von dem gemäß Resolution 1533(2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten VN-Ausschuss regelmäßig zu aktualisieren ist. Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:
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2. |
Der VN-Sanktionsausschuss hat am 12. November 2012 und am 30. November 2012 beschlossen, eine bzw. zwei weitere natürliche Personen in die einschlägige Liste aufzunehmen. Die betroffenen natürlichen Personen können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die vorstehend genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an den Ausschuss der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der Adresse: http://www.un.org/sc/committees/dfp.shtml |
3. |
Im Anschluss an die unter Nummer 2 genannten Beschlüsse der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1251/2012 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (3), geändert wird. Daher finden die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 auf die betreffenden natürlichen Personen Anwendung:
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4. |
Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2012 aufgrund der Beschlüsse der Vereinten Nationen vom 12. und 30. November 2012 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates aufgenommenen natürlichen Personen können der Kommission ihren Standpunkt zu ihrer Aufnahme in die Liste mitteilen. Die Mitteilung ist an folgende Anschrift zu senden:
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5. |
Die betroffenen natürlichen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) Nr. 1251/2012 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können. |
6. |
Die personenbezogenen Daten der mit der Verordnung (EU) Nr. 1251/2012 in die Liste aufgenommenen natürlichen Personen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) behandelt. Etwaige Anträge, z. B. auf Erteilung weiterer Informationen oder zur Ausübung der in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Rechte (z. B. der Auskunfts- und Berichtigungsrechte bezüglich personenbezogener Daten), sind an die unter Nummer 4 genannte Anschrift der Kommission zu senden. |
7. |
Die in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführt sind, beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für Grundausgaben oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 3 der Verordnung genehmigt wird. |
(1) ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 84.
(2) ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 42.
(3) ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.
(4) ABl. L 8 vom 12.01.2001, S. 1.