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Document 62010TA0220

Rechtssache T-220/10: Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2012 — Kommission/EU Research Projects (Schiedsklausel — Vertrag, der im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet der „Benutzerfreundlichkeit in der Informationsgesellschaft“ geschlossen wurde — Rückzug aus dem Projekt — Rückzahlung eines Teils des von der Kommission als Vorschuss gezahlten Betrags — Verzugszinsen — Versäumnisverfahren)

ABl. C 373 vom 1.12.2012, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/4


Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2012 — Kommission/EU Research Projects

(Rechtssache T-220/10) (1)

(Schiedsklausel - Vertrag, der im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet der „Benutzerfreundlichkeit in der Informationsgesellschaft“ geschlossen wurde - Rückzug aus dem Projekt - Rückzahlung eines Teils des von der Kommission als Vorschuss gezahlten Betrags - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)

2012/C 373/06

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara und A.-M. Rouchaud-Joët im Beistand von Rechtsanwältin C. Erkelens)

Beklagte: EU Research Projects Ltd (Hungerford, Vereinigtes Königreich)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung eines Teils des von der Kommission im Rahmen des Vertrags IST-2001-34850 gezahlten Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1.

Die EU Research Projects Ltd wird verurteilt, der Kommission den Betrag von 102 039,32 Euro zuzüglich der vom 29. Dezember 2006 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von 4,80 % p. a. zurückzuzahlen.

2.

Die EU Research Projects Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 31.7.2010.


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