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Document 62012TN0412
Case T-412/12: Action brought on 17 September 2012 — bpost v Commission
Rechtssache T-412/12: Klage, eingereicht am 17. September 2012 — bpost/Kommission
Rechtssache T-412/12: Klage, eingereicht am 17. September 2012 — bpost/Kommission
ABl. C 343 vom 10.11.2012, p. 20–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 343/20 |
Klage, eingereicht am 17. September 2012 — bpost/Kommission
(Rechtssache T-412/12)
2012/C 343/34
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: bpost (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Geradin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Art. 2, 5, 6 und 7 des Beschlusses der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme SA. 14588 (C 20/09) Belgiens zugunsten von De Post — La Poste (jetzt „bpost“), der am 29. Juni 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde (ABl. L 170, S. 1), für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Es liege ein Verstoß gegen die Art. 106 Abs. 2 und 107 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vor, weil fehlerhaft festgestellt worden sei, dass das von bpost unterhaltene Postnetz keine gesonderte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden: DAWI) sei, und daher angenommen worden sei, dass die Ausgleichszahlung, die sie vom Belgischen Staat für das Postnetz erhalten habe, eine Überkompensation darstelle. |
2. |
Es liege ein Verstoß gegen die Art. 106 Abs. 2 und 107 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, da irrtümlich festgestellt worden sei, dass Kosten des Postnetzes, die durch die Unversaldienstverpflichtung bedingt seien, bei der Berechnung des Betrags von Gewinnen aus dem reservierten Bereich des Universaldienstes, die über einem angemessenen Gewinn lägen, nicht berücksichtigt werden sollten. |
3. |
Es liege ein Verstoß gegen die Art. 107 und 106 Abs. 2 AEUV und eine Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung vor, da fehlerhaft festgestellt worden sei, dass Nettokosten von außerhalb der Briefzustellung liegenden DAWI mit allen Gewinnen aus dem reservierten Bereich des Universaldienstes ausgeglichen werden müssten, soweit diese Gewinne über einem angemessenen Gewinn lägen. |
4. |
Es liege ein Verstoß gegen die Art. 107 und 106 Abs. 2 AEUV und eine Verletzung des Grundsatzes des Rückwirkungsverbots vor, da vollständig unterlassen worden sei, die in den Jahren 1992 bis 2005 bei bpost aufgelaufene Unterkompensation vorzutragen, um die Beträge der angeblichen Überkompensation bei bpost aus dem Zeitraum von 2006 bis 2010 auszugleichen. |