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Document 62012CN0379

Rechtssache C-379/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. August 2012 von Arav Holding Srl gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. Juni 2012 in der Rechtssache T-557/10, H.Eich/HABM — Arav (H.EICH)

ABl. C 303 vom 6.10.2012, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/19


Rechtsmittel, eingelegt am 7. August 2012 von Arav Holding Srl gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. Juni 2012 in der Rechtssache T-557/10, H.Eich/HABM — Arav (H.EICH)

(Rechtssache C-379/12 P)

2012/C 303/33

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Arav Holding Srl (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bocchini)

Andere Verfahrensbeteiligte: H.Eich Srl, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2012 in vollem Umfang aufzuheben und demzufolge die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. September 2010 zu bestätigen, da sie mit der Regelung in der GMV (1), insbesondere Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, völlig im Einklang steht.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem Rechtsmittel beanstandet die Arav Holding Srl das betroffene Urteil des Gerichts in zweierlei Weise.

Erstens rügt sie die fehlende Anerkennung der Ähnlichkeit im Bild, im Klang und in der Bedeutung zwischen der italienischen nationalen Bildmarke „H SILVIAN HEACH“ und der internationalen Bildmarke „H SILVIAN HEACH“ auf der einen Seite und der Marke H.EICH auf der anderen Seite. Das Gericht habe bei der Bestimmung des Elements, das den wesentlichen Kern der Marke ausmache, nämlich des Familiennamens und nicht des Vornamens, einen Fehler gemacht. Ferner habe es dadurch einen Fehler begangen, dass es die geringe Wertigkeit der Verwendung eines Pünktchens, der im Vergleich zu den Buchstaben äußerst klein sei, nicht berücksichtigt und den „starken“ Charakter der älteren Marke nicht beachtet habe.

Zweitens beanstandet die Arav Holding Srl die fehlende Anerkennung der globalen Gefahr einer Verwechslung der Marken, die sich aus der Ähnlichkeit der Marken und deren Verwendung ergebe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


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